Gymnasium, ein öffentliches Schlachthaus, ein Steinsalzwerk (mit einer jährlichen
Produktion von ½ Mill. Doppelzentner
Rohsalz), eine königliche
Saline, ein
Solbad, eine chemische
Fabrik, eine große Dampfmehl- und eine Dampfölmühle, ein Holzsägewerk, 2
Eisengießereien, 4 Reparaturwerkstätten
für
landwirtschaftliche Maschinen, Dampfbäckerei, Vieh- und Luxuspferdemärkte und (1885) 13,548
Einw., darunter 4337
Evangelische, 7532 Katholiken und 1602
Juden.
partibusinfidelium (oft bloß: in partibus, abgekürzt: i.
p., lat., »in Gegenden oder Gebieten der Ungläubigen«),
seit dem 13. Jahrh. Zusatz zum
Titel der
Weihbischöfe und apostolischen
Vikare (episcopi i. p., episcopi titulares), welche
als bloße Titularbischöfe den
Titel einesBischofs in einem Land erhalten, das der katholischen
Kirche
ganz oder teilweise verloren gegangen, und woselbst thatsächlich kein Bischofsitz vorhanden ist.
Eine
Korporation oder ein
Kollegium erscheint i. p., wenn die
Körperschaft
bei einer besondern Gelegenheit als geschlossenes Ganze und vollzählig auftritt.
praefixotermino (lat.), in der anberaumten
Frist. ^[= im weitesten Sinn jeder Zeitraum von rechtlicher Bedeutung. Im engern Sinn ist die F. von der ...]
(Einmieter), s.
Gallwespen^[= (Cynipidae Westw.), Insektenfamilie aus der Ordnung der Hautflügler, unscheinbare, kleine Tierchen ...] und
Ameisen, S. 452.
(lat., »Untersuchung«,
Inquisitio haereticae pravitatis, Ketzergericht, auch Sanctum
Officium), das
Glaubensgericht, welches die römische
Hierarchie
zur Aufsuchung und Vertilgung der
Ketzer ins
Leben gerufen hat.
Schon unter den
KaisernTheodosius d. Gr. und Justinian waren
Gerichtspersonen zur Aufsuchung derjenigen, welche den orthodoxen
Glauben nicht teilten, z. B. der
Manichäer,
angestellt worden, und die Aufgefundenen pflegten alsdann mit kirchlichen, aber auch bürgerlichen
Strafen belegt zu werden.
Das Laterankonzil 1215 machte die I. zunächst als bischöfliche Befugnis zu einem bleibenden
Institut,
und auf spätern
Konzilen, namentlich dem zu
Toulouse
[* 4] 1229, wurden die in dieser Hinsicht getroffenen Bestimmungen noch erweitert
und verschärft.
Wer einen
Ketzer verschonte, sollte seines
Gutes oder
Amtes verlustig, jedes
Haus, in welchem ein
Ketzer gefunden
wurde, niedergerissen werden.
Später galt schon derjenige als verdächtig, welcher einem
KetzerAlmosen
spendete, mit ihm zufällig in einem und demselben Wirtshaus verweilte oder die
Ehe mit einem ketzerischen
Gatten fortsetzte.
Die
Inquisitoren gelangten zur Kenntnis eines
Verbrechens durch die öffentliche Meinung, durch
Denunziation oder durch Selbstangabe
von seiten des Schuldigen. Die nicht auf die
Ladung vor den Inquisitionsrichtern Erscheinenden oder
Flüchtigen
wurden ohne weiteres als Schuldige angesehen.
Wer erschien, wurde eingekerkert. Ankläger und
Zeugen wurden dem Angeklagten
nicht genannt und ihre
Namen nicht einmal in die
Protokolle eingetragen.
Freunde und Feinde,
Schützer und Beschützte, Gläubige
und Ungläubige wurden als
Zeugen zugelassen; ja, nach den auf demKonzil zu
Narbonne 1235 gefaßten Beschlüssen
konnten selbst Meineidige, Ehrlose,
Ketzer und Verbrecher
Zeugnis vor dem Inquisitionstribunal ablegen.
