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Jugend, die davon nicht berührt wird, mit der sorgfältigern Pflege der höhern Mädchenschulen in allen größern Städten wesentlich an Boden verloren.
Institut de France - I
Jugend, die davon nicht berührt wird, mit der sorgfältigern Pflege der höhern Mädchenschulen in allen größern Städten wesentlich an Boden verloren.
de France (franz., spr. ängstitüh d'frangs), Gesamtname der vereinigten fünf Akademien zu Paris [* 2] (s. Akademie, S. 247).
(lat., »Unterweisungen, Einrichtungen«),
ein schon zur Zeit der klassischen römischen Juristen als Büchertitel häufig gebrauchtes Wort für kurz gefaßte Rechtssysteme, namentlich zum Gebrauch für Anfänger. Vorzüglich berühmt sind die Institutiones des Gajus (s. d.), unter den Antoninen geschrieben, 1816 von Niebuhr in einem Codex rescriptus des Domkapitels zu Verona [* 3] entdeckt und 1820 zum erstenmal von Göschen herausgegeben, nachdem sie bis dahin nur in einer sehr verstümmelten Gestalt durch die Lex Romana Visigothorum bekannt gewesen.
Justinian setzte diesen Titel dem Teil seiner Gesetzgebung vor, welcher als kurz gefaßtes Rechtssystem zur Einführung in das Rechtsstudium dienen sollte und das erste Stück des heutigen Corpus juris civilis (s. d.) bildet. Bekanntlich war bei dem Wiederaufblühen der juristischen Wissenschaft im Mittelalter die Lehrmethode der Rechtslehrer exegetisch, und der die Rechte Studierende schöpfte seine Kenntnis einzig aus den Rechtsbüchern Justinians. Diejenigen Vorlesungen, in welchen die Justinianischen I. erklärt wurden, erhielten bald selbst den Namen I., und es hat sich derselbe bis heute für die ersten Vorlesungen über römisches Recht erhalten, obgleich schon längst in denselben die exegetische Methode der dogmatischen platz gemacht hat und selbst das in Justinians I. befolgte System nicht mehr zum Leitfaden dient, sondern nach selbstgewähltem System gelehrt wird.
Man pflegt in den I. eine übersichtliche Darstellung der Hauptlehren des römischen Rechts zu geben, womit zuweilen eine kurze Einleitung in das Rechtsstudium überhaupt verbunden wird. Auch die Lehrbücher, welche den Institutionenvorlesungen zur Grundlage oder als Einleitung für das Studium des römischen Rechts dienen sollen, werden I. genannt. Solche I. sind herausgegeben von Böckelmann, Westenberg, Heineccius (mit einem ausführlichen, früher sehr geschätzten Kommentar von Höpfner, Götting. 1778 u. öfter), Hofacker, Hugo, Schmalz, Konopak, Zachariä, Brinkmann, Warnkönig, Maciejowski, Roßhirt, Haubold, Burchardi, Schilling, Böcking, Pernice, Mühlenbruch, Puchta, Marezoll, A. v. Scheurl, Vering, Salkowski, Hölder, Baron, Sohm. Neuere Spezialausgaben der Justinianischen I. lieferten Biener (Berl. 1814), Schrader (das. 1836, neueste Aufl. 1874), P. Krüger (das. 1867), Huschke (Leipz. 1868).
s. Inste. ^[= (eigentlich Insate, niederd., auch ), s. v. w. Insasse; besonders Einlieger, Mietswohner.]
(v. ital. strada, »Straße«),
im Militärwesen: Soldaten mittels Marschroute oder Eisenbahn-Requisitionsschein in Marsch setzen;
im Postwesen die Bestimmung der Route für einen Brief u. dgl.
im österreich. Heer gebräuchlicher Ausdruck für Eisenbahnkarte, Straßenkarte.
(lat.), belehren, unterweisen;
Anweisungen, Vorschriften, Verhaltungsregeln geben.
(lat.), Belehrung, Anweisung, Verhaltungsvorschrift;
Verhandlung des Rechtsanwalts mit dem Klienten, um sich die nötige Kenntnis von der Sachlage zu verschaffen;
auch die Leitung eines Prozesses durch den dazu bestellten Richter.
