Im Rechtswesen bedeutet
I. das Eintreten in einen bereits anhängigen bürgerlichen
Rechtsstreit. Sie ist demnach teils der
Vorgang, durch welchen eine dritte
Partei sich in einen zwischen zwei andern anhängigen bürgerlichen
Rechtsstreit einmischt, teils die durch eine solche Einmischung eintretende gerichtliche
Verhandlung (processus interventionis).
Der sich einmischende Dritte heißt Intervenient, sein Gegner Intervent. Die I. ist nur zulässig, wenn ein Dritter an dem
Rechtsstreit in der Art ein
Interesse hat, daß entweder sein Anspruch auf eineSache oder gegen eine
Partei
von deren
Sieg abhängt, wie z. B. der Anspruch des Vermächtnisnehmers von dem
Sieg des Testamentserben über den Intestaterben,
oder daß er einer
Parteiim Fall des Unterliegens als Auktor (s.
Auctor [primus]) haften müßte.
Der Intervenient schließt sich also einer
Partei freiwillig an, um ihr zum
Sieg zu verhelfen und dadurch
sein eignes
Interesse zu wahren; er muß den
Prozeß in dem
Stadium aufnehmen, in welchem sich dieser gerade befindet. Dieser
sogen. accessorischen oder
Nebenintervention steht die
Haupt- oder Prinzipalintervention gegenüber, durch welche der Intervenient
die Ansprüche beider Teile an den Streitgegenstand im Weg derKlage (Interventionsklage) zu beseitigen
sucht, um allein seine eignen geltend zu machen, z. B. wenn die beim ausgeklagten
Schuldner befindliche
Sache eines Dritten
jenem abgepfändet und gerichtlich verkauft werden soll (Exekutionsintervention).
Durch jede I. wird zunächst die
Frage veranlaßt, ob die Einmischung im gegebenen
Fall zulässig sei oder nicht. Bevor dieser
Inzidenzstreit durch ein
Zwischenurteil entschieden ist, tritt ein Stillstand des Hauptprozesses ein.
Doch kommt es nur dann zu einem
Zwischenstreit, wenn die Zurückweisung der I. beantragt wird.
(engl., spr. interwju-er, v.
interview, »Zusammenkunft«),
Vertreter oder
Berichterstatter einer
Zeitung, welcher zum
Zweck publizistischer Verwertung Persönlichkeiten
von hervorragender Bedeutung besucht
und sie über ihre Meinungen und Absichten ausfragt.
(lat.), die Übernahme einer fremden Verpflichtung (obligatio) durch
Rechtsgeschäft. Durch die I. kann
der bisherige
Schuldner befreit werden (private I.) oder neben dem, welcher interzediert hat (dem Interzedenten), verhaftet
bleiben (kumulative I.).
Hauptfall der privativen I. ist dieExpromission (s. d.),
eine Art der
Novation,
welche dann vorliegt, wenn ein andrer meine Schuldverbindlichkeit als nunmehriger
Schuldner übernimmt. Eine kumulative I.
dagegen liegt in dem Auftrag, einem andern zu kreditieren (sogen.
Mandatum qualificatum), in der Verbürgung (s.
Bürgschaft)
und in der
Bestellung eines
Pfandes für eine fremde
Schuld.
Die I. eines
Frauenzimmers mußte früher in einer öffentlichen
Urkunde erklärt werden und war nach dem
Senatus consultum Vellejanum (s. d.) in der
Regel ungültig, wenn nicht die Interzedentin auf die hieraus abzuleitende
Einrede
nach gehöriger Belehrung an Gerichtsstelle ausdrücklich verzichtet hatte. Nach dem deutschen
Handelsgesetzbuch kommen diese
Bestimmungen bei den
Handelsgeschäften derHandelsfrauen nicht zur Anwendung, wie sie denn auch außerdem
vielfach durch die Partikulargesetzgebung beseitigt sind.
(lat.), im Gregorianischen
Gesang der einleitende
Gesang des
Priesters beim
Antiphonen-, Psalmengesang etc.
Die I. stellt die
Tonartfest, in welcher sich die
Melodie bewegt; sie ist verschieden an hohen und niedern
Festtagen und gewöhnlichen
Wochentagen. Man sagt auch: einen
Psalm intonieren; der
Priester intoniert das
Gloria etc. Bei
Instrumenten
versteht man unter I. die Einstimmung und Ausgleichung der verschiedenen
Töne, d. h. nach Fertigstellung sämtlicher Teile
und nach Zusammenstellung des
Instruments das letzte
Feilen zur Beseitigung kleiner Ungleichheiten in der
Klangfarbe, so
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bei der Orgel noch kleine Veränderungen am Aufschnitt der Labialpfeifen oder der Zungen der Zungenpfeifen, beim Klavier die genaue
Stellung der Hämmerchen, Revision der Belederung etc. Daher Intoniereisen, ein Instrument, dessen sich die Orgelbauer beim erstmaligen
Einstimmen (Intonieren) der Pfeifen bedienen. Auch bei der menschlichen Stimme spricht man von I. und versteht
darunter soviel wie Tongebung, besonders in Bezug auf Tonhöhe (reine, unreine I., letztere als sogen.
Detonieren bekannt).