widmete sich aber bald ausschließlich neben historischen Studien der Journalistik, übernahm 1832 die Redaktion des »Boston
Atlas«, lebte später aus Gesundheitsrücksichten eine Zeitlang in Demerara (Britisch-Guayana),
wirkte 1861-65 als Konsul in
Triest und starb in Florenz. Er gehörte früh zu den eifrigsten Bekämpfern der Sklaverei, so zuerst
in seinem Roman »Archy Moore«, der später umgearbeitet in England unter dem Titel: »The white slave« eine Reihe von Auflagen erlebte
und auch ins Deutsche übersetzt ward, und dann in dem Werk »Despotism in America«
(Bost. 1854). Sein Hauptwerk ist die bis 1821 reichende »History of the United States of America« (New York
1849-62, 6 Bde.; neue Ausg. 1880),
die zwar wegen ihres Mangels an patriotischem Schwung bei den Amerikanern nicht so geschätzt ist wie das bekannte Werk von
Bancroft, aber an historischer Treue demselben weit voransteht. Andre Schriften von Hildreth sind: »History of banks« (Boston 1839);
»Theory of morals« (das.
1844);
»Theory of politics« (New York 1855);
»Japan as it was and is« (Bost. 1855) und »Atrocious
judges as tools of tyrants« (New York 1856) etc.
gerichtliche (Hilfsvollstreckung), s. v. w. Zwangsvollstreckung (s. d.);
Hilfsantrag, der Antrag auf Einleitung
der Hilfsvollstreckung;
Hilfsauflage (Hilfspräzept, Befriedigungsgebot), im frühern gemeinen deutschen Prozeß eine Auflage
an den Schuldner, binnen bestimmter Frist dem Urteil nachzukommen.
Die deutsche Zivilprozeßordnung hat das Hilfspräzept nicht
beibehalten.
Alexander, russ. Schriftsteller slawophiler Richtung, geb. 1831 zu Moskau, studierte daselbst slawische Philologie
und widmete seine Thätigkeit auch in der Folge, durch öftere Studienreisen unterstützt, hauptsächlich der historisch-ethnographischen
Erforschung slawischer Stämme. Er starb Die wertvollsten seiner Schriften (gesammelt Petersb.
1868-74, 4 Bde.) sind: »Geschichte der Serben und Bulgaren« (deutsch von Schmaler, Bautzen 1856-64, 2 Bde.);
»Geschichte der
baltischen Slawen«;
»Reisen in Bosnien, Herzegowina und Altserbien«;
»Überreste der Slawen am Südufer der Ostsee« (Petersb. 1853),
eine Studie über den kassubischen Dialekt, und eine Sammlung epischer Volksdichtungen: »Bylinen aus Onega«,
welche nach Hilferdings Tod von Hiltebrant herausgegeben wurde.
(in Österreich Ergänzungsgeschworne genannt), im Gegensatz zu den Hauptgeschwornen die nur aushilfsweise
in Funktion tretenden Geschworenen. Nach dem deutschen Gerichtsverfassungsgesetz wird eine besondere Jahresliste der Hilfsgeschwornen
aufgestellt. Als Hilfsgeschworne sind solche Personen zu wählen, welche an dem Sitzungsort des Schwurgerichts oder
in dessen nächster Umgebung wohnen. Zeigt sich bei Bildung der Geschwornenbank, daß nicht mindestens 24 geeignete Hauptgeschworne
anwesend sind, so wird mittels Losziehung durch den Vorsitzenden in öffentlicher Sitzung die Zahl der Geschwornen aus der
Liste der Hilfsgeschwornen auf 30 ergänzt. Erscheinen zu einer spätern Sitzung im ganzen mehr als 30 Geschworene,
so treten die überzähligen Hilfsgeschwornen in der umgekehrten Reihenfolge ihrer Auslosung wieder zurück (s. Schwurgericht).