Rüstungen und Waffen
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Waffen.Der Soldat erhält I. über seinen Dienst, seine Waffen [* 4] etc. in Instruktionsstunden.
(lat.), Unterrichter, Lehrer, namentlich vom Einzelunterricht oder von der Anweisung zu bestimmten Berufsgeschäften gebraucht. S. Hauslehrer.
(lat., ital. stromento), Werkzeug, insbesondere zur Ausübung der Tonkunst oder zu wissenschaftlichen Beobachtungen und Untersuchungen, in welch letzterer Beziehung man chirurgische, mathematische, physikalische, astronomische etc. Instrumente unterscheidet.
Über musikalische Instrumente s. Musikinstrumente. - In der Rechtswissenschaft heißt I. die Urkunde über ein Rechtsgeschäft, z. B. ein Friedensvertrag, eine Vollmacht, ein Hypothekeninstrument, ein Pachtvertrag;
Instrumentszeugen (Solennitätszeugen), die als Urkundspersonen, z. B. bei Aufnahme eines notariellem Aktes, zugezogenen Zeugen.
(lat.), s. Kasus. ^[= (lat. casus), Fall, Ereignis, Zufall; besonders Fall in grammatischer Beziehung: Beugungsfall ...]
Hanc veniam etc. - Han
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Hand.im Gegensatz zur Vokalmusik (s. d.) die durch Instrumente ausgeführte Musik. Da man die von Instrumenten begleitete Vokalmusik zur Vokalmusik zu rechnen pflegt, so hat das Wort I. die vulgäre Bedeutung von Musik erhalten, welche nur von Instrumenten ausgeführt wird, bei der also Gesang völlig ausgeschlossen ist. Historisch geht aber natürlich die Entwickelung der begleitenden I. Hand [* 5] in Hand mit derjenigen der I. überhaupt, nicht aber mit der der Vokalmusik, da sie von der Entwickelung der Instrumente abhängig ist.
Die I. ist sehr alt und wohl nur wenig jünger als der Gesang; in ihrem primitivsten Stadium entbehrte sie der Harmonie durchaus (diese ist noch kein Jahrtausend alt) und der Melodie wahrscheinlich so gut wie ganz, so daß sie hauptsächlich sich rhythmisch gestaltete; die Anwendung von Schlaginstrumenten zur Markierung des Rhythmus für den Tanz wird wohl sogar älter sein als ein auch nur einigermaßen melodischer Gesang. Die Anwendung von Saiten- und Blasinstrumenten, die einer Melodie fähig sind, setzt schon eine gewisse Kultur voraus, ist aber unter allen Umständen weit früher anzusetzen als die Erfindung einer Schriftsprache. So ist denn bei allen Kulturvölkern die Erfindung der ersten Musikinstrumente ein Gegenstand der ältesten Mythen. Ob die reine oder die begleitende I. älter ist, läßt sich nicht entscheiden; doch ist anzunehmen, daß für Blasinstrumente der Gebrauch ohne Gesang, dagegen für Saiteninstrumente der begleitende Gebrauch der ältere war, da wohl derselbe Mensch singen und ein Saiteninstrument spielen, aber nicht singen und blasen kann.
Das gemeinsame Musizieren mehrerer Menschen ist (sofern es sich um mehr als das Markieren des Rhythmus handelt) schon ein Stadium weiterer Entwickelung. Bei den Griechen finden wir das Solo Flötenspiel (Aulesis) bereits im 6. Jahrh. v. Chr. so weit entwickelt, daß Sakadas aus Argos um 585 für dasselbe Gleichberechtigung mit den andern Künsten bei den Pythischen Spielen erlangte. Auch das selbständige Kitharaspiel (Kitharisis) soll nicht lange darauf durch Agelaos von Tegea (um 559) zu Ehren gebracht worden sein.
