ofCourt (engl., spr. kohrt), in
England Gesamtname der freien
Innungen oder
Associationen der Rechtsgelehrten und
der die
Rechtswissenschaft Studierenden, deren es in
London
[* 5] vier gibt (s.
Barrister). Dann Bezeichnung der großen, prächtigen
Gebäude oder Gebäudekomplexe für die Mitglieder der I.-Inns of Chancery heißen die den I. nachgebildeten
(und denselben auch meist attachierten)
Associationen oder
Rechtsschulen, in denen das Equityrecht (nach welchem der
Court of
Chancery entscheidet) gelehrt wird, während die I. hauptsächlich
Schulen des gemeinen englischen
Rechts
(Common law) sind.
Völkergruppe der Arktiker oder
Hyperboreer, welche die Grönländer, die nördlichen und westlichen
Eskimo und eine
Reihe von
Stämmen umfaßt, die an der Nordwestküste von
Amerika
[* 6] vom
MountElias im S. bis zur Kotzebuebucht im
N. wohnen.
Der
Zensus von 1880 ermittelte 17,517 I. in
Alaska.
allgemeine Bezeichnung für
Kaufmannsgilden und Handwerkszünfte, besonders nach
dem bisher üblichen Sprachgebrauch Bezeichnung für die im 19. Jahrh. nach Einführung der
Gewerbefreiheit und Aufhebung der frühern Zunftprivilegien fortbestehenden oder neugebildeten
Korporationen von
Angehörigen
gleicher od. verwandter
Gewerbe (im engern
Sinn) zur
Förderung gemeinsamer gewerblicher
Interessen. Ein
wesentliches Merkmal der I. war bisher, daß die
Korporation von den
Zünften durch den Mangel gewerblicher Vorrechte sich
unterschied, und daß die korporative Vereinsthätigkeit sich nur auf die gewerblichen Verhältnisse eines
Gewerbes oder verwandter
Gewerbe erstreckte, demgemäß auch der Personenverband gebildet war.
Man unterschied ferner I. im engern und weitern
Sinn, je nachdem die Innung nur selbständige Gewerbtreibende
als Mitglieder hatte oder aus selbständigen und unselbständigen
(Gesellen) gewerblichen
Personen zusammengesetzt war. Das
neue Innungsgesetz des
DeutschenReichs vom hat einen neuen
Begriff von I. geschaffen. Es versteht unter I. freie
lokale
Korporationen von selbständigen Gewerbtreibenden (nicht bloß gleicher oder verwandter
Gewerbe),
gestattet die Mitgliedschaft aber auch
Personen, welche in einem dem
Gewerbe, für welches die Innung errichtet ist, angehörenden
Großbetrieb als Werkmeister oder in ähnlicher
Stellung beschäftigt sind, außerdem die Ehrenmitgliedschaft andrer
Personen.
I. sind in der modernen
Volkswirtschaft bei
Gewerbefreiheit und freierKonkurrenz neben andern gewerblichen
Korporationen
(Gewerbevereinen,
Gewerk- und andern
Arbeitervereinen, Handwerkerbildungsvereinen,
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
gewerblichen Versicherungsgenossenschaften
etc.) ein notwendiges
Glied
[* 7] einer gesunden organischen Gestaltung des Gewerbewesens,
ihre Bedeutung liegt namentlich in der
Förderung der
InteressendesKlein- und Mittelbetriebs, des eigentlichen
Handwerks.
