2)
Hermann, Dichter, Großneffe des vorigen, geb. zu
Ülzen im Hannöverschen, studierte von 1849 an in
Göttingen
[* 3] Theologie, bekleidete dann Pfarrstellen zu Hoyershausen bei
Alfeld und zu Holtensen bei
Hannover
[* 4] und wirkte
seit 1863 als
Pastor an der St. Johanniskirche zu
Hannover, bis er 1882 in den
Ruhestand trat. Er veröffentlichte die Gedichtsammlungen:
»Lieder und
Balladen« (Hamb. 1856),
2)
Franz von, Rechtslehrer und Schriftsteller, geb. zu Vietmansdorf in der
Ukermark, studierte
Jurisprudenz und widmete
sich darauf der Gerichtspraxis, bis er sich 1857 zu
Berlin als
Dozent habilitierte, wo er 1861 eine außerordentliche, 1873 eine
ordentliche Professur erhielt. Im
Herbste d. J. ging er nach
München.
[* 11] Seine Bemühungen sind vornehmlich auf die
Reform des
Gefängnis- und Strafwesens überhaupt gerichtet, zu welchem
Zweck er ausgedehnte Studienreisen durch ganz
Europa
[* 12] machte.
Unter seinen hierauf bezüglichen
Schriften sind hervorzuheben: »Die Deportationsstrafe im römischen
Altertum« (Leipz.
1859);
in weitern
Kreisen Aufsehen erregt. Von 1861 bis 1873 gab Holtzendorff die »Allgemeine
deutsche Strafrechtszeitung«, seit 1866 mit
Virchow die »Sammlung gemeinverständlicher wissenschaftlicherVorträge«,
seit 1871 das »Jahrbuch für
Gesetzgebung,
Verwaltung und
Rechtspflege des
DeutschenReichs«, seit 1872 mit W.
Oncken die »Zeit-
und Streitfragen« heraus. Außerdem schrieb er noch: »Französische Rechtszustände« (Leipz. 1859);
»Rumäniens
Uferrechte an der
Donau« (Leipz. 1883; franz., das.
1884);
»Zeitglossen des gesunden Menschenverstands«
(Münch. 1884).
Auch begründete er die
»Encyklopädie
der
Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung« (Leipz. 1870-71, 2
Tle. in 3 Bdn.; 4. Aufl. 1882),
das »Handbuch des deutschen
Strafrechts« (Berl. 1871-77, 4 Bde.),
das »Handbuch des deutschen Strafprozeßrechts« (das.
1879, 2 Bde.) und das »Handbuch
des
Völkerrechts« (das. 1885, Bd.
1). Nach dem
Englischen bearbeitete er
Perrys
»FranzLieber. Aus den
Denkwürdigkeiten eines
Deutsch-Amerikaners« (Stuttg. 1885).
Von seiner öffentlichen Wirksamkeit erwähnen wir die Begründung des deutschen
Juristentags, welche wesentlich sein Werk
war, seinen
Anteil am Protestantentag, seine Thätigkeit für Verbesserung der sozialen
Stellung der
Frauen und seine
Verteidigung
desGrafenHarry v.
Arnim (1874). Über die
Familie Holtzendorff vgl. W. v. Holtzendorff, Die von
Holtzendorff in der
MarkBrandenburg
[* 15] und Chursachsen (Berl. 1876).
2)
Adolf,
Germanist, geb. zuKarlsruhe,
Bruder des vorigen, studierte in
Halle
[* 18] u.
BerlinTheologie,
wandte sich aber dann der Sprachwissenschaft zu, indem er sich mit Unterstützung der
Regierung 1832 nach
München, 1834 nach
Paris
[* 19] begab. 1837 zum
Erzieher der badischen
Prinzen berufen, verweilte er eine
Reihe von
Jahren in dieser
Stellung, bis er 1852 die
Professur der deutschen und indischen
Sprache
[* 20] an der
UniversitätHeidelberg erhielt. Er starb daselbst.
Seine
Arbeiten gehören dem Gebiet der orientalischen
Sprachen
(Indisch und Altpersisch) wie dem der deutschen
Sprache und Litteratur
an. Von jenen sind zu nennen seine Übersetzung des indischen
Epos »Ramajana« (Karlsr. 1841, 2. Aufl.
1843),
die
Schrift Ȇber den griechischen Ursprung des indischen
Tierkreises« (das. 1841) und die »Beiträge
zur
Erklärung der persischen Keilinschriften« (das. 1845, Heft 1); dem Gebiet der deutschen
Grammatik auf sprachvergleichender Grundlage gehören an: »Über denUmlaut« (Karlsr. 1843) und »Über
den
Ablaut« (das. 1844),
der deutschen Litteratur, seine
Ausgabe der althochdeutschen Übersetzung eines
Traktats von Isidor
(das. 1836),
seine »Untersuchungen über das
Nibelungenlied« (Stuttg. 1854),
worin er der herrschenden
Ansicht von
Lachmann
mit Erfolg entgegentrat, und woran sich außer der Streitschrift
»Kampf um der
NibelungeHort« (das. 1855)
seine
Ausgabe des
»Nibelungenlieds« (das. 1857) und der
»Klage« (das. 1859) sowie die Schulausgabe des
»Nibelungenlieds« (3.
Aufl. 1874) anschlossen, endlich
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