vorüberziehen, und zeigen sich ganz nahe um den leuchtenden
Körper. Dieser ist zunächst von einem gräulichblauen
Kreis
[* 2] umgeben, welcher nach innen in ein helleres
Weiß übergeht und nach außen von einem gelben und roten
Kreis begrenzt ist.
Auf diese folgen zuweilen noch anders gefärbte
Kreise,
[* 3] welche nach außen hin abwechselnd grün und rot
sind. In dieser Vollständigkeit erscheinen die
Höfe nur selten, meistens sind die
Farben nur schwach oder verschwinden ganz,
so daß dann nur ein Hof
[* 4] ohne
Farben sichtbar ist.
Die
Durchmesser der farbigen
Ringe sind nach der
Größe der Nebelbläschen veränderlich; je größer die letztern sind, desto
kleiner werden die erstern, und es kann die
Größe der Nebelbläschen aus dem
Durchmesser der
Ringe berechnet
werden. Die kleinern
Höfe werden durch die sogen.
Beugung
[* 5] der Lichtstrahlen (s. d.) hervorgerufen, welche diese erfahren,
wenn sie durch die kleinen Öffnungen zwischen den Nebelbläschen hindurchgehen, und lassen sich nachahmen, wenn man eine
Flamme
[* 6] durch ein schwach angehauchtes oder mit feinem
Staub
(Semen Lycopodii) bestreutes
Glas
[* 7] betrachtet.
Die größern
Höfe
(Sonnen- oder
Mondringe, griechisch-lat.
Halo) zeigen sich in ihrer einfachsten Form als helle, zuweilen
als farbige
Kreise, in deren
Mittelpunkt der leuchtende
Körper steht. Ihr
Radius hat entweder eine
Große von 22-23° oder von
46-47°, der innere
Rand ist schärfer, der äußere mehr verwaschen, und wenn
Farben sichtbar sind, befindet sich das
Rot auf
der innern Seite. Zu diesem einfachen
Kreis treten öfters noch andre
Erscheinungen hinzu.
Oft sind von der ganzen
Erscheinung nur die
Nebensonnen ohne irgend welche
Kreise sichtbar, und endlich zeigt sich zuweilen
auch ein der
Sonne genau gegenüberstehender und mit derselben in gleicher
Höhe befindlicher weißer
Fleck,
Gegensonne genannt,
der im horizontalen
Streifen steht, wenn dieser sichtbar ist. Man sieht diese
Erscheinungen der größern
Höfe am häufigsten in nördlichen Gegenden und während der kältern
Jahreszeit. Sie haben ihren Ursprung in kleinen in der
Atmosphäre schwebenden Eisnadeln oder Eiskristallen.
Die
Ringe, deren
Halbmesser 22° beträgt, entstehen aus einer
Brechung der
[* 9] Lichtstrahlen in sechs- oder dreiseitigen Prismen,
deren brechender
Winkel
[* 10] 60° beträgt; die größern
Kreise oder
Ringe entstehen durch eine
Brechung der
Lichtstrahlen in sechsseitigen Prismen, bei welchen der rechte
Winkel, den die Seitenflächen des
Prismas mit seiner
Basis bilden,
der brechende
Winkel ist. Den horizontalen Nebensonnenkreis erklärt man durch die
Reflexion
[* 11] der Sonnenstrahlen an den vertikalen
Flächen der Eiskristalle sowie die Entstehung der
Nebensonnen dadurch, daß die Schnittpunkte der Sonnenkreise
und des horizontalen
Streifens am hellsten sein müssen, weil hier zwei
Ursachen für die
Erleuchtung zusammenwirken. Die bei
tief stehender
Sonne zuweilen sichtbaren senkrechten
Streifen finden ihre
Erklärung durch die
Reflexion der Sonnenstrahlen an den
horizontalen
Flächen der in der
Luft schwebenden Eiskristalle.
[* 4] (lat.
Curia,
Aula, franz.
Cour, engl.
Court), ursprünglich der von den Gebäuden eines
Gutes umschlossene freie Platz,
auf welchem sich die Gefolgschaft des Gutsherrn versammelte, dann diese Gefolgschaft selbst; ferner Bezeichnung für die
Residenz eines
Fürsten
(Hoflager) sowie für den
Fürsten selbst mit seiner
Familie und seiner Umgebung.
Die hervorragende
Stellung, welche das Staatsoberhaupt in monarchischen
Staaten einnimmt, rechtfertigt und erheischt einen
gewissen äußern
Glanz, mit welchem sich die
Majestät umgibt.
