Interpolieren
(lat.), einschalten, zustutzen, einrichten, verfälschen (s. Interpolation). ^[= (lat., "Einschaltung"), in der Handschriftenkunde und philologischen Kritik die Verfälsch ...]
(lat.), einschalten, zustutzen, einrichten, verfälschen (s. Interpolation). ^[= (lat., "Einschaltung"), in der Handschriftenkunde und philologischen Kritik die Verfälsch ...]
(lat.), sich ins Mittel legen;
ein Rechtsmittel einlegen.
(lat.), Dolmetsch, Erklärer.
(lat.), s. v. w. Auslegung (s. d.);
I. des Rechts, s. Gesetzesauslegung.
(interpunktieren, lat.), Interpunktionszeichen setzen (s. Interpunktion). ^[= (lat.), die geregelte Anwendung gewisser Schriftzeichen, wodurch die Verbindung und Trennung ...]
(lat.), die geregelte Anwendung gewisser Schriftzeichen, wodurch die Verbindung und Trennung der Wörter und Sätze sowie die Hebung [* 2] und Senkung der Stimme, beides unerläßliche Bedingungen eines logisch richtigen und schönen (euphonischen) mündlichen Ausdrucks, bezeichnet wird. Der Name I. stammt zwar von den Römern, doch verbanden diese einen andern Begriff damit, insofern sie nämlich, wie auch die Griechen, nur nach Maßgabe oratorischer, also den Vortrag und die Deklamation betreffender, Prinzipien und zwar lediglich mittels bloßer Punkte am Ende der Sätze oder durch Absätze (versus, griech. stichoi) interpungierten.
Die neuere, mehr an die Regeln der Grammatik sich anschließende I. ist von dem alexandrinischen Grammatiker Aristophanes erfunden und von spätern Grammatikern weiter ausgebildet worden. Zu Karls d. Gr. Zeiten war sie aber wieder so sehr in Vergessenheit geraten, daß Warnefried und Alkuin sie so gut wie ganz von neuem einführen mußten. Anfangs bediente man sich dabei nur eines auf dreifache Art angebrachten Punktes oder Stigmas und bisweilen noch eines Striches; da man aber dabei keine bestimmten Regeln befolgte, so blieb die I. lange Zeit sehr schwankend, bis zu Ende des 15. Jahrh. die gelehrten venezianischen Buchdrucker Manutius die Interpunktionszeichen vermehrten und über deren Gebrauch festere Regeln aufstellten.
Sie sind daher als die eigentlichen Urheber der gegenwärtigen Interpunktionsmethode zu betrachten, und es ist außer einzelnen genauern Bestimmungen nichts Wesentliches mehr hinzugekommen. Doch weichen im einzelnen die verschiedenen europäischen Völker betreffs ihrer Methode der I. vielfach voneinander ab, wie z. B. im Englischen vor and (und) sehr häufig ein Komma oder Strichpunkt gesetzt, dagegen bei Relativsätzen meist kein Interpunktionszeichen angewendet wird, u. dgl. m.
Vgl. Bieling, Das Prinzip der deutschen I. (Berl. 1886).
Die jetzt allgemein gebräuchlichen Interpunktionszeichen sind: Komma, Semikolon, Kolon, Punkt und Fragezeichen, ferner das Ausrufungszeichen, das Teilungszeichen, die Parenthese, der Gedankenstrich, das Anführungszeichen (s. diese Artikel).
(lat., »Zwischenregierung«),
in Rom [* 3] die Regierung des Interrex (s. d.);
in der Geschichte Deutschlands [* 4] vorzugsweise die Zeit nach Kaiser Konrads IV. Tod bis zur Thronbesteigung Rudolfs von Habsburg (1254-73), wo Wilhelm von Holland, Alfons von Kastilien und Richard von Cornwallis zwar als Kaiser gewählt waren, aber keine Herrschergewalt auszuüben vermochten (s. Deutschland, [* 5] S. 856 f.).
der Zwischenmagistratus
, welcher
im Fall einer
Vakanz die
Stelle der
Könige oder der obersten
Magistrate
zum
Zweck einer
Neuwahl derselben vertrat; die
Zwischenregierung selbst hieß
Interregnum. Nach dem
Tode des
Romulus geschah (nach
Livius) die
Wahl durch den
Senat, und es wurden dazu die zehn Ersten desselben
(Decem primi) ausersehen, welche von fünf zu
fünf
Tagen abwechselnd die
Regierung führten; in späterer Zeit wurde der I. vom
Senat vorgeschlagen
und
von den
Patriziern in den Kuriatkomitien gewählt, der dann ebenfalls die
Regierung nur fünf
Tage führte und nach deren
Ablauf
[* 6] seinen Nachfolger bestimmte; es war aber eine stets beobachtete
Regel, daß die
Neuwahl nie durch den ersten I. geschehen durfte.