Die besondern Aufgaben, die gerade auf diesem Gebiet I. erfüllen können und erfüllen sollten, sind:
1) die
Pflege des
Gemeinsinns, die Aufrechthaltung und Stärkung der gewerblichen
Berufs- und Standesehre unter den Gewerbtreibenden;
4) die
Hebung
[* 8] der technischen Arbeitsfähigkeit auch von
Meistern und
Gesellen und Stärkung der Konkurrenzkraft
des
Handwerks. Die
Bildung von I. muß der freien
Initiative der Gewerbtreibenden überlassen bleiben, man kann vernünftigerweise
bei der heutigen Gestaltung der gewerblichen
Produktion in Stadt und Land, in der Groß- und Kleinindustrie nicht daran denken,
Zwangsinnungen einzuführen; aber die
Staats- und Kommunalgewalt muß die
Bildung und ersprießliche Wirksamkeit
der I. energisch zu fördern bemüht sein, und den I. müssen zu diesem
Zweck von der
GesetzgebungRechte und Befugnisse eingeräumt
werden, welche sie, ohne ihnen den
Charakter von
Organen der
Selbstverwaltung zu nehmen, zugleich in die
Reihe der öffentlichen
Korporationen stellen, sie in den
Organismus der öffentlichen
Verwaltung als
Glieder
[* 9] einfügen. Zu diesen
Rechten gehören namentlich: die Gewährung des
Rechts der juristischen
Person;
die exekutivische Beitreibung der statutarisch
vorgesehenen Beiträge und verhängten (gesetzlich zulässigen)
Ordnungsstrafen nach Art der Beitreibung von
Gemeindeabgaben;
die
Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Korporationsmitgliedern und ihren
Lehrlingen, welche sich auf den Antritt, die
Fortsetzung oder Aufhebung des Arbeitsverhältnisses, auf die gegenseitigen Leistungen aus demselben,
auf die Erteilung oder den
Inhalt der
Arbeitsbücher oder Zeugnisse beziehen;
die Errichtung von
Schiedsgerichten zur
Entscheidung
solcher Streitigkeiten, auch zwischen Korporationsmitgliedern und ihren
Gesellen, unter der Voraussetzung einer Vertretung
der öffentlichen
Gewalt und der
Gesellen in denselben;
obrigkeitliche Befugnisse in Bezug auf die Regelung
des Lehrlingswesens
(Erlaß von Vorschriften, betreffend das Lehrverhältnis, die
Ausbildung,
Prüfung der
Lehrlinge);
die ausschließliche
Führung eines die Mitglieder als solche kennzeichnenden
Titels.
entgegenzuhalten, daß eine Erweiterung der Rechte (von andern prinzipiellen Bedenken abgesehen) auch eine obrigkeitliche
Kontrolle und Einmischung in die Korporationsangelegenheiten, um die egoistische Ausbeutung solcher Rechte zu verhindern, bedingen
würde, welche den Verteidigern dieser Politik wenig genehm sein, der Staatsgewalt aber eine sehr schwierige Aufgabe auferlegen
und die Wirksamkeit der I. beeinträchtigen würde. Als ungerechtfertigt muß insbesondere die Forderung
erachtet werden, nur Innungsmeistern das Halten von Lehrlingen zu gestatten (s. Lehrlingswesen).
Das Gesetz regelte näher die Organisation und Rechte neuer I. und unterschied hierbei solche, welche den Befähigungsnachweis
für ihre Mitglieder zu fordern hatten, und I., für deren Mitglieder dieser Nachweis nicht obligatorisch war. Jene I. erlangten
durch die Bestätigung ihrer Statuten die Rechte einer Korporation. Ihr Zweck sollte die Förderung der gemeinsamen
gewerblichen Interessen sein, insbesondere sollten sie die Aufnahme, die Ausbildung und das Betragen der Lehrlinge, Gesellen und
Gehilfen der Innungsgenossen beaufsichtigen, die Verwaltung der Kranken-, Sterbe-, Hilfs- und Sparkassen der Innungsgenossen
leiten und der Fürsorge für die Witwen und Waisen derselben sich unterziehen.
Ein Beitrittszwang bestand nicht, aber in einer großen Zahl von Gewerben (§ 131) wurde die Befugnis;
Lehrlinge zu halten, davon abhängig gemacht, daß die Gewerbtreibenden entweder in eine ältere oder neuere Innung nach
vorgängigem Beweis der Befähigung zum Betrieb des Gewerbes aufgenommen waren, oder diese Befähigung besonders nachgewiesen
hatten. Die Gewerbegesetzgebung von 1849 (Verordnung vom 9. Febr.), welche die Gewerbefreiheit im Interesse der
Erhaltung und Kräftigung des Handwerkerstandes sehr weit einschränkte (s. Gewerbegesetzgebung) und formell bis 1868 in Kraft
[* 13] blieb, machte den selbständigen handwerksmäßigen Gewerbebetrieb bei einer sehr großen Zahl von Gewerben (§ 23) abhängig
von der Mitgliedschaft einer Innung nach vorgängigem Befähigungsnachweis oder von dem Nachweis der
Befähigung vor einer Prüfungskommission.
