Die letztern haben die
Rechte juristischer
Personen, welche den
Handelskammern abgehen, aber nicht das
Recht, zwangsweise von
den Berufsgenossen
Steuern einzufordern welches die
Gewerbe- und
Handelskammern charakterisiert. Aus diesen verschiedenen Vertretungen
heraus ist der deutsche
Handelstag als eine freie Vereinigung erwachsen. Einzelne Industriezweige haben
Vereinigungen gegründet, welche eigne Preßorgane unterhalten und zuweilen über große Geldmittel verfügen, so die
Zucker-,
Spiritus-, Eisenindustrie.
(lat.), in der
Physik die gegenseitige Einwirkung zusammentreffender
Wellen.
[* 11] Begegnen sich z. B. auf einer
Wasserfläche zwei gleiche Wellensysteme, so wirken sie bei ihrer Durchkreuzung derart aufeinander ein, daß an allen
Stellen,
wo die Wellenberge des einen
Systems mit den Wellenbergen des andern zusammentreffen, das
Wasser zu doppelter
Höhe erhoben, an den
Stellen, wo zwei Wellenthäler zusammenkommen, zu doppelter Tiefe hinabgedrückt und dort, wo je ein
Wellenberg mit einem Wellenthal zusammenfällt, auf sein ursprüngliches
Niveau, das es im Ruhezustand einnahm, zurückgeführt
wird. An diesen letztern
Stellen heben sich also die beiden
Wellenbewegungen gegenseitig auf, an jenen
dagegen unterstützen und verstärken sie sich.
Ebenso wie zwei
Wasserwellen wirken auch zwei
Schallwellen oder zwei Lichtwellen aufeinander, indem sie sich an den
Stellen,
wo sie mit entgegengesetzten Schwingungsrichtungen zusammentreffen, gegenseitig vernichten, so daß zwei
Schallwellen daselbst
Stille, zwei Lichtwellen Dunkelheit hervorbringen.
Gehen die beiden
Wellenbewegungen von ihren
Mittelpunkten gleichzeitig aus,
so liegen die
Punkte, in welchen Verstärkung
[* 12] eintritt, so, daß die von den
Mittelpunkten nach ihnen hingehenden
Strahlen gleiche
Wege oder solche Wege zurückzulegen haben, welche um eine Anzahl ganzer Wellenlängen verschieden sind; Vernichtung dagegen
findet in jenen
Punkten statt, wo die
Strahlen mit einem Wegunterschied von einer halben Wellenlänge oder
überhaupt einer ungeraden Anzahl halber Wellenlängen eintreffen. Namentlich in der
Lehre
[* 13] vom
Licht
[* 14] spielt die I. eine wichtige
Rolle und gibt
Anlaß zu zierlichen
Erscheinungen, in welchen die
Stellen gegenseitiger Verstärkung und Vernichtung als abwechselnd
helle und dunkle
Streifen oder
Ringe gesehen werden. (Vgl. die
Artikel
»Beugung des Lichts«,
[* 15]
»Fresnels Spiegelversuch«,
[* 16]
»Newtonsche Farbenringe«,
»Polarisation
[* 17] [chromatische]«,
»Schall«,
[* 18]
»Wellenbewegung«.)
[* 19]
in der
Malerei s. v. w. Innenansicht,
Bild vom Innern eines
Zimmers
oder Gebäudes;
kam als besonderes
Fach der
Malerei erst bei den Niederländern gegen Ende des 16. Jahrh.
in
Aufnahme (durch H. van Steenwyck, P. Neeffs den ältern u. a.).
Bezeichnung für die einstweilige Regelung kirchlicher oder politischer Zustände,
welche so lange gilt, bis sie endgültig geordnet wird. Insbesondere versteht man darunter drei
Versuche
einer einstweiligen Ausgleichung in Religionssachen, welche unter der
RegierungKaiserKarlsV. in
Deutschland
[* 20] zwischen Katholiken
und
Protestanten bis zum Entscheid einer allgemeinen
Kirchenversammlung gemacht wurden. Das erste derselben war das
Regensburger
I. von 1541, der wahrscheinlich von
Bucer in lateinischer
Sprache
[* 21] abgefaßte
Entwurf einer Vereinbarung über die
kirchlichen Streitfragen, welcher dem
RegensburgerReligionsgespräch und auch dem Reichstagsabschied zu
Grunde gelegt wurde;
der letztere bestimmte, daß die
Evangelischen bis zum Zusammentritt des
Konzils nicht über und wider die verglichenen
Artikel
hinausgehen sollten; die wesentlichsten
Punkte der
Reformation waren in den
Artikeln zugestanden.
Protestanten nur insofern, als einige Feiertage abgeschafft, die Einziehung der Kirchengüter stillschweigend gestattet, die
Ehe den Geistlichen bis zur Entscheidung durch ein allgemeines Konzil erlaubt und der Genuß des Abendmahls in beiderlei Gestalt
unter der Bedingung zugestanden wurde, daß der Genuß des Abendmahls unter Einer Gestalt weder Tadel noch Mißbilligung
erlitt. Aber der Kaiser erreichte mit diesem I. seinen Zweck keineswegs. Zwar wurde es als Reichsgesetz verkündigt,
aber die Mehrzahl der katholischen Stände wollte von gar keinen Zugeständnissen wissen, und in den evangelischen Landen mißachtete
man, wo man sich nur dem Druck der kaiserlichen Waffen
[* 23] entziehen konnte, seine Vorschriften; es blieb eine
Maßregel auf dem Papier.
Zwar erließ der Kaiser ein strenges Verbot, etwas gegen das I. zu schreiben, zu predigen oder zu drucken; allein bald erschienen
Flugschriften dagegen in Menge. Magdeburg
[* 25] war der Sammelplatz der wegen des I. Vertriebenen und die Schmiede der Flugschriften.
Daher ward es spottweise die »KanzelGottes« genannt, während die Gegner des I. letzteres die »Sphinx
[* 26] Augustana«,
»des Papstes Unterhemd« etc. titulierten. Auch Spottlieder wurden in Menge darauf gedichtet und zirkulierten im Volk.
Von seiten der Regierung wurde es im Juli 1549 als Landesgesetz eingeführt. Dasselbe erklärte die äußerlichen
Dinge, die Formen des Kultus, für Adiaphora und wahrte bloß hinsichtlich des Glaubens im ganzen den evangelischen Standpunkt.
Dennoch fanden sich auch in und außer Sachsen nicht wenige Theologen, welche sich gegen dieses I. sowie den Urheber und die
Anhänger desselben, Interimisten oder Adiaphoristen genannt, in Vorwürfen und Schmähungen ergingen.
Das Haupt dieser Gegner des I. war MatthiasFlacius (s. d.), der sogleich, als er von den Versammlungen und Beratungen
der Theologen zu Zelle
[* 31] und Pegau gehört hatte, seine Professorstelle zu Wittenberg niederlegte und sich in die Oppositionsstadt
Magdeburg begab, wo er soviel wie möglich Gegner gegen das I. zu werben suchte, und von
wo fast 30 Jahre
lang eine Unzahl von Schmähschriften gegen das I. und seine Anhänger erschien. Das Leipziger I. verlor seine Geltung schon
1552, als KurfürstMoritz sich gegen den Kaiser erhob und dem Protestantismus in Sachsen wieder freie Bahn ließ.