Vgl. Gerichtsverfassungsgesetz, § 89 f.; Deutsche Strafprozeßordnung, § 280.
sind im allgemeinen alle Gesellschaften, welche Unterstützungen in Fällen
der Not gewähren. Zu unterscheiden sind solche Hilfsgesellschaften, welche gegenseitige Hilfsleistung, insbesondere
aber die Unterstützung ihrer hilfsbedürftigen Mitglieder auf Grund eingezahlter Beiträge, mehr oder weniger nach den Grundsätzen
des Versicherungswesens bezwecken (die Sociétés de secours mutuel in Frankreich, die Friendly societies in England, Hilfskassen
[s. d.] in Deutschland), und die gewöhnlich Hilfsvereine genannten Gesellschaften, welche, dem Drang der
Barmherzigkeit und Wohlthätigkeit folgend, sich fremder Notleidenden oder Hilfsbedürftigen annehmen, und deren Thätigkeit
damit zum Teil eine Ergänzung der Armenpflege bildet. Solche Gesellschaften bilden sich vorübergehend, z. B. im Fall eines
Kriegs, oder für die Dauer und zwar gewöhnlich für eine bestimmt ausgesprochene Art der Hilfsleistung,
so zur Unterstützung von Witwen und Waisen, von entlassenen Sträflingen, stellenlosen Dienstboten, von in Not befindlichen
oder auch nur des Rats und der Unterweisung bedürftigen Landsleuten in der Fremde etc.
heißen in Deutschland solche für weniger bemittelte Stände, insbesondere für die arbeitende Klasse, berechnete
Anstalten, welche vorwiegend auf Gegenseitigkeit beruhen, mehr oder weniger nach den Grundsätzen des
Versicherungswesens eingerichtet sind und auf Grund von Einzahlungen und Beiträgen Unterstützungen in Fällen der Krankheit,
der Invalidität, des Todes, der Arbeitslosigkeit etc. gewähren. Einen derartig ausgedehnten Wirkungskreis haben
die Hilfskassen vieler Gewerkvereine, insbesondere in England.
Die meisten beschränken sich jedoch auf einzelne Zweige der Versicherung und zwar in der Regel alsdann
auf die Gewährung von Krankengeld in Fällen der Krankheit und von Begräbnisgeld zur Bestreitung der Kosten der Beerdigung
in Fällen des Todes. Sind auch die Hilfskassen keine reinen, auf der Nächstenliebe beruhenden Wohlthätigkeitsanstalten, so
kommt doch der Grundsatz der Selbsthilfe nicht bei allen vollständig zur Anwendung. Viele Hilfskassen haben Ehrenmitglieder;
so kommen bei den französischen Sociétés de secours mutuel auf je 100 Mitglieder etwa 16 Ehrenmitglieder, welche gegen 10 Proz.
der jährlichen Beiträge entrichten; andre erhalten Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln, wie solche ursprünglich (1883)
für die Unfallversicherung deutscher Arbeiter geplant waren, oder sie werden zum Teil durch freiwillige,
vertragsmäßige oder gesetzlich erzwungene Zuwendungen von Arbeitgebern und im übrigen durch Beiträge der Unterstützungsberechtigten
unterhalten. Aber auch bei vielen Hilfskassen, welche lediglich auf Selbsthilfe beruhen, wird nicht streng nach den Grundsätzen des
Versicherungswesens verfahren, indem oft Unterstützungen nach Bedarf gewährt werden, während die Beiträge
gar nicht oder doch nicht genügend nach Alter, Gesundheitszustand etc. abgestuft sind.
Zu unterscheiden sind Kassenfreiheit und Kassenzwang. Bei ersterer ist Bildung und Verwaltung von Hilfskassen der freien Übereinkunft
überlassen, ein Zwang zur Versicherung wird nicht ausgeübt. Bei letzterm dagegen wird die Verpflichtung ausgesprochen, sich
unter gewissen Voraussetzungen gegen bestimmte Ereignisse zu versichern; ist dabei die Kasse, bei welcher
man sich zu versichern hat, vorgeschrieben, so nennt man sie Zwangskasse. Das älteste und verbreitetste Muster derselben sind
die Knappschaftskassen (s. d.). Ein Versicherungszwang wird in Deutschland zur Zeit für Fälle der Krankheit und bei Unfällen
ausgeübt (vgl. Krankenkassen und Unfallversicherung); doch bedürfen auch die auf freiem Übereinkommen
beruhenden Kassen der gesetzlichen Regelung durch Hilfskassengesetze, durch welche der
mehr
Kasse bestimmte für ihr eignes Gedeihen notwendige Rechte (Rechte der juristischen Persönlichkeit) verliehen, dafür aber
auch entsprechende Verpflichtungen auferlegt werden.