Die I. wurden noch dadurch bevorzugt, daß durch OrtsstatutenAufnahme und Entlassung aller Lehrlinge, sobald für das Gewerbe
am Ort eine Innung bestand, vor diese gewiesen und derselben eine Mitwirkung bei der Aufsicht über die Ausbildung und das Betragen
selbst derjenigen Lehrlinge, deren Lehrherren nicht zur Innung gehörten, eingeräumt werden konnte. In
manchen deutschen Staaten wurden bei Einführung der Gewerbefreiheit die alten Zünfte direkt aufgehoben, ihr Vermögen wurde
mehr oder minder als öffentliches Gut behandelt, die etwanige Neubildung gewerblicher Vereinigungen aber ganz der freien Association
überlassen und dem gewöhnlichen Vereinsrecht unterstellt.
Die Gewerbeordnung des Norddeutschen Bundes und des DeutschenReichs von 1869 ließ (§ 81-96) alle gesetzlich bestehenden Korporationen
(I., Zünfte) als freie I. fortbestehen, ließ auch ihre Statuten, soweit sie nicht der Gewerbeordnung widersprachen, in
Kraft, regelte aber in freiheitlicher Weise den Ein- und Austritt der Mitglieder und begünstigte die Auflösung. Sie regelte
ferner die Bildung neuer I. gewährte diesen aber nur die Eigenschaft privatrechtlicher Vereine. Da die Bestimmungen sich als
völlig ungenügend erwiesen und die I., die noch aus früherer Zeit zahlreich sich erhalten hatten (in
Preußen z. B. über 6000), zur Förderung des Gewerbewesens wenig leisteten, suchte das Innungsgesetz vom durch
eine neue Regelung der I., durch eine Umgestaltung ihres Charakters und Erweiterung ihrer Rechte und Befugnisse, einen bessern
Zustand des Innungswesens herbeizuführen.
Man hielt daran fest, jeden Zwang für Gewerbtreibende, einer Innung beizutreten, auszuschließen, machte
aber die I., deren Statuten den im Gesetz bestimmten Normen entsprachen, zu öffentlich-rechtlichen Korporationen, indem man
ihnen, um die oben erwähnten, ihnen ausdrücklich auferlegten Aufgaben erfüllen zu können, die dort näher als notwendig
bezeichneten obrigkeitlichen Rechte und Befugnisse gewährte. Die bisherige Beschränkung einer Innung auf
gleiche oder verwandte Gewerbe wurde aufgehoben (s, oben).
In dem von den liberalen Parteien lebhaft bekämpften § 100 e wurde außerdem bestimmt, daß die höhere Verwaltungsbehörde
für den Bezirk einer Innung, deren Thätigkeit sich auf dem Gebiet des Lehrlingswesens bewährt hat, nach Anhörung der Aufsichtsbehörde
verfügen kann, 1) daß Streitigkeiten aus den Lehrverhältnissen, die auf den Antritt, die Fortsetzung
oder Aufhebung des Arbeitsverhältnisses, auf die gegenseitigen Leistungen aus demselben, auf die Erteilung oder den Inhalt
der Arbeitsbücher oder Zeugnisse sich beziehen, auf Anrufen eines der streitenden Teile von der zuständigen Innungsbehörde
auch dann zu entscheiden sind, wenn der Arbeitgeber, obwohl er ein in der Innung vertretenes Gewerbe betreibt
und selbst zur Aufnahme in die Innung fähig sein würde, gleichwohl der Innung nicht angehört;
2) daß und insoweit die von der Innung erlassenen Vorschriften über die Regelung des Lehrlingsverhältnisses sowie
über die Ausbildung und Prüfung der Lehrlinge auch dann bindend sind, wenn deren Lehrherr zu den unter
1) bezeichneten Arbeitgebern gehört, und 3) (durch besonderes Gesetz vom zugefügt) daß Arbeitgeber der unter
1) bezeichneten Art von einem bestimmten Zeitpunkt ab Lehrlinge nicht mehr annehmen dürfen. Die I. sind der Aufsicht der Gemeindebehörde
und der Regierung unterstellt, ihre Statuten bedürfen der Genehmigung der höhern
¶