Arabien und
Vorderindien, zu vergleichen wäre.
Ptolemäos nennt Hinterindien
[* 2] das Goldland (Chrysochersonesos), hat aber von der Gestalt
der
Halbinsel eine falsche
Vorstellung. Der
Handel führte die
Römer
[* 3] um Hinterindien herum bis
China,
[* 4] bereicherte aber nur ihre Kenntnis
einzelner Küstenländer. Die eigentümliche Gestalt der hinterindischen
Halbinsel hat auf die Gestaltung der
politischen Verhältnisse bedeutenden Einfluß geübt. Die Eingebogen brachten es nie zu einem großen geeinigten Staatswesen;
der Zug
der Waldgebirge wurde die
Ursache, daß sich in jedem
Flußgebiet ein eignes Staatsleben entwickelte und erhielt.
Die Portugiesen erschienen zehn Jahre nach der Umschiffung des
Kaps der
Guten Hoffnung (1498) in den hinterindischen
Gewässern, fanden aber bei den
Fürsten schlechte
Aufnahme und nur auf der äußersten
Spitze der Malaienhalbinsel einen Platz
für ihr
Malakka.
In den folgenden
Jahrhunderten traten in Hinterindien die weitgreifendsten staatlichen Veränderungen ein: Anam erwarb
durch
Eroberung Teile von
Kambodscha und
Lao und erhielt durch eine weise
Organisation eine bedeutende innere
Stärke.
[* 5] Im W. begründete der Abenteurer Alompra in
Birma ein mächtiges
Reich;
Siam, das in der Gegenwart räumlich den ersten
Platz unter den
StaatenHinterindiens einnimmt, war damals der unterjochte Teil, erstarkte aber, seit die
Europäer die Macht
dieser Nachbarstaaten brachen.
Das Jahr 1885 machte auch der Selbständigkeit des
KönigreichsBirma ein Ende, indem in diesem Jahr
England das ganze
Reich
fast ohne einen Schwertstreich seinen übrigen indischen Besitzungen einverleibte. Die
Franzosen ließen
sich 1862 von
Anam das fruchtbare Mekhongdelta abtreten und bildeten daraus
Französisch-Kochinchina, das sie 1867 durch neue
Erwerbungen vergrößerten. 1864 stellte sich
Kambodscha unter das Protektorat
Frankreichs.
Anam erkannte 1884 dessen Schutzherrschaft
an, nachdem es
Tongking
[* 7] abgetreten hatte, und sank bald zu einer bloßen französischen
Provinz herab.
Vgl. die Litteratur bei den einzelnen Landesteilen.
s.
Geschütze^[= Die Thätigkeit der Geschützkonstrukteure ist jetzt im wesentlichen darauf gerichtet, die Verwendun ...]
[* 9] und
Handfeuerwaffen.
[* 10]
(Deposition), die Hingabe beweglicher
Sachen zur
Aufbewahrung und spätern Wiederherausgabe; im engern
Sinn
die
Überlieferung von Wertsachen
(Geld,
Wertpapieren, Kostbarkeiten) an eine öffentliche Behörde (Hinterlegungsstelle) zur
amtlichen
Aufbewahrung. Die über die erfolgte Hinterlegung auszustellende Bescheinigung heißt Hinterlegung
(Depositen-,
Depositions-)
Schein. Dabei kann man eine notwendige und eine freiwillige Hinterlegung unterscheiden; jene muß nach gesetzlichen
Vorschriften geschehen oder kann doch infolge deren gefordert werden, diese ist ganz in die
Willkür des Deponenten gegeben.
Die erstere kommt namentlich vor als notwendige Kautionsbestellung, ferner bei
Sachen, welche zu demVermögen
einer bevormundeten
Person, zu einer
Konkursmasse oder zu einem
Nachlaß etc. gehören. Eine freiwillige
Deposition findet hauptsächlich
in dem
Fall statt, wenn die
Zahlung an den
Gläubiger entweder gar nicht oder doch nicht mit Sicherheit geleistet werden kann,
sowie wenn der
Schuldner die
Zahlung dem
Gläubiger in der That, nicht bloß mit
Worten, am gehörigen
Ort,
zur rechten Zeit und überhaupt auf gehörige
Weise angeboten hatte und die
Annahme der
Zahlung von demselben verweigert worden
ist. In solchem
Fall wird der
Schuldner durch die
Deposition gerade so von seiner
Schuld befreit, wie wenn er
Zahlung geleistet
hätte.
