Größe der einzuziehenden
Summe sich richtende Inkassoprovision entrichtet. Inkassowechsel sind
Wechsel, die kurze Zeit, höchstens
zehn
Tage vor
Verfall, zum
Diskont eingereicht werden. Inkassomandat, der Auftrag zur Einkassierung einer Geldsumme. Bei durch
Indossament übertragbaren
Papieren wird dasselbe in der Form erteilt, daß dieselben auf den Beauftragten durch
Indossament
(Inkasso-Indossament)übertragen werden.
(neulat.), nicht koerzibel (s. d.)
oder permanent nannte man früher solche
Gase,
[* 5] welche man durch
Kälte und
Druck nicht zu einer
Flüssigkeit
verdichten konnte, z. B. atmosphärische
Luft,
Stickstoff,
Wasserstoff,
Sauerstoff u. a. Seitdem aber die Verflüssigung auch
dieser
Gase gelungen ist, hat dieser
Ausdruck keine physikalische Bedeutung mehr.
Inkoerzibilien früher auch s. v. w.
Imponderabilien
(s. d.).
(neulat., »nicht meßbar«)
heißen solche gleichartige
Größen, welche kein auch noch so kleines gemeinsames
Maß besitzen, z. B.
die Seite und die
Diagonale eines
Quadrats (vgl.
Größe).
Adjektiva, welche, weil sie nicht in höherm
Grad gedacht werden können, keinen
Komparativ undSuperlativ
zulassen, wie z. B. alle einen
Stoff bezeichnenden Adjektive (hölzern, silbern etc.).
in der
Pharmazie Vermischung weicher oder flüssiger
Substanzen mit trocknen oder festen zu einer pflaster-, pillen- oder pastenartigen
Masse; in der
Theologie s. v. w.
Menschwerdung (s. d.); im Rechtswesen die Vereinigung eines Gebiets,
Staats,
eines
Kreises, einer
Gemeinde oder eines sonstigen politischen Gemeinwesens mit einem andern Ganzen, wodurch der inkorporierte
Teil die rechtliche
Natur des Ganzen annimmt. Im katholischen
Kirchenrecht versteht man unter I. (incorporatio, unio) die Vereinigung
einer Pfarrstelle und ihrer Einkünfte mit einem
Kloster, einem
Stift oder einer sonstigen geistlichen
Korporation.
Mit dieser I. wurde im
Mittelalter viel
Mißbrauch getrieben, so daß sie schließlich verboten ward; doch ist die
Frage,
ob eine
Pfarrstelle inkorporiert worden ist oder nicht, für die kirchliche
Baulast und für die Besetzung inkorporierter
Stellen von
Wichtigkeit. Man unterscheidet dabei zwischen Incorporatio quoad temporalia, bei welcher das
Kloster die
Pfründe erhielt, dafür aber einen
Vikar für die
Stelle dem
Bischof zu präsentieren und denselben zu besolden hatte, Incorporatio
pleno jure oder quoad temporalia et spiritualia, wenn das
Kloster selbst zur Pfarrei wurde und der Klosterpfarrer vomBischof
nur zu bestätigen war und ist, und Incorporatio plenissima oder plenissimo jure, bei welcher die bischöfliche
Jurisdiktion
über die inkorporierte Pfarrei völlig ausgeschlossen ist.
Vgl. außer den Lehrbüchern des
Kirchenrechts: Kujawa,
De incorporatione
beneficiorum
(Glatz
[* 9] 1872).
(lat.), das »krustenartige Überziehen«
eines
Körpers mit einer mineralischen Kruste, besonders eines organischen
Körpers, wobei dessen Form im ganzen nachgeahmt
wird, während derselbe sich anfangs erhält, später aber mehr oder weniger zerstört wird und eine
Höhlung hinterläßt (äußerer
Abdruck; vgl.
Petrefakten).
[* 10] Das krustenbildende
Material ist ein äußerst verschiedenartiges:
Opal,
Schwefel,
Schwefelmetalle,
Eisenoxyd etc., besonders häufig aber, namentlich bei I. organischer
Körper,
Kalkspat
[* 11] und
Aragonit,
[* 12] welche sich als
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