Die begleitende I. der Alten war nichts andres als ein Mitspielen im Einklang oder in der Oktave. Die Blechblasinstrumente wurden bis tief in das Mittelalter nicht für eigentliche Kunstmusik, sondern nur beim Militär als Signalinstrumente sowie bei Aufzügen und Opfern, wo Massenwirkung bezweckt war, angewandt (Tuba, [* 6] Lituus, [* 7] Buccina). Erst bei den mittelalterlichen Festspielen bei fürstlichen Vermählungen sowie bei den Mysterien (geistlichen Schauspielen) bildeten sich die ersten Anfänge mehrstimmiger instrumentaler Kunstmusik aus.
Instrumentalmusik - In
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Seite 8.990.Eine neue Phase der Entwickelung der I. beginnt ¶
Verstand - Versteigeru
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Verstärkung.dem mit Auftreten der Streichinstrumente; die ältesten Spuren geigenartiger Instrumente im Abendland reichen bis ins 9. Jahrh. n. Chr. (vgl. Streichinstrumente). Die Annahme, daß dieselben durch die Araber nach Europa [* 9] gekommen seien, ist wahrscheinlich irrig. Als Begleitinstrument oder Soloinstrument der Troubadoure (ein ritterlicher Spielmann, welcher die Fiedel zu behandeln versteht, ist auch der Volker von Alzey im Nibelungenlied), sodann das Lieblingsinstrument fahrender Spielleute, mit dem sie, wohin sie kamen, zum Tanz aufspielten, entwickelte sich die Fiedel (s. d.) schnell und machte die verschiedenartigsten Wandlungen durch, so daß wir zu Beginn des 16. Jahrh. eine große Anzahl verschiedenster Streichinstrumente antreffen. Um diese Zeit entstand die erste kunstgemäße mehrstimmige I. Da nämlich im 15.-16. Jahrh. sich der polyphone Vokalsatz (vgl. Kirchenmusik) durch die Niederländer zu unvergleichlicher Vollkommenheit entwickelte, aber nicht überall, wo man Lust hatte, die Werke eines Josquin, Isaak zu hören, geschulte Sänger in genügender Anzahl fand, welche dieselben ausführen konnten, so griff man zu dem Ausweg der Verstärkung [* 10] oder des teilweisen, ja gänzlichen Ersatzes durch Instrumente.
Dem Bedürfnis akkommodierte sich die Bauart der Instrumente, und so finden wir denn jede Art von Instrumenten in drei oder vier Größen vertreten, als Diskant- (Alt-), Tenor- und Baßinstrument; es gab da ein Quartett (Trio) von Flöten (und zwar sowohl von Schnabelflöten als Querflöten), von Schweizerpfeifen, Krummhörnern, Schalmeien, Zinken, Posaunen, desgleichen von den Streichinstrumenten und zwar von den dreisaitigen Geigen mit oder ohne Bünde (Kleingeigen) wie von den mehrsaitigen (Großgeigen) mit Bünden (Violen).
Auch die lautenartigen Instrumente existierten in verschiedenen Größen (Laute, Guitarre und im 17. Jahrh. Theorbe, Mandora; vgl. Wasielewski, Geschichte der I. im 16. Jahrhundert, Leipz. 1878). Die ältesten ausdrücklich für Instrumente geschriebenen mehrstimmigen Musikstücke sind Tänze, die indes noch keinerlei ausgeprägten Instrumentalstil haben. Auf den der Mehrstimmigkeit fähigen Instrumenten wurde auch mehrstimmig und zwar mit realen Stimmen musiziert (Klavierinstrumente, Laute und Großgeigen, später Gambe).
Die den Instrumentalsatz charakterisierende Beweglichkeit (durch Verzierung, [* 8] Figurierung, Passagenwerk) kam erst im Lauf des 16. Jahrh. für das Einzelspiel der Klavierinstrumente und Lauten auf; wenn dieselben einen getragenen Vokalsatz imitierten, so entschädigten sie durch die Kolorierung für den Ausfall der gehaltenen Töne. Diese Manier wurde auf die Orgel übertragen und kam so endlich, nachdem der ursprüngliche Entstehungsgrund in Vergessenheit geraten war, auch für die Streich- und Blasinstrumente in Gebrauch.