In Deutschland bedurften früher die freien Hilfskassen meist der Konzession, daneben bestand vielfach Versicherungspflicht und zwar
gewöhnlich in der Art, daß dieselbe, je nachdem ein örtliches Bedürfnis vorlag, durch Ortsstatut oder
Anordnung der Verwaltungsbehörde begründet werden konnte. So konnte in den acht ältern Provinzen Preußens Gesellen, Gehilfen,
in Lohn stehenden Lehrlingen und Fabrikarbeitern die Pflicht auferlegt werden, einer Kranken-, Hilfs- oder Sterbekasse beizutreten
oder, wo eine solche Kasse nicht bestand, zu ihrer Errichtung sich zu vereinigen; außerdem konnten die Arbeitgeber
zu Beiträgen an die Kassen herangezogen werden.
Der Zweck der Kassen war auf die Versicherung für den Krankheits- oder Sterbefall nicht beschränkt. Thatsächlich ist indessen
der Versicherungszwang nur zu gunsten solcher Kassen geübt worden, welche die Bestreitung der mit der Krankenpflege und Beerdigung
verbundenen Kosten vermitteln. Ähnliche Bestimmungen waren in Hannover in Kraft, doch konnte den Arbeitgebern
die Leistung von Zuschüssen an die Kasse nicht auferlegt werden. Im Königreich Sachsen, in Oldenburg und in den thüringischen
Staaten kamen gleiche Grundsätze zur Anwendung. In Hamburg war unbedingt und unterschiedslos jeder Arbeiter verpflichtet, einer
Krankenkasse beizutreten. In Bayern, wo den außerhalb ihrer Heimat in ständiger Arbeit stehenden Gehilfen,
Lehrlingen und Fabrikarbeitern die nötige Krankenunterstützung von den Gemeinden gewährt werden muß, konnten letztere von
den Arbeitern für die Dauer der Arbeit im Gemeindebezirk einen regelmäßigen Krankenbeitrag erheben.
Auch in Württemberg und Baden konnten Gehilfen und Lehrlinge zu Beiträgen für die ihrer Pflege gewidmeten
Krankenanstalten herangezogen werden. Ebenso bestand in den übrigen Teilen Norddeutschlands in einer oder der andern Gestalt
ein Versicherungszwang; nur im ehemaligen Herzogtum Nassau, in Waldeck und Bremen blieb die Gesetzgebung der Frage ganz fremd.
In dem Entwurf der Gewerbeordnung von 1869 war die Entwickelung des Hilfskassenwesens, welches eine unentbehrliche Ergänzung
der örtlichen Armenpflege bildet, als eine Aufgabe der Staats- und Gemeindeverwaltung aufgefaßt worden.
Ihren Organen sollte die Einrichtung gewerblicher Hilfskassen vorbehalten bleiben und zwar mit der Befugnis, zum Eintritt in die von
ihnen errichteten oder anerkannten Kassen die Arbeiter anzuhalten. Das Gesetz selbst beließ es jedoch bei dem bestehenden Zustand,
nur hob es die Verpflichtung selbständiger Gewerbtreibenden, einer Kranken-, Hilfs- oder Sterbekasse beizutreten, auf. Ebenso
wurde die Verpflichtung von Gesellen, Gehilfen, Lehrlingen und Fabrikarbeitern, einer bestimmten Kasse beizutreten, für diejenigen
aufgehoben, welche nachwiesen, daß sie bereits einer andern Kasse angehörten.