Freilich liegt dabei die
Gefahr der Übertreibung nahe, und so ist es erklärlich, daß zuweilen an den Fürstenhöfen ein
leeres Formenwesen und sinnliche Verflachung Platz gegriffen haben (man denke z. B.
an das üppige Hofleben in
Frankreichvor derRevolution); die
Beispiele von
Höfen, an welchen die geistigen
Interessen der
Nation
gefördert und
Wissenschaft und
Kunst gepflegt wurden, wie an dem Hof der Mediceer und an dem weimarischen Musenhof, standen
in früherer Zeit nur vereinzelt da. Im übrigen sind die Hofhaltungen in ihrem
Wesen und in ihrer Einrichtung
je nach der Kulturstufe der einzelnen
Völkerschaften sehr verschieden; doch ist es unverkennbar, daß das Hofwesen des
Orients,
welches zum Teil theokratischen
Anschauungen seine Entstehung verdankte, vielfach in den abendländischen
Staaten nachgeahmt
worden ist, und daß sich gewisse
Spuren davon bis in die Gegenwart hinein erhalten haben. Im
Altertum
fielen die
Funktionen der Hofbeamten regelmäßig mit denen der Staatsdiener zusammen, wie dies heutzutage noch bei solchen
Völkerschaften der
Fall ist, die sich noch nicht aus den
Banden des
Absolutismus befreit haben. So war es z. B. unter
den römischen
Cäsaren, bei welchen die hohen
Militärbeamten zugleich die unmittelbare Umgebung und den Hofstaat des
Kaisers
bildeten.
Besonders kompliziert war die Hofhaltung in Byzanz, welche vielfache
Nachahmung fand. Im
DeutschenReich waren die
Kurfürsten
als
Inhaber der sogen.
Erzämter (s. d.) zugleich die ersten Hofbeamten des
Kaisers; doch lief dies im wesentlichen
auf eine bloße
Titulatur hinaus, wie dies später auch in Ansehung der sogen.
Erbämter (s. d.) des
Reichs der
Fall war. Ein
besonders steifes Hofzeremoniell bildete sich in
Spanien
[* 12] aus, von wo es durch
Karl V. nach
Deutschland
[* 13] und namentlich an den
österreichischen Hof gelangte.
Als dann inVersailles
[* 14] durch
Ludwig XIV. ein glänzendes und üppiges Hofleben geschaffen und an die
Stelle
der spanischen Grandezza ein leichtlebiger
Ton getreten war, fand das französische
Mode- und Etikettewesen an den deutschen
Höfen vielfach
Nachahmung. Wie schon bemerkt, trat die
Revolution den Ausschreitungen des französischen Hofwesens entgegen;
doch suchte
Napoleon I. durch eine glänzende Hofhaltung den ihm fehlenden
Glanz derLegitimität zu ersetzen.
Die
Höfe der Gegenwart sind zwar im großen und ganzen in konformer
Weise organisiert, im einzelnen aber ist die vielfache
Gliederung der Hofbediensteten und ihrer
Funktionen, namentlich auch mit Rücksicht auf den
Umfang der Hofhaltung, sehr verschieden.
Diese Hofbediensteten bilden zusammen den Hofstaat des
Fürsten; sie zerfallen in Hofbeamte und
Hofdiener
(Hofoffizianten), je nachdem es sich um den Ehrendienst bei dem Monarchen und seiner
Familie oder um die höhere Hofverwaltung
oder nur um niedere Dienstverrichtungen handelt. Die höhern Hofbeamten sind die
Inhaber der eigentlichen Hofämter
(Hofchargen,
Hofstäbe), während die übrigen bloße Ehrendienste zu verrichten haben
¶
mehr
(Kammerherren, Kammerjunker). Die Hofämter können bestehendem Gebrauch zufolge regelmäßig nur von Adligen bekleidet werden,
wie denn früher überhaupt der Adel die notwendige Voraussetzung der Hoffähigkeit (Kourfähigkeit), d. h. der Befugnis, bei
Hofe zu erscheinen, war, bis man in neuerer Zeit zu gunsten der höhern Staatsbeamten und Offiziere Ausnahmen statuierte und
auch an hervorragende Gelehrte und Künstler, Mitglieder der Ständeversammlungen etc. Einladungen zu Hoffestlichkeiten
ergehen ließ. Eine Hofrangordnung bestimmt in dieser Hinsicht die Reihen- und Rangfolge der bei Hofe erscheinenden Personen.