War der Angeklagte nicht im stande, alle
Zweifel der
Inquisitoren an seiner Unschuld zu lösen, oder waren die Zeugenaussagen
nicht hinreichend belastend, so wurde zur
Tortur geschritten, die von
Innocenz IV. 1252 eingeführt und
den weltlichen
Gerichten anheimgegeben, aber schon von
Urban IV. gleichfalls der I. selbst
übertragen war. Sämtliche von der
I. zuerteilte
Strafen zerfielen in kirchliche oder weltliche. Die kirchlichen waren: das
Interdikt (s. d.), der
Bann oder die
Exkommunikation (s. d.),
Wallfahrten, Bußübungen im Wohnort des
Ketzers oder im
Orte des Ketzergerichts
bei freier
Bewegung, wobei die Sträflinge ein
Sanbenito (Saccus benedictus, Bußhemd) tragen, sich alle
Sonntage vor dem
Priester
mit einem Bündel
Ruten in der
Kirche einfinden und, um sich geißeln zu lassen, die
Schultern entblößen mußten, etc. Die
weltlichen oder bürgerlichen
Strafen bestanden vor allem in
Gefängnisstrafe, oft auf zeitlebens.
Die Gefängnisse waren kleine Behälter, die gewöhnlich nur an der
Decke
[* 5] mit einer Öffnung versehen waren, so daß der Gefangene
so gut wie lebendig eingemauert war, wie er denn auch immuratus genannt wurde. Zum Einmauern verurteilte das
Konzil zu
Béziers 1246 die
Rückfälligen (relapsi), welche in späterer Zeit zum Feuertod verdammt wurden, die Flüchtlinge oder
solche, welche sich auf die
Vorladung des heiligen
Tribunals nicht gestellt hatten. Ein solches Gefängnis nannte man ein Vade
in pace.
Inquisition - Inquisit
* 7 Seite 8.971.
Die ganze
Kost bestand meist in
Brot
[* 6] und
Wasser. Die
Kosten der Gefangenschaft hatten die Verbrecher, falls sie
Vermögen besaßen,
selbst zu tragen; außerdem wurden dieselben von der Strafkasse bestritten, der Ortsbehörde aufgebürdet
oder seit 1258 vom jeweiligen
Grundherrn getragen. Die Fesselung in
Ketten war eine erhöhte
Strafe für eingemauerte Verbrecher.
Auch wurde die
Gefängnisstrafe oft in
Galeeren- oder Strafarbeitshausstrafe verwandelt. Die öffentliche Zurschaustellung
bestand darin, daß der Verbrecher, dem über seine gewöhnlicheKleidung auf
Brust und
Rücken eine rote
Zunge herabhing und am
Hals ein Zeichen mit Angabe seines
Verbrechens befestigt war, an die Kirchenthür gestellt
¶
mehr
wurde. Der Staupbesen wurde am Tag des Glaubensaktes erteilt, indem der Verbrecher auf einem Esel durch die Straßen geführt
und mit Ruten gepeitscht wurde. Der Verbrennung ging entweder zur Milderung die Erdrosselung oder zur Verschärfung der Strafe
in Spanien
[* 8] eine Versengung mit leichtem Stroh voraus, was der Pöbel das »Bartmachen« nannte (s.
Autodafee). Schon 1179 war ein Konzilbeschluß gefaßt worden, wonach Ketzern kein christliches Begräbnis gestattet werden durfte.
Später wurden tote Körper wieder aus der Erde gegraben und verbrannt, sobald man inErfahrung brachte, daß die Betreffenden
bei Lebzeiten sich der Ketzerei schuldig gemacht.
Ebendadurch aber wurden auch die Ketzertribunale von der Staatsregierung abhängig und sogar 1312 zu königlichen
Gerichtshöfen gemacht. Aber schon 1234 brachen zu Narbonne, 1242 zu Avignon neue Volksaufstände aus, und bald darauf wurden
zu Carcassonne der Tribunalpalast und das Dominikanerkloster vom Volk gestürmt und die Inquisitoren unter Mißhandlungen aus
der Stadt gebracht, so daß zwei Jahre vergingen, ehe sie wieder wagten, zurückzukehren. Seitdem verlor
die I. in Frankreich an Geltung.
Erst zur Zeit der Reformation wohnte Franz I. wieder 1535 zu Paris
[* 11] mit seinem ganzen Hofstaat einem Autodafee bei. Unter Heinrich
II. wurden weitere Versuche zur Wiederherstellung der I. gemacht, und Franz II. teilte den Parlamenten das Amt der
Glaubensrichter zu. Auf diese Weise entstand eine neue Art von Gerichten, welche das Volk chambres ardentes,
d. h. brennende Kammern, nannte. So bestanden die Inquisitionsgerichte in Frankreich, bald mit größerer, bald mit geringerer
Macht ausgestattet, aber immer von dem gesunden Sinn des Volkes bekämpft, noch bis 1772. In Italien
[* 12] wurde die I. schon 1235 eingeführt
und dann besonders von Paul IV. (schon als KardinalCaraffa 1542) dem Protestantismus gegenüber zu neuem Leben erweckt.
