Protestanten nur insofern, als einige
Feiertage abgeschafft, die
Einziehung der
Kirchengüter stillschweigend gestattet, die
Ehe den
Geistlichen bis zur
Entscheidung durch ein allgemeines
Konzil erlaubt und der
Genuß des
Abendmahls in beiderlei Gestalt
unter der
Bedingung zugestanden wurde, daß der
Genuß des
Abendmahls unter Einer Gestalt weder
Tadel noch Mißbilligung
erlitt. Aber der
Kaiser erreichte mit diesem I. seinen
Zweck keineswegs. Zwar wurde es als
Reichsgesetz verkündigt,
aber die
Mehrzahl der katholischen
Stände wollte von gar keinen Zugeständnissen wissen, und in den evangelischen
Landen mißachtete
man, wo man sich nur dem
Druck der kaiserlichen
Waffen
[* 2] entziehen konnte, seine Vorschriften; es blieb eine
Maßregel auf dem
Papier.
Zwar erließ der
Kaiser ein strenges Verbot, etwas gegen das I. zu schreiben, zu predigen oder zu drucken; allein bald erschienen
Flugschriften dagegen in
Menge.
Magdeburg
[* 5] war der Sammelplatz der wegen des I. Vertriebenen und die
Schmiede der
Flugschriften.
Daher ward es spottweise die
»KanzelGottes« genannt, während die Gegner des I. letzteres die
»Sphinx
[* 6]
Augustana«,
»des
Papstes Unterhemd« etc. titulierten. Auch Spottlieder wurden in
Menge darauf gedichtet und zirkulierten im
Volk.
Von seiten der
Regierung wurde es im Juli 1549 als Landesgesetz eingeführt. Dasselbe erklärte die äußerlichen
Dinge, die
Formen des
Kultus, für
Adiaphora und wahrte bloß hinsichtlich des
Glaubens im ganzen den evangelischen Standpunkt.
Dennoch fanden sich auch in und außer
Sachsen nicht wenige Theologen, welche sich gegen dieses I. sowie den
Urheber und die
Anhänger desselben, Interimisten oder Adiaphoristen genannt, in Vorwürfen und Schmähungen ergingen.
Das
Haupt dieser Gegner des I. war
MatthiasFlacius (s. d.), der sogleich, als er von den Versammlungen und Beratungen
der Theologen zu
Zelle
[* 13] und
Pegau gehört hatte, seine Professorstelle zu
Wittenberg niederlegte und sich in die Oppositionsstadt
Magdeburg begab, wo er soviel wie möglich Gegner gegen das I. zu werben suchte, und von
wo fast 30 Jahre
lang eine Unzahl von
Schmähschriften gegen das I. und seine Anhänger erschien. Das
Leipziger I. verlor seine Geltung schon
1552, als
KurfürstMoritz sich gegen den
Kaiser erhob und dem
Protestantismus in
Sachsen wieder freie
Bahn ließ.
(Interimsquittung), die vorläufige Bescheinigung über den Empfang einer
Zahlung, welche einstweilen
bis zur
Ausfertigung einer förmlichen
Quittung oder eines förmlichen
Schuldscheins ausgestellt und dann gegen dieses
Dokument
umgetauscht wird. Interimsscheine über die Voll- oder Teileinzahlung auf eine
Aktie
(Aktienpromessen,
-Certifikate,
-Anteilscheine) dürfen nicht auf den
Inhaber lauten (s.
Aktie, S. 263). Im Wechselverkehr kommen Interimsscheine
(oft unrichtigerweise
Interimswechsel genannt) namentlich dann vor, wenn jemand einen auf einen
Auswärtigen gezogenen
Wechsel
zum Einkassieren erhält und daher den Empfang der
Wechselsumme erst nach deren Eingang bescheinigen kann,
oder wenn der
Käufer eines
Wechsels die
Zahlung dafür erst nach einer bestimmten Zeit zu leisten verspricht, oder wenn jemand
einen
Wechsel verkauft, den er zwar erwartet, aber noch nicht hat, etc. Von einem wirklichen
Interimswechsel kann
man in solchen
Fällen nur dann sprechen, wenn ein eigentlicher
Wechsel ausgestellt ist. Ein solcher kann aber nach heutigem
Wechselrecht nur über eine bestimmte Geldsumme ausgestellt werden.
(Setzwirtschaft), die Bewirtschaftung eines
Bauerngutes während der
Minderjährigkeit des
Anerben
durch einen hierzu bestellten Dritten (Interimswirt) auf dessen eigne Rechnung und auf eine bestimmte Zeit
(Mahljahre), welche
regelmäßig mit der Volljährigkeit des
Anerben endigt. Ist diese Zeit abgelaufen, so hat der Interimswirt,
gewöhnlich zugleich Vormund des Minderjährigen, wenn er auch kein
Vermögen in das
Gut einbrachte, Ansprüche auf
Entschädigung
für die auf die
Wirtschaft verwandte Zeit und Mühe (Zusicherung einer
Leibzucht, einer
Abfindung für seine
Kinder und selbst
eines bedingtenErbrechts an dem
Gut), wie er während der
Mahljahre auch verpflichtet ist, das
Gut in
Bau
und Besserung zu erhalten, die
Lasten desselben zu tragen und
Ersatz für den von ihm etwa verschuldeten
Schaden zu leisten.
Interjektions- oder interjektionaleTheorie heißt
eine der neuern
Theorien über den Ursprung der
Sprache
[* 14] (s.
Sprache), wonach dieselbe aus Interjektionen, wie Ah, Oh u. dgl.,
hervorgegangen sein soll.