Die Indiumsalze sind farblos, wenn die
Säure derselben ungefärbt ist, meist in
Wasser löslich, schwer kristallisierbar,
schmecken unangenehm metallisch. Aus ihren
Lösungen fällt
Kalilauge weißes, gallertartiges Indiumhydroxyd In2H6O4
, kohlensaure
Alkalien geben ebenfalls einen weißen
Niederschlag;
Schwefelwasserstoff fällt aus neutralen
und aus stark verdünnten, schwach sauren
Lösungen gelbes Schwefelindium In2S3 ,
welches beim
Trocknen braun wird. I. wurde 1863 von
Richter und
Reich entdeckt.
(lat.), »ins einzelne gehen«,
d. h. einen Gegenstand so darstellen, daß seine besondern Merkmale, Eigentümlichkeiten, Verhältnisse,
Zustände etc., kurz das, was ihm als
Individuum allein zukommt (das Individuelle), anschaulich gemacht werden. Vgl.
Individuum.
(lat.), oft als Bezeichnung für diejenige
Richtung gebraucht, welche in der
Sozialpolitik
im
Gegensatz zum
Sozialismus die Gestaltung der gesamten Wirtschaftsordnung den freien individuellen Bestrebungen überlassen
will;
(lat.), eigentlich »ein
Ding, das nicht geteilt werden kann«, ohne aufzuhören, das
zu sein, was es vorher war, daher ein für sich bestehendes organisiertes
Wesen, an dem jeder einzelne Teil integrierend zum
Ganzen gehört. In einem prägnantern
Sinn ist das J. ein
Wesen, dem eine eigentümliche geistige
Beschaffenheit und
Kraft
[* 3] zukommt,
wodurch es sich von jedem andern
Wesen seiner
Gattung unterscheidet. Der Inbegriff der Merkmale, wodurch
sich ein
Wesen als I. zu erkennen gibt, ist die
Individualität. Je vielfältigern Bestimmungen eine
Klasse von
Dingen zugänglich
ist, desto reicher entfaltet sich innerhalb derselben die
Individualität; am mannigfaltigsten tritt sie da auf, wo das geistige
Leben einer selbständigen
Entwickelung entgegengeführt wird, mehr unter den höhern als unter den niedern
Tiergattungen und am meisten unter den
Menschen, wo sie wieder in den höhern Lebenssphären vielgestalteter auftritt als
unter der unkultivierten
Menge.
Mangel einer scharf hervortretenden
Individualität gilt daher als Zeichen mittelmäßiger oder gewöhnlicher (genereller)
geistiger Befähigung. Im
Mittelalter bildete die Untersuchung über das
Prinzip der
Individualität (principium
individuationis) den Angelpunkt, um welchen sich der Streit zwischen
Nominalismus und
Realismus bewegte (s.
Scholastiker). Das
Individuelle ist Gegenstand der
Anschauung und kann nur durch diese erkannt werden; umgekehrt kann ein Gegenstand auch nur
zur Anschaulichkeit gebracht (anschaulich gemacht) werden, wenn man ihn individualisiert.Daher müssen
die
Künste nicht bloß idealisieren, sondern auch individualisieren weil ihre
ProdukteObjekte der
Anschauung und (wie in der
Rede, im Gedicht) des unmittelbaren
Gefühls werden sollen.
Besonders schwierig ist die
Definition des Individuums im naturhistorischen
Sinn. Da die auf ungeschlechtlichem Weg durch Propfen,
Stecklinge etc. erzeugten jungen
Pflanzen die
Individualität der Stammpflanze völlig bewahren, so wollten
Gallesio und später Coulay nur die auf geschlechtlichem Weg erzeugten Lebewesen als I. gelten lassen, und man kam zu der
Absurdität, sämtliche durch
Stecklinge von Einem
Baum herleitbare
Exemplare, wie z. B. alle Trauerweiden
Europas, oder die
Tausende der in mehreren
Generationen ungeschlechtlich erzeugten
Blattläuse zu einem einzigen teilbaren
I. (eine contradictio in adjecto) rechnen zu müssen.
Noch schwieriger lag der
Fall bei den
Tieren. Denn erstens gibt es zusammengesetzte
Tiere, die z. B. bei
den
Röhrenquallen aus zuweilen mehr als fünf verschiedenartigen Einzeltieren bestehen, von denen jedes, einem
Organ vergleichbar,
verschiedene
Funktionen erfüllt. Hier kann offenbar nur das zusammengesetzte
Tier in seiner Gesamtheit, der
Stock
(Cormus),
als I. gelten. Ein ähnlicher
Fall liegt bei denSeesternen und den
Gliedertieren vor, wo ein einzelner
Strahl
(Antimer) oder ein einzelnes Querstück
(Metamer) für sich fortleben und das
Tier zeitweise repräsentieren kann, z. B.
die Gliedstücke der
Bandwürmer.
Der abgerissene
Strahl eines Seesterns ergänzt sich sogar durch Hervortreiben von 4-5 neuen
Strahlen wieder zu einem vollständigen
Seestern. Eine ähnliche Selbständigkeit besitzen bei manchen
Tieren einzelne
Organe, z. B. das frei umherschwimmende
männliche
Organ (Hectocotylus) einzelner
Cephalopoden. Dazu kommt, daß viele
Tiere eine komplizierte
Metamorphose durchmachen,
deren einzelne oft sehr verschiedene
Phasen in den
Begriff des Individuums aufgenommen zu werden Anspruch haben.
