waren, das aber auch
Wagen mit
Rädern gebrauchte und Anfänge des
Ackerbaues und das
Kupfer
[* 2] kannte. Die
Bande des
Bluts und der
Familie hielten sie heilig, und selbst die entferntern Verwandtschaftsgrade wurden sorgfältig unterschieden; auch
gab es Geschlechtsverbände,
Häuptlinge und
Fürsten. Man zählte nach dem dekadischen
System mindestens bis 100. Die
Religion war polytheistisch,
ein
Dienst der Naturmächte, z. B. des »Himmelsgottes«
(sanskr. Dyaus, griech.
Zeus).
[* 3]
Der
Versuch, die indogermanischen Sprachwurzeln mit den
Wurzeln andrer Sprachstämme,
[* 4] namentlich des semitischen, zu vermitteln,
hat bisher kein
Resultat geliefert.
Flektierend wie der semitische Sprachtypus, repräsentiert der indogermanische Sprachenbau
mit ersterm zusammen die höchsteStufe in der
Entwickelung des menschlichen Sprachvermögens, ist aber
von dem semitischen
Typus nach
Laut und Form wesentlich verschieden. Die
Entdeckung des indogermanischen Sprachstammes verdankt
man hauptsächlich dem Dichter Friedr.
Schlegel (vgl. dessen
»Sprache
[* 5] und
Weisheit der
Inder«, Heidelb. 1808); den eingehenden
Nachweis, daß die
Grammatik und der ganze
Bau dieser
Sprachen bis auf die kleinsten Einzelheiten vollkommen
übereinstimmt, gab
Fr.
Bopp (s. d.) in seiner »Vergleichenden
Grammatik«. Der Wortschatz der indogermanischen Urzeit ist am eingehendsten zusammengestellt worden von
Fick (»Vergleichendes
Wörterbuch der indogermanischen
Sprachen«, 3. Aufl.,
Götting. 1874-76, 3 Bde.).
(Indore), Vasallenstaat des britisch-ind. Kaiserreichs in der
Provinz Nimar und
MalwaZentralindiens,
besteht aus vier
Parzellen von zusammen 21,755 qkm (395 QM.) mit (1881) 1,055,217
Einw. Am nördlichen Abhang des
Windhyagebirges gelegen, wird I. in seinem Hauptteil von den Quellflüssen des
Tschambal bewässert.
Der
Boden ist sehr fruchtbar, doch hemmen hoher Steuerdruck und die
Willkür des
Fürsten, des alleinigen
Grundherrn, sowie seiner
Beamten die
Entwickelung des
Landes.
Der
Fürst, der den
TitelHolkar (s. d.) führt, wurde 1852 eingesetzt und hat stets treu zu
England gehalten.
SeinHeer, größtenteils
ausgediente
Mannschaften der indischen Sipoyarmee, zählt 5250 MannInfanterie, 3300 Mann
Kavallerie, 340 Mann
Artillerie und 24
Geschütze.
[* 9] Seine Einkünfte belaufen sich auf jährlich 500,000 Pfd. Sterl.; seine
Zahlungen an die indische
Regierung für ein Militärkontingent hat er durch ein
Kapital von 238,000 Pfd. Sterl. abgelöst.
- Die Hauptstadt I., 1770 gegründet, ist zwar gesünder als andre
Orte von
Malwa, hat aber kein einziges
Gebäude von
Interesse außer den ausgedehnten Palastbauten des
Holkar und dem zur
Ausbildung der
PrinzenZentralindiens bestimmten
College von Radschkumar. I., dessen
Bevölkerung
[* 10] schnell gestiegen ist, zählte 1881: 75,401 Einw. Etwa 3 km von der Stadt
entfernt liegt das englische
Kantonnement mit dem Amtsgebäude des englischen Aufsichtsbeamten. S.
Karte
»Ostindien«.
[* 11]
Datierung desselben
ist nicht erforderlich und nicht üblich. Es pflegt in der Form »Für
mich an
Herrn« (unter Benennung des Indossatars) oder »Für mich an die
Order des
HerrnN. N.« ausgestellt zu werden;
indessen
genügt es, wenn der Indossant nur seinen
Namen oder seine
Firma auf die Rückseite des
Wechsels oder der
Kopie oder auf die
Allonge setzt;
jederInhaber des
Wechsels ist dann berechtigt, ein solches Blankoindossament auszufüllen,
aber auch ohne dies weiter zu indossieren.
Zum I. ist zunächst der Remittent, dann aber auch der Indossatar berechtigt,
so daß der
Wechsel durch sehr viele
Hände gehen kann. Indessen kann der Aussteller des
Wechsels das I. durch die
Worte»nicht
an
Order« oder einen gleichbedeutenden
Ausdruck, den er dem
Wechsel beifügt, untersagen, wodurch jedes
Indossament wechselmäßig
wirkungslos wird; ein gleiches Verbot seitens eines Indossanten (Rektaindossament) befreit nur diesen von der Regreßpflicht
denjenigen gegenüber, an welche der
Wechsel aus der
Hand
[* 13] des Indossatars gelangt.
Die
Wirkung des
Indossaments ist eine zweifache:
Übertragung des
Wechselrechts des Indossanten, als des
bisherigen Wechselgläubigers, auf den Indossatar, als den neuen Wechselgläubiger (sogen. Transportfunktion
des
Indossaments), und Haftbarkeit des Indossanten, als nunmehrigen Wechselschuldners, für die Honorierung des
Wechsels gleich
dem Aussteller (sogen. Garantiefunktion des
Indossaments). Diese Haftbarkeit kann der Indossant indessen vermeiden, wenn er
demIndossament die
Worte »ohne
Obligo«, »ohne
Gewährleistung« oder eine gleichbedeutende
Erklärung beifügt.
Neben diesem eigentlichen
Indossament kommt noch ein solches behufs der Bevollmächtigung vor; ist demselben
¶
mehr
nämlich die Klausel »in Prokura«, »zur Einkassierung«, »zum
Inkasso« oder ein ähnlicher Zusatz beigefügt, welcher eine Bevollmächtigung (Bevollmächtigungsindossament)
ausdrückt, so wird der Indossatar nicht selbst Eigentümer des Wechsels und Wechselgläubiger, ist aber zur Einziehung der
Wechselsumme, zur Protesterhebung und zur Klagerhebung sowie zum weitern Prokura-Indossament befugt. Das Verhältnis zu seinem
Vormann ist in diesem Fall lediglich nach dem gemeinen Recht zu beurteilen.
Vgl. Allgemeine deutsche Wechselordnung, § 9-17.
Das Wesen des Indossierens, wodurch es sich insbesondere von der Zession unterscheidet, besteht darin, daß der Indossatar
das Recht aus dem Papier, also ein eignes Recht und nicht bloß das Recht seines Vormanns, erwirbt, mithin
sich keine Einwendungen gefallen zu lassen braucht, welche diesem entgegengesetzt werden könnten.