Nur in der RepublikVenedig
[* 13] wurde sie von der Staatsgewalt abhängig gemacht. Der Hauptgegenstand des blutigen Hasses der italienischen
I. waren und blieben übrigens stets die Waldenser, die besonders, seitdem Ludwig XIV. das Edikt von Nantes
[* 14] aufgehoben hatte und KarlEmanuel dies nachahmte, zahllose Quälereien auszustehen hatten. Napoleon I. hob zwar 1808 die I.
in Italien auf, doch ward sie 1814 von Pius VII. wiederhergestellt, und noch 1852 wurden von ihr die Eheleute Madiai wegen
Übertritts zum Protestantismus zu den Galeeren verurteilt.
Erst die Neugestaltung Italiens
[* 15] seit 1859 machte ihrem Wirken ein Ende. In Deutschland
[* 16] versuchte zuerst Konrad von Marburg die
I. 1231-33 einzuführen. Er selbst kam als ein Opfer der Volkswut ums Leben. Schon loderten hier und da Scheiterhaufen, und gerade
der selbst der Ketzerei beschuldigte Friedrich II. begünstigte, um sich gegen jeden Verdacht sicherzustellen,
ihre Einführung. Aber erst seit den ZeitenKarls IV. gelang
es, sie dem widerstrebenden Volksgeist aufzuzwingen.
Besonders seit PapstInnocenz VIII. blühte sie; einer seiner Inquisitoren, Sprenger, schrieb den »Hexenhammer« (s. Hexe), und
noch zur Zeit der Reformation führte der berüchtigte Hoogstraten (s. d.) von Köln
[* 17] den Titel Ketzerrichter.
Dann aber verschwand sie infolge der Reformation, und auch in England war die I. nicht viel glücklicher. Zwar war schon in der
letzten Zeit des 14. Jahrh. der Klerus gegen den Lollardismus und Wiclefismus nach inquisitorischer Methode eingeschritten,
und unter der RegierungHeinrichs VIII. und der KöniginMaria tauchte die I. noch einmal in größerm Umfang
auf. Am schrecklichsten wütete die I. in Spanien.
Hier wurde sie von Ferdinand dem Katholischen trotz alles Widerstrebens, namentlich des aragonischen Adels, eingeführt, angeblich
»zur größern EhreGottes« und der Kirche; die Güter der Verurteilten fielen dem König anheim, und die
Ketzerrichter wurden von letzterm ernannt. Nachdem 1480 auf dem Reichstag zu Toledo
[* 18] die Einführung einer Generalinquisition
beschlossen worden, wurde 1481 das neue Gericht zu Sevilla
[* 19] eröffnet. Der erste königliche Generalinquisitor warThomas de
Torquemada, »ein Henker ohnegleichen«.
Mit demselben Schwung betrieben seine Nachfolger 200 Jahre lang das Geschäft. Die bewaffneten Volksaufstände,
welche sich dem unsinnigen Greuel entgegenstellten, scheiterten an der königlichen Übermacht. Spanien wurde seitdem vorzugsweise
das Land derAutodafees, da dort viele von denen, welche zu Ende des 15. Jahrh. zum Übertritt vom
Judentum und Islam zum Christentum gezwungen worden, ihrem alten Glauben insgeheim treu geblieben waren und
nun von der I. verfolgt wurden.
Aufgehoben wurde die I. in Spanien durch ein DekretNapoleons I. vom Zwar suchte Ferdinand VII.
sie zu wiederholten Malen wieder einzuführen, aber seit 1834 ist sie definitiv in Spanien verschwunden. Auch Portugal erzitterte
seit 1557 vor dem Tribunal der I., und von hier wurde sie sogar nach Ostindien
[* 22] verpflanzt. Als ihre Macht bereits durch den
MinisterPombal gebrochen war, hob König Johann VI. sie auf.
de la Mothe-Largon, Histoire de l'inquisition en France (Par. 1829, 3 Bde.);
Herculano, Da origem e establecimento da inquisição em Portugal ^[richtig: ... da origem e estabelecimento da inquisição
em Portugal] (Lissab. 1854-59, 3 Bde.);