Eine einheitliche Regelung für das Reich wurde angebahnt durch das Gesetz über die eingeschriebenen Hilfskassen vom Dieses
Gesetz gilt nur für Krankenkassen, wie es denn jetzt vielfach üblich geworden ist, und Krankenkassen, und zwar insbesondere
freie Krankenkassen, als gleichbedeutend zu betrachten. Zu diesem Gesetz und den dasselbe abändernden und ergänzenden Gesetzen
von 1883 und 1884 (vgl. hier über Krankenkassen) traten dann noch die Gesetze über Unfallversicherung
(s. d.) von 1884 und
1886. In betreff derjenigen Kassen, welche nicht der Krankenversorgung und der Unfallversicherung dienen,
herrscht in Deutschland, wie anderwärts, volle Kassenfreiheit.
Die Sterbekassen sind in allen Klassen der Gesellschaft mäßig verbreitet. Die Altersversorgungs- sowie die Witwen- und
Waisenkassen stehen erst im Beginn der Entwickelung. Ende 1885 bestanden im Deutschen Reich 1805 eingeschriebene Hilfskassen (mit 730,722
Mitgliedern) und 474 (mit 143,785 Mitgliedern) andre freie, auf dem Reichsgesetz vom beruhende über deren Verteilung
auf die einzelnen Staaten vgl. die Tabelle bei Art. »Krankenkassen«. Ausgaben des Gesetzes vom besorgten
Schicker (Stuttg. 1879) und Parey (2. Aufl., Berl.
1886).
Vgl. ferner Bamberger, Die Arbeiterfrage unter dem Gesichtspunkt des Vereinsrechts (Leipz. 1873);
»Schriften des Vereins für
Sozialpolitik«, Nr. 5 (das. 1874);
Oppenheim, Die Hilfs- und Versicherungskassen der arbeitenden Klassen (Berl. 1875);
Hirsch,
Die gegenseitigen und die Gesetzgebung (das. 1875);
Popper, Gewerbliche und Arbeiterversicherung (Leipz.
1880);
Balck; Die eingeschriebenen (freien) Hilfskassen systematisch dargestellt (Wism. 1886);
»Die Arbeiterversorgung Organ für Begründung,
Einrichtung und Beförderung von Hilfskassen« (hrsg. von Schmitz, Neuwied, seit 1884).
Hilfskassen im Ausland. Statistik.
In Österreich ist das Hilfskassenwesen in folgender Weise geregelt. Nach § 121 der Gewerbenovelle von 1883 haben
die gewerblichen Genossenschaften zur Unterstützung der Gehilfen eigne Krankenkassen zu gründen und zu erhalten oder einer
bestehenden Krankenkasse beizutreten. Hierzu haben die Gehilfen bis zu 3 Proz., die Gewerbsinhaber bis zu 1,5 Proz.
des gezahlten Lohns beizusteuern. Das Krankengeld hat für Männer mindestens die Hälfte, für Frauen mindestens
ein Drittel des Lohns zu erreichen und ist bei längerer Krankheitsdauer mindestens durch 13 Wochen zu gewähren.
Nach den Gewerbegesetzen von 1859 und 1885 sind ferner jene Gewerbeunternehmer, welche keiner Genossenschaft angehören, also
insbesondere die Fabrikunternehmer, verpflichtet, unter Beitragsleistung der Hilfsarbeiter entweder eine besondere
Krankenkasse bei ihrem Etablissement zu errichten, oder einer schon bestehenden beizutreten. Lehrlingen, welche in der Hausgenossenschaft
des Lehrherrn leben, hat letzterer im Erkrankungsfall die gleiche Hilfe angedeihen zu lassen, welche den Dienstherren den
Dienstboten gegenüber obliegt.
Für die Dienstboten selbst sowie für andre als gewerbliche Arbeiter haben nach der Gesindeordnung und
dem »Verpflegskostennormale« von 1837 die Arbeit- und Dienstgeber die Spitalverpflegskosten und zwar in der Regel bis zu einem
Monat zu bezahlen. In diesen Verhältnