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Verwaltungsbehörde; I., welche nicht derselben Aufsichtsbehörde angehören, können zur gemeinsamen Verfolgung ihrer Aufgaben sowie zur Pflege der gemeinsamen gewerblichen Interessen mit Genehmigung der Verwaltungsbehörde auch Innungsverbände bilden. Die bisherige Wirksamkeit des Gesetzes ist hinter den Erwartungen zurückgeblieben, nicht weil die gesetzlichen Bestimmungen nicht ausreichen, um eine ersprießliche, erfolgreiche Wirksamkeit der I. zu ermöglichen, sondern weil die Gewerbtreibenden selbst sich nicht mit der Einsicht, Energie und Gemeinnützigkeit der Bildung von I. und der Wirksamkeit in ihnen hingeben, die hier erforderlich sind. Am wenigsten hat das Gesetz in Süd- und Mitteldeutschland eine Wirkung geübt; hier aber haben schon vor dem Innungsgesetz vielfach (namentlich in Bayern, [* 2] Württemberg, [* 3] Baden [* 4] und Hessen) [* 5] Gewerbevereine (s. d.) sich die Aufgaben der I. gestellt, zum Teil mit recht guten Erfolgen durchgeführt, und diese Gewerbevereine fühlen nicht das Bedürfnis, sich zur bessern Erfüllung dieser Aufgaben in I. nach dem Gesetz von 1881 umzuwandeln. Nach einer amtlichen Statistik bestanden im Deutschen Reich 9185 I., darunter 1299 neuerrichtete und 2891 reorganisierte, also 4190 mit bestätigten Statuten, während 4994 noch nicht reorganisiert waren. Es entfielen auf
überhaupt | Davon reorganisiert | überhaupt | Davon reorganisiert | ||
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Preußen | 6519 | 2373 ¹ | S.-Kob.-Gotha | 75 | 39 |
Bayern | 163 | 142 | Anhalt | 36 | 22 |
Sachsen | 1201 | 330 ² | Schwarzb.-Rud. | 37 | 9 |
Württemberg | - | 14 ³ | -Sondersh. | 17 | 4 |
Baden | 23 | 15 | Waldeck | 10 | 4 |
Hessen | 18 | 16 | Reuß ä. L. | 27 | 8 |
Meckl.-Schwer. | 547 | 38 4 | Reuß j. L. | 11 | 9 |
Sachs.-Weimar | 52 | 20 | Lippe | 8 | 8 |
Oldenburg | 21 | 2 4 | Lübeck | 25 | 16 |
Braunschweig | 120 | 22 | Bremen | 27 | 21 |
S.-Meiningen | 68 | 16 | Hamburg | 26 | 25 |
S.-Altenburg | 63 | 17 |
¹ Außerdem 813 neuerrichtete. - ² und 155 neuerrichtete. - ³ Neuerrichtet. - 4 und 19 neuerrichtete. - 5 und 18 neuerrichtete.
In Preußen [* 6] hatten außerdem 165 neuerrichtete und 1049 bereits bestehende I. ihre Statuten zur Genehmigung eingereicht.
In Österreich [* 7] hat die Gewerbeordnung von 1859 einen völlig verunglückten Versuch gemacht, unter dem Namen von »Genossenschaften« Zwangsinnungen durchzuführen. Sie statuierte die örtliche Vereinigung gleicher oder verwandter (unter Umständen selbst verschiedenartiger) Gewerbe in »Genossenschaften«, denen jeder, welcher in dem Bezirk eines solchen Verbandes das betreffende Gewerbe betrieb, als Mitglied angehörte, schrieb diesen I. bestimmte Aufgaben als obligatorische vor und gab ihnen auch manche obrigkeitliche Rechte und Befugnisse.
Die Novelle vom hat einen neuen Versuch mit Zwangsinnungen gemacht. Dieselben sind jetzt auf Gewerbsunternehmungen, die nicht fabrikmäßig betrieben werden, beschränkt. Der Wirkungskreis der I. ist erweitert (namentlich durch die obligatorische Aufgabe der Sorge für ein geordnetes Lehrlingswesen), die Organisation geändert (als Organ der I. ist neben der Genossenschaftsversammlung und der Genossenschaftsvorstehung auch eine Gehilfenversammlung konstituiert worden), das Krankenkassenwesen der I. neu geregelt etc.; aber bisher hat diese Reform der I. noch keine wesentliche Besserung herbeigeführt. - England hat keine besondere Gesetzgebung für I., aber auch keine Korporationen dieser Art. In Frankreich waren von 1791 bis 1884 (Gesetz vom 21. März) I. wie gewerbliche Associationen überhaupt verboten; die thatsächlich geduldeten Unternehmerverbände (syndicats professionnels) hatten weder den Charakter der deutschen I. noch den der deutschen Gewerbevereine.
Vgl. O. Gierke, Deutsches Genossenschaftsrecht, Bd. 1, § 68 (Berl. 1868);
Bornemann, Die Wiederbelebung der Handwerkerinnungen (Lüneb. 1879);
Bobertag, Die Handwerkerfrage etc. (Bernstadt 1880);
Lohren, Die Wiederbelebung der I. (Berl. 1880);
Kotze, Die Neubelebung der I. (Zusammenstellung der Vorschriften etc., Bresl. 1880);
F. C. Huber, Der Reichsgesetzentwurf, betreffend die Neuregelung des Innungswesens (Stuttg. 1881);
die Schriften von Caspar (Berl. 1882), Genzmer (Strehlen [* 8] 1883);
Jacobi, Die Innungsbewegung in Deutschland [* 9] (in Schmollers »Jahrbuch für Gesetzgebung«, Bd. 7, 1883);
Schmidt, Betrachtungen über das Innungswesen (Zittau [* 10] 1885);
Schönberg im »Handbuch der politischen Ökonomie« (2. Aufl., Artikel »Gewerbe«, Tübing. 1885);
»Die Innungsgesetze«, mit Anmerkungen (Neuwied 1886);
»Die Innung«, Organ der sozial-konservativen Vereinigung für das deutsche Handwerk (Wochenschrift, seit 1881, jetzt Köln). [* 11]