Ein besonderes Hofzeremoniell (Hofetikette) wird an den Höfen aufrecht erhalten, zu dessen Wahrung besondere Beamte (Zeremonienmeister)
bestellt sind (s. Zeremoniell). Auch ist zum Erscheinen bei Hofe eine besondere Hofkleidung erforderlich,
die bei besondern Gelegenheiten, namentlich bei Hoftrauer, im einzelnen vorgeschrieben wird.
Die sämtlichen Hofbeamten sind regelmäßig dem Minister des fürstlichen Hauses unterstellt, so namentlich in Preußen,
[* 16] woselbst
demselben zunächst das Heroldsamt für Standes- und Adelssachen, das königliche Hausarchiv und die Hofkammer
der königlichen Familiengüter untergeordnet sind. Ebenso steht das Geheime Kabinett des Königs für Zivilangelegenheiten,
aber auch das Geheime Kabinett für die Militärangelegenheiten unter dem Hausministerium, während die Generaladjutanten
und die Flügeladjutanten des Kaisers und Königs und das kaiserliche Militärkabinett nicht als königliche Beamte, sondern
als solche des DeutschenReichs und des deutschen Kaisers fungieren.
Dagegen stehen unter dem königlichen Hausminister die verschiedenen Hofchargen, welche in Preußen in oberste, Ober- und einfache
Hofchargen eingeteilt werden. ObersteHofchargen sind: der Oberstkämmerer, der Oberstmarschall, der Oberstschenk, der Obersttruchseß
und der Oberstjägermeister. Als Oberhofchargen werden aufgeführt: der Oberküchenmeister, der Oberschloßhauptmann, der
Oberhof- und Hausmarschall, Oberstallmeister und Intendant der königlichen Gärten, der Oberzeremonienmeister,
der Obergewandkämmerer (Grand-maître de la garderobe), der Oberjägermeister, der Generalintendant der königlichen Schauspiele,
der Hofmarschall und die Vizeoberhofbeamten, der Vizeoberjägermeister etc. Als Hofchargen werden bezeichnet: die Schloßhauptleute,
welche über die zahlreichen königlichen Schlösser gesetzt sind, die Zeremonienmeister und die Hofjägermeister.
Zum Hofstaat gehören ferner der Generalintendant der königlichen Hofmusik, die königlichen Leibärzte,
die Privatkanzlei und der Vorleser des Königs. In Österreich
[* 17] werden oberste Hofämter, nämlich der Obersthofmeister, der
Oberstkämmerer, der Obersthofmarschall und der Oberststallmeister, ferner die Garden, nämlich der Oberst, der Hauptmann der
Arcierenleibgarde, der Kapitän der ungarischen Leibgarde, der Hauptmann der Trabantenleibgarde und der
Hofburgwache und der Kapitän der Leibgarde-Reitereskadron, endlich die sogen. Hofdienste, als der Oberstküchenmeister, der
Oberstsilberkämmerer, der Oberststabelmeister, der Oberjägermeister und der Oberzeremonienmeister, unterschieden.
Dazu kommt dann noch der militärische Hofstaat des Kaisers, bestehend aus den General- und den Flügeladjutanten, sowie die
Militärkanzlei und die Kabinettskanzlei des Kaisers. Auch die Gemahlinnen der gekrönten Häupter haben
ihren Hofstaat, welcher sich z. B. in Preußen bei der Kaiserin-Königin aus der Oberhofmeisterin, den Palastdamen, dem
Oberhofmeister,
dem Leibarzt und dem Kabinettssekretär zusammensetzt, abgesehen von den niedern Chargen; ebenso die Prinzen und Prinzessinnen
der fürstlichen Häuser.
Außer den geistlichen Oberhof- und Hofchargen kommen dann noch die obersten Erbämter und die Führer der päpstlichen Leibgarden
hinzu. Zu bemerken ist endlich, daß schon im Mittelalter den Fürsten die päpstliche Erlaubnis erteilt wurde, sich eigne
Hofgeistliche, sogen. Hofbeichtväter, halten zu dürfen, wie sie sich auch schon früher besondere
Hofkirchen gegründet hatten. Die Stellen dieser Beichtväter wurden zumeist mit Jesuiten besetzt, welche nicht selten den
bedeutendsten Einfluß zu erlangen wußten. Die protestantischen Fürsten stellten dann an ihren Hofkirchen Hofprediger oder
Hofkapläne an.