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(Kammerherren, Kammerjunker). Die Hofämter können bestehendem Gebrauch zufolge regelmäßig nur von Adligen bekleidet werden, wie denn früher überhaupt der Adel die notwendige Voraussetzung der Hoffähigkeit (Kourfähigkeit), d. h. der Befugnis, bei Hofe zu erscheinen, war, bis man in neuerer Zeit zu gunsten der höhern Staatsbeamten und Offiziere Ausnahmen statuierte und auch an hervorragende Gelehrte und Künstler, Mitglieder der Ständeversammlungen etc. Einladungen zu Hoffestlichkeiten ergehen ließ. Eine Hofrangordnung bestimmt in dieser Hinsicht die Reihen- und Rangfolge der bei Hofe erscheinenden Personen. Ein besonderes Hofzeremoniell (Hofetikette) wird an den Höfen aufrecht erhalten, zu dessen Wahrung besondere Beamte (Zeremonienmeister) bestellt sind (s. Zeremoniell). Auch ist zum Erscheinen bei Hofe eine besondere Hofkleidung erforderlich, die bei besondern Gelegenheiten, namentlich bei Hoftrauer, im einzelnen vorgeschrieben wird.
Die sämtlichen Hofbeamten sind regelmäßig dem Minister des fürstlichen Hauses unterstellt, so namentlich in Preußen, [* 2] woselbst demselben zunächst das Heroldsamt für Standes- und Adelssachen, das königliche Hausarchiv und die Hofkammer der königlichen Familiengüter untergeordnet sind. Ebenso steht das Geheime Kabinett des Königs für Zivilangelegenheiten, aber auch das Geheime Kabinett für die Militärangelegenheiten unter dem Hausministerium, während die Generaladjutanten und die Flügeladjutanten des Kaisers und Königs und das kaiserliche Militärkabinett nicht als königliche Beamte, sondern als solche des Deutschen Reichs und des deutschen Kaisers fungieren.
Dagegen stehen unter dem königlichen Hausminister die verschiedenen Hofchargen, welche in Preußen in oberste, Ober- und einfache Hofchargen eingeteilt werden. Oberste Hofchargen sind: der Oberstkämmerer, der Oberstmarschall, der Oberstschenk, der Obersttruchseß und der Oberstjägermeister. Als Oberhofchargen werden aufgeführt: der Oberküchenmeister, der Oberschloßhauptmann, der Oberhof- und Hausmarschall, Oberstallmeister und Intendant der königlichen Gärten, der Oberzeremonienmeister, der Obergewandkämmerer (Grand-maître de la garderobe), der Oberjägermeister, der Generalintendant der königlichen Schauspiele, der Hofmarschall und die Vizeoberhofbeamten, der Vizeoberjägermeister etc. Als Hofchargen werden bezeichnet: die Schloßhauptleute, welche über die zahlreichen königlichen Schlösser gesetzt sind, die Zeremonienmeister und die Hofjägermeister.
Zum Hofstaat gehören ferner der Generalintendant der königlichen Hofmusik, die königlichen Leibärzte, die Privatkanzlei und der Vorleser des Königs. In Österreich [* 3] werden oberste Hofämter, nämlich der Obersthofmeister, der Oberstkämmerer, der Obersthofmarschall und der Oberststallmeister, ferner die Garden, nämlich der Oberst, der Hauptmann der Arcierenleibgarde, der Kapitän der ungarischen Leibgarde, der Hauptmann der Trabantenleibgarde und der Hofburgwache und der Kapitän der Leibgarde-Reitereskadron, endlich die sogen. Hofdienste, als der Oberstküchenmeister, der Oberstsilberkämmerer, der Oberststabelmeister, der Oberjägermeister und der Oberzeremonienmeister, unterschieden.
Dazu kommt dann noch der militärische Hofstaat des Kaisers, bestehend aus den General- und den Flügeladjutanten, sowie die Militärkanzlei und die Kabinettskanzlei des Kaisers. Auch die Gemahlinnen der gekrönten Häupter haben ihren Hofstaat, welcher sich z. B. in Preußen bei der Kaiserin-Königin aus der Oberhofmeisterin, den Palastdamen, dem Oberhofmeister, dem Leibarzt und dem Kabinettssekretär zusammensetzt, abgesehen von den niedern Chargen; ebenso die Prinzen und Prinzessinnen der fürstlichen Häuser.
Eigentümlich ist die Unterscheidung zwischen geistlichen und weltlichen Hofchargen bei dem päpstlichen Stuhl. Die obersten geistlichen Hofchargen (Kardinäle des Palastes) sind hier der Protodatarius (s. Dataria), der Sekretär [* 4] der Breven, der Sekretär der Bittschriften und der Staatssekretär und Präfekt der apostolischen Paläste; die weltlichen Hofchargen sind: der Großmeister des heiligen Hospizes, der Obersthofmarschall, der Oberststallmeister und der Generalpostmeister.
Außer den geistlichen Oberhof- und Hofchargen kommen dann noch die obersten Erbämter und die Führer der päpstlichen Leibgarden hinzu. Zu bemerken ist endlich, daß schon im Mittelalter den Fürsten die päpstliche Erlaubnis erteilt wurde, sich eigne Hofgeistliche, sogen. Hofbeichtväter, halten zu dürfen, wie sie sich auch schon früher besondere Hofkirchen gegründet hatten. Die Stellen dieser Beichtväter wurden zumeist mit Jesuiten besetzt, welche nicht selten den bedeutendsten Einfluß zu erlangen wußten. Die protestantischen Fürsten stellten dann an ihren Hofkirchen Hofprediger oder Hofkapläne an.
Vgl. Malortie, Der Hofmarschall (3. Aufl., Hannov. 1866);
»Zeremonialbuch für den königlich preußischen Hof« [* 5] (von Graf Stillfried, Berl. 1871-77, 12 Tle.).