Zur Zeit der Könige war nach dem Tod eines derselben, da die königliche Würde nicht erblich war, immer ein Interregnum nötig, und ein solches hat daher auch stets stattgefunden, nur mit Ausnahme der beiden letzten Könige, welche ebendeshalb nicht als gesetzlich gewählt galten. Zur Zeit der Republik fand es nur statt, wenn die obersten Magistrate während ihrer Amtsführung starben oder das Amt niederlegten oder die Neuwahl beim Ablauf des Amtsjahrs noch nicht zu stande gekommen war. In der Kaiserzeit war nicht mehr die Rede davon.
in jure (lat.), Fragen, welche die Parteien im römischen Zivilprozeß einander zur Aufklärung und Feststellung der Streitpunkte vorlegen konnten.
(lat.), fragendes Fürwort, s. Pronomen. ^[= (lat., Fürwort), ein flexibler Redeteil, der, anstatt eine Person oder Sache bestimmt zu bezeichnen ...]
(lat.), s. v. w. Fragestücke (s. d.). ^[= im frühern Prozeßrecht die schriftlich aufgesetzten Fragen, welche einem ...]
(lat.), fragen, ins Verhör nehmen.
(lat.), Unterbrechung, Redefigur, durch welche man im Affekt die Rede unterbricht.
Zwerchfell. ^[= (Diaphragma), die an den Rändern muskulöse, in der Mitte sehnige Haut, welche bei den Säugetieren ...]
nach kanonischem Rechte die Frist, welche nach dem Empfang einer geistlichen Weihe bis zum Empfang der nächstfolgenden eingehalten werden muß.
(lat.), das Wundsein der Haut, besonders zwischen zwei sich berührenden Hautflächen.
(lat.), Abnutzung durch Reibung. ^[= (Friktion), der Bewegungswiderstand, welcher sich zeigt, wenn zwei Körper miteinander in Berührung ...] [* 7]
(lat., Diskont, Skonto, Rabatt), der Vorteil, welcher dem Gläubiger durch Zahlung einer Geldschuld vor der Verfallzeit erwächst (commodum repraesentationis). Wird nämlich eine Schuld, welche unverzinslich oder mit geringern als landesüblichen Zinsen zu verzinsen ist, vor dem Fälligkeitstermin gezahlt, so gewinnt der Gläubiger die Zinsen oder doch den Mehrbetrag der Zinsen, welche er in der Zwischenzeit aus dem Kapital ziehen kann. Die dem Schuldner hierfür zu gewährende Vergütung oder der dafür an dem Kapital zu machende Abzug pflegt im Handelsverkehr durch besondere Vereinbarung oder nach Handelsbrauch festgestellt zu werden.
Berechtigt zum Abzug des I. ist der Schuldner außerdem nur, wenn der Gläubiger damit einverstanden ist. Über die Art und Weise, wie alsdann das I. zu berechnen sei, ist viel gestritten worden. Nach der sogen. Carpzovschen Methode wird der Betrag der landesüblichen Zinsen einfach aus dem Kapital auf die Zwischenzeit berechnet. Dies ist zwar bei einem kurzen Zeitraum unbeträchtlich und wird praktisch vielfach zur Anwendung gebracht, aber arithmetisch unrichtig. Denn wenn ich für 1000 Mk., welche ich in Jahresfrist zu erhalten habe, nach Abzug von 4 Proz. Zinsen auf ein Jahr mit 40 Mk. nur 960 Mk. erhalte, so habe ich, wenn ich diese 960 Mk. sofort zu 4 Proz. ausleihe, nach Ablauf des Jahrs nicht den vollen Betrag meiner Forderung von 1000 Mk., sondern nur 998 Mk. 40 Pf. Bei größern Terminen führt diese Rechnungsweise sogar zu reinen Absurditäten. Das richtige Prinzip ist vielmehr dies: man muß dem Gläubiger so viel bezahlen, daß er, wenn er diese Summe sofort zu landesüblichen Zinsen ausleiht, an Hauptgeld und Zinsen zur eigentlichen Verfallzeit so viel hat, als das zu diesem Zeitpunkt ¶
geschuldete Kapital beträgt. Hier entsteht nun die Frage, ob dabei Zinseszinsen zu berücksichtigen sind, wie dies die Leibnizsche Methode will, welche in Preußen [* 9] gesetzlich anerkannt ist, oder ob nur einfache Zinsen in Rechnung zu stellen sind, wie es nach der Hoffmannschen Methode geschieht, welch letzterer namentlich dann, wenn es sich um kleinere Zinsbeträge handelt, deren sofortige verzinsliche Anlage nicht wohl thunlich ist, der Vorzug zu geben sein dürfte.