Häckel hat sich daher in neuerer Zeit genötigt gesehen, verschiedenartige Individualitätsbegriffe
einzuführen, vor allem das morphologische I.
(Morphon) von dem physiologischen I.
(Bion) zu trennen und außerdem sechs verschiedene
Kategorien von Individuen aufzustellen, die er als Individuen 1.-6.
Ordnung
(Plastide,
Organ,
Antimer,
Metamer,
Person und
Cormus)
unterscheidet.
Alle diese Schwierigkeiten sind natürlich nur daraus entstanden, daß man den abstraktenBegriff
des unteilbaren menschlichen Individuums auf die Vielseitigkeit der
Pflanzen- und Tierwelt anwenden wollte.
(lat.
Indicium, Indizie,Anzeige,
Inzicht), eine
Thatsache, deren Vorhandensein und deren
Gewißheit
auf das Vorhandensein und auf die
Wahrheit einer andern zu beweisenden
Thatsache schließen lassen; insbesondere im
Strafprozeß
eine
Thatsache, welche eine Schlußfolgerung für die
Schuld oder Unschuld des Beschuldigten zuläßt; so z. B. bei einem
Morde
die
Blutflecke, die sich an den Kleidern desjenigen finden, welcher dieses
Mordes beschuldigt ist. Der
Ausdruck I.
(»Anzeige«) hängt damit zusammen, daß solche Umstände auf die zu erweisenden
¶
mehr
Thatsachen »hinweisen«. Ein auf die Zusammenstellung von Indizien gebauter
Beweis heißt Indizienbeweis (indirekter, künstlicher, mittelbarer, rationaler Beweis). Die ältere Doktrin pflegte verschiedene
Einteilungen der Indizien zu machen. So unterschied man zwischen Anzeigen der Schuld und Unschuld (Gegenanzeigen), zwischen
allgemeinen und besondern Indizien, je nachdem sie im allgemeinen auf eine verbrecherische Handlung oder
gerade auf ein bestimmtes Verbrechen hindeuteten, zwischen nahen und entfernten Anzeigen, je nachdem der dadurch begründete
Verdacht ein dringender war oder nicht.
Außerdem werden die Indizien eingeteilt in vorausgehende, z. B. früherer schlechter Lebenswandel
des Beschuldigten, gleichzeitige, z. B. Fußspuren am Orte der That, und nachfolgende, wie z. B. die Flucht
des Verdächtigen nach der That. Je gewisser das einzelne I. und je wahrscheinlicher der daraus gestützte Schluß ist, je
mehr Indizien zusammenstimmen, und je weniger Widersprüche darunter hervortreten, desto größer wird die Wahrscheinlichkeit
der Thatsache, auf welche geschlossen wird, und sie kann bis zu dem Grad steigen, welchen wir bei Beurteilung
von Thatsachen der Erfahrung als Gewißheit anzusehen pflegen.
Während das römische Recht den Richter anwies, nach seiner Überzeugung zu urteilen, bildeten sich in Deutschland
[* 12] bestimmte
Regeln aus, nach welchen der Richter die Wahrheit einer Thatsache zu beurteilen habe, und die peinliche GerichtsordnungKarls V.
(sogen. Carolina) verordnete, daß der nicht geständige Angeschuldigte einer Missethat nur »mit
zweyen oder dreyen glaubhaftigen guten Zeugen, die von einem waren wissen sagen«, d. h. dieselbe aus eigner Wahrnehmung bezeugen,
oder durch Augenschein und Sachverständige überführt und deshalb verurteilt werden könne.
Eine solche Überführung ist jedoch beim Leugnen des Beschuldigten nur in den seltensten Fällen möglich,
und man suchte daher durch die Folter und später durch eindringliche, künstliche Verhöre auf ein Geständnis hinzuwirken.
Erfolgte ein Geständnis nicht, so wurde nur eine gelindere (außerordentliche) Strafe verhängt. Je mehr aber allmählich
die Überzeugung um sich griff, daß diese außerordentlichen Strafen inkonsequent und ungerecht und die Erpressung des
Geständnisses unerlaubt und trügerisch seien, je mehr Mittel zur Erforschung der Wahrheit die ausgebildete Polizei und die
fortgeschrittenen Naturwissenschaften darboten: um so mehr wurde man geneigt, den Indizienbeweis zuzulassen. Es war daher einer
der wesentlichsten Fortschritte, daß in dem jetzt üblichen mündlichen Strafverfahren die gesetzliche Beweistheorie abgeschafft
und der rechtsgelehrte Richter nicht minder als der Geschworne lediglich auf seine Überzeugung von der
Wahrheit oder Unwahrheit einer Thatsache verwiesen wurde.
Da aber diese Überzeugung sich aus dem Gesamtergebnis der vorgeführten Beweise zu bilden hat, so ist es immer noch von Bedeutung
und Pflicht des Richters, nach den Gesetzen der Erfahrung und des Denkens die Anzeigen zu prüfen, so daß
die Würdigung der Indizien, welche früher ein Bestandteil formaler Beweisführung war, auch jetzt noch die Grundlage der
innern Erwägungen eines gewissenhaften Richters ist. Die deutsche Strafprozeßordnung enthält die ausdrückliche Bestimmung
(§ 260): »Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff
der Verhandlung geschöpften Überzeugung«.