Die Hinterlegung wurde früher in
Deutschland
[* 16] regelmäßig bei den
Gerichten bewirkt, im
Gegensatz zu dem französischen
System, wonach
(Gesetz vom für ganz
Frankreich eine allgemeine Hinterlegungskasse
(Caisse des dépots) eingerichtet
ist. Neuerdings hat dies
System auch in
Deutschland Eingang gefunden, nachdem es in den
Rheinlanden schon seit geraumer Zeit
adoptiert worden war. Die
Gesetze, welche in den einzelnen
Staaten das Hinterlegungswesen normieren, heißen
Deposital- (Hinterlegungs-)
Ordnungen.
Infolge der seit eingeführten neuen deutschen
Gerichtsverfassung und durch besondere Landesgesetze ist bis auf
einzelne,
nur für dringende
Fälle den
Amtsgerichten gestattete Ausnahmen das Depositalwesen den
Gerichten abgenommen und mit
dem nunmehr etwas ganz Besonderes bedeutenden
Wort Hinterlegung die
Übergabe von
Geld,
Inhaberpapieren, zwar auf
Namen
lautenden, aber dennoch vom
Inhaber zu verwertenden
Dokumenten sowie Kostbarkeiten an besondere Hinterlegungsstellen, in
Preußen
an die Regierungshauptkassen, in
Berlin
[* 17] an die
Militär- und Baukommission, angeordnet.
Andre Gegenstände:
Mobilien, die nicht Kostbarkeiten sind, undUrkunden sind bei den
Amtsgerichten zu hinterlegen.
Das hinterlegte
Geld wird nach der preußischen Hinterlegungsordnung vom (an
Stelle der Depositalordnung von 1783)
nicht mehr aufbewahrt, sondern wird sofort
Eigentum des
Staats und fließt in die Regierungshauptkasse, aus welcher auch die
Rückzahlung erfolgt. Für den in der Zwischenzeit dem
Staat gestatteten
Gebrauch des
Geldes wird eine Verzinsung
von 2½ Proz. gewährt, während
Wertpapiere und Kostbarkeiten einfach aufbewahrt werden.
Mit
Ablauf
[* 18] von 10
Jahren hört die Verzinsung auf, wenn nicht ein neuer
Antrag erfolgt. Nach weitern 20
Jahren kann das hinterlegte
Geld gerichtlich aufgeboten werden. Bei unverzinslichen Geldbeträgen, beiWertpapieren und
Preziosen tritt
das
Aufgebot erst nach 30
Jahren ein. Die Hinterlegung geschieht teils auf gerichtliche oder sonst behördliche
Verfügung, teils von
seiten der Beteiligten freiwillig. Jedoch kann niemand ohne einen wirklichen Hinterlegungsgrund hinterlegen, etwa nur um
Geld in Verwahrung zu geben und die Hinterlegungszinsen zu gewinnen. Die Hinterlegungsgründe sind
in den verschiedensten
Gesetzen enthalten, z. B. in den Art. 25, 40 und 98, Nr.
5, 75 der deutschen
Wechselordnung;
§ 9, 146 des preußischen Berggesetzes vom Es muß nach einem vorgeschriebenen Formular eine alle notwendigen
Angaben enthaltende Hinterlegungserklärung doppelt eingereicht werden.
Die Zurückzahlung erfolgt nur auf Antrag, wenn nicht
etwa auf das Hinterlegte Arrest gelegt und wenn überhaupt die Berechtigung des Empfängers klargestellt ist.
Durch die Übergabe einer Sache an einen nur zur unentgeltlichen Aufbewahrung sich Verpflichtenden entsteht
schon nach römischem Recht ein besonderes Rechtsverhältnis zwischen demjenigen, welcher übergibt und welcher keineswegs
der Eigentümer der Sache zu sein braucht, und demjenigen, welcher empfängt, Hinterlegungsvertrag oder Depositalkontrakt (depositum)
genannt. Das Wesen dieses Vertrags besteht darin, daß jemand (Deponent, Depositor) einem andern (Depositar)
eine bewegliche Sache zur unentgeltlichen Aufbewahrung mit der Verpflichtung zu späterer Rückgabe übergibt.
Das diese SacheEigentum des Deponenten sei, ist nicht notwendig; genug, wenn sie dem Depositar eine fremde ist. Obgleich eine
freiwillige Vergeltung von seiten des Deponenten nicht ausgeschlossen ist, so erfordert doch das Wesen
dieses Kontrakts, daß die Aufbewahrung unentgeltlich geschieht, da außerdem ein andrer Kontrakt, z. B. Mietvertrag, vorläge.
Die Sache darf lediglich nur zu dem Zweck der Aufbewahrung, nicht zur Benutzung gegeben werden, da im entgegengesetzten Fall
wiederum ein andrer Vertrag, z. B. Darlehen, entstehen würde.
Der Depositar haftet so, daß er, wenn die Sache durch vorsätzliche rechtswidrige Handlungsweise desselben
oder grobe Nachlässigkeit (dolus und culpa lata) beschädigt wird, abhanden kommt oder untergeht, zur Entschädigung verpflichtet
ist. Im allgemeinen muß der Depositar alle die Sorgfalt auf die ihm anvertraute Sache wenden, mit welcher er seine eignen
Sachen behandelt; in einigen Fällen hat derselbe sogar die Gefahr des Zufalls zu trugen, z. B. wenn er mit
der Rückerstattung zögerte oder die Sache kontraktwidrig gebrauchte.
Der Depositar hat die Sache in jedem Fall zurückzuerstatten und hat nach gemeinem Recht wegen Gegenforderungen an den Deponenten,
z. B. wegen Verwendungen, die er für die deponierte Sache gemacht hat, kein Retentionsrecht, während
ihm das preußische Landrecht für seine Auslagen und Bemühungen ein solches einräumt. Die Zurückgabe der Sache findet in der
Regel an dem Ort statt, an welchem sich dieselbe befindet, und zu jeder Zeit, wenn sie der Deponent zurückverlangt.
Das Depositum wird eingeteilt in Depositum simplex (einfaches Depositum),
welches unter den gewöhnlichen Umständen geschieht,
und Depositum miserabile, wenn im Fall einer dringenden Not, z. B. bei Wassers- oder Feuersgefahr, jemand eine Sache
anvertraut wird; die Klage geht in solchem Fall nach gemeinem Recht aufs Doppelte; in Depositum regulare, wenn die gewöhnlichen,
aus dem Begriff sich ergebenden Grundsätze zur Anwendung kommen, und Depositum irregulare, wenn dem Depositar vertretbare (fungible)
Sachen, z. B. eine SummeGeldes, eine QuantitätGetreide,
[* 20] dergestalt übergeben werden, daß er seiner Zeit
nicht genau das Erhaltene selbst (idem), sondern nur eine gleiche Quantität und Qualität (tantundem) zurückerstatten soll.
In diesem Fall geht auch, wie bei dem Darlehen, das Eigentum und die Gefahr auf den Depositar über, sonst aber wird das Geschäft
der Absicht der Kontrahenten gemäß wie ein Hinterlegungsvertrag behandelt. Daß die Hinterlegung einer Summe ein
unregelmäßiges Depositum sein soll, wird stillschweigend angenommen, wenn eine Summe unverschlossen hinterlegt wird. Im Bankverkehr
ist das Depositalwesen ein sehr ausgebildetes, und besondere Depositenbanken beschäftigen sich damit (s. Banken, S. 324).
Vgl. Kunze, Die (preußische) Hinterlegungsordnung (Berl. 1880).