Die I. sind zum Teil Gegenstand der
Kultur, und nur, wo dies der
Fall ist, erscheint ihre
Erhaltung gesichert; vielfach beschränkt
man sich auf Ausnutzung der wild wachsenden
Pflanze und hat dabei mehrfach die
Erfahrung gemacht, daß
bei starker
Nachfrage nach einem bestimmten
Material das rücksichtslose Vorgehen den Bestand der Art geradezu bedroht. Die
Cinchonaceen, der
Guttaperchabaum u. a. nahmen in bedenklicher
Weise ab, als das
Chinin und die
Guttapercha in
Gebrauch kamen,
und erst seitdem die
Kultur derartiger
Pflanzen Platz gegriffen oder ein mehr schonendesVerfahren bei der
Gewinnung des betreffenden
Stoffes eingeführt wurde, erscheint die andauernde Beschaffung desselben für die
Industrie gesichert.
Auch die
Kautschuk liefernden
Bäume hat
man in neuerer Zeit in
Kultur genommen.
In denVolksschulen ist man von der Heranziehung der
Knaben zu diesem
Unterricht zurückgekommen, je mehr
der Turnunterricht an
Ausdehnung
[* 13] gewonnen hat. Nur wo besondere örtliche Verhältnisse es verlangen, pflegt sie noch stattzufinden.
Doch ist die
Bewegung für den
Unterricht der männlichen
Jugend
in der Handfertigkeit unter andern
Formen neuerdings wieder
aufgenommen worden. Dagegen ist für die Mädchen der
Unterricht in weiblichen
Handarbeiten als obligatorisch
jetzt in den meisten
StaatenDeutschlands
[* 14] vorgeschrieben, so in
Preußen
[* 15] durch die allgemeinen Bestimmungen vom -
Die verbreitetste
Methode für diesen
Unterricht ist heutzutage die Schallenfeldsche, nach der die Lehrerin ganze
Klassen oder
Abteilungen gleichzeitig zu belehren und zu beschäftigen hat.
Vgl.
RosalieSchallenfeld, Der Handarbeitsunterricht in
Schulen (7. Aufl., Frankf. a. M. 1885);
wird gewöhnlich dasAd. Smithsche
System der
Volkswirtschaftslehre genannt, welches von der
Arbeit (Betriebsamkeit,
lat. industria, engl. industry) als der
Quelle
[* 16] des Nationalreichtums ausgeht. Vgl. Smith
(Adam).
i. e. gehenkt oder verbrannt werden, ehedem eine urteilsmäßige
Exekution, bei welcher
das Bildnis des abwesenden Verbrechers an den
Galgen gehängt oder öffentlich verbrannt, ja sogar geköpft
wurde.
(lat., »unpassend, ungeschickt, ungereimt«)
nennt man eine rechtliche
Klage, wenn deren Fassung an innern
Widersprüchen oder solchen Undeutlichkeiten und Mängeln leidet,
daß ihre Beseitigung und
Aufklärung dem
Richter nicht möglich ist.
im gewöhnlichen Sprachgebrauch Bezeichnung für ein ehrloses
Handeln,
Ehrlosigkeit;
im juristischen
Sinn die Schmälerung der bürgerlichen
Ehre einer
Person. Wie nämlich das
römische Recht eine vollständige
¶
mehr
Aufhebung der bürgerlichen Ehre und Rechtsfähigkeit infolge der sogen. Capitis deminutio (s. d.) kannte, so war nach demselben
auch eine Minderung der Rechtsfähigkeit auf Grund gesetzlicher Bestimmung möglich. Diese I., sogen. Infamia juris, ließ
das römische Recht infolge gewisser Handlungen eintreten und zwar entweder als unmittelbare Folge der Handlung selbst (infamia
immediata) oder erst infolge des Richterspruchs, welcher den Betreffenden einer solchen Handlung für schuldig erklärte (infamia
mediata).
Ersteres war z. B. der Fall bei Verletzung des für die Witwe geordneten Trauerjahrs, letzteres bei einer Verurteilung im öffentlichen
Volksgericht oder infolge gewisser Privatdelikte und Privatklagen. Die Unfähigkeit zu Staats- und Gemeindeämtern, zur
prozessualischen Vertretung andrer vor Gericht und zum vollgültigen gerichtlichen Zeugnis waren die hauptsächlichsten Folgen
dieser I. Aber auch das allgemeine sittliche Urteil der Mitbürger über einen Menschen muß im Rechtsleben eine gewisse Berücksichtigung
finden.
Wer sich durch ein gemeines und unsittliches Benehmen die Achtung seiner Mitbürger verscherzt hat, kann einer
Zurücksetzung überall da nicht entgehen, wo das richterliche Ermessen die Individualität besonders zu berücksichtigen
hat. Es ist dies die sogen. Verächtlichkeit, Ignominia, Turpitudo vitae, Levis notae macula, auch Infamia facti genannt.
Die Grundsätze über letztere sind heutzutage noch von praktischer Bedeutung, wenn auch infolge einer Veränderung der Volksanschauung
mit der Zeit manches in Wegfall gekommen ist, z. B. die frühere sogen.
Anrüchigkeit (s. d.) der unehelichen Kinder und des Abdeckers. Dagegen können die römisch-rechtlichen Grundsätze über I.
(infamia juris) ebensowenig wie die ehemaligen Satzungen des deutschen Rechts über Verlust und Schmälerung der bürgerlichen
Ehre Geltung beanspruchen, wenn auch das moderne Strafrecht einen gänzlichen oder zeitweiligen Verlust
aller oder einzelner politischer Ehrenrechte (s. d.) kennt. - Cum infamia, mit Schimpf und Schande (nämlich relegiert), s.
Relegation.