Die moderne I. hat zwei Ausgangspunkte: den Orgel- oder Klaviersatz und den zu Anfang des 17. Jahrh. aufkommenden begleiteten Einzelgesang. Der Orgelsatz entwickelte sich in der schon angedeuteten Weise weiter, die Formen der Vokalmusik in freier, verbrämter Weise nachbildend; er gipfelt schließlich in den Orgel- und Klavierwerken Seb. Bachs. Die Begleitung des Sologesangs in den ersten musikdramatischen Versuchen (s. Oper) war einfach genug: ein bezifferter Baß, der durch Klavier, Lauten verschiedener Größe und Baßviole (Lira grande, ein Instrument wie die Gambe, nur mit Kontrabaßdimensionen) abgespielt wurde (s. Generalbaß);
als Einleitung wurde ein Madrigal gespielt, d. h. ein Gesangsstück ohne Text, und die instrumentalen Zwischenspiele bestanden nur aus wenigen Akkorden.
Doch wuchs gar schnell aus diesen unscheinbaren Anfängen die moderne I. heraus, besonders seit die Violine, durch die größten Meister vervollkommt, sich zum herrschenden und melodieführenden Instrument emporschwang (vgl. Orchester). Als erste Formen der reinen I. (absoluten Musik) erstanden außer den schon angedeuteten noch im 17. Jahrh. die Ouvertüre (gewöhnlich als Symphonie bezeichnet), ursprünglich Vorspiel, Einleitung eines Musikdramas, doch ohne motivische Beziehungen zu diesem, später zu einem selbständigen Orchesterstück erweitert (aus dem unsre heutige Symphonie hervorging); die Suite oder, wie sie später hieß, Partita, eine Zusammenstellung mehrerer der üblichen Tanzarten (Allemande, Courante, Sarabande, Gigue) zu einem der Tonart nach einheitlichen Cyklus; endlich die Sonate, ursprünglich wenig verschieden von der Suite, doch schon durch Domenico Scarlatti (1683-1757) unsrer heutigen Sonate insofern nahegebracht, als der erste Satz ungefähr die von der Ouvertüre übernommene Form erhielt, welche man heute Sonatenform nennt. Die Hauptträger der Fortentwickelung der I. sind außer den schon genannten noch Fr. Couperin (gest. 1733), Joh. Kuhnau (gest. 1722) und besonders K. Ph. E. Bach (gest. 1788), den die beiden ersten Repräsentanten unsrer klassischen Zeit der I., Haydn und Mozart, ihren Lehrmeister nannten.
Auf dem Gebiet der Symphonie und des Streichquartetts sind neben Haydn als Mitbegründer zu nennen: G. B. Sammartini, Gossec und Grétry. Nachdem einmal das moderne Prinzip, die Herrschaft einer Melodie im mehrstimmigen Satz, gefunden war (die alte Zeit kannte nur Melodie, das Mittelalter eine der Hauptmelodie entbehrende Mehrstimmigkeit; da alle Stimmen Melodie waren, war keine eine wirkliche), ging die Entwickelung mit Riesenschritten vorwärts. Die Begleitung wurde in ihrer schönsten Bedeutung erkannt und ihr die Aufgabe zugewiesen, den harmonischen Gehalt der Melodie zu erschließen. So vertiefte sich die Ausdrucksfähigkeit der I. mehr und mehr, besonders als die ernsthafte Natur Beethovens sich fast ausschließlich der I. zuwandte und neue Saiten von erschütterndem Klang anschlug.
Durch die nun schon länger als 2½ Jahrhunderte andauernde Verbindung der I. mit dem gesungenen Drama (Oper) hat sich eine Illustrationsmusik von so unzweideutiger Prägnanz des Ausdrucks herausgebildet, daß es die jüngsten Meister unternehmen konnten, rein instrumentale Werke aufzustellen, welche bestimmte Charaktere, ja Situationen, psychologische Vorgänge und Naturereignisse zeichnen. Über die Berechtigung dieser Kompositionsgattung sowie über die Bedeutung der reinen I. vgl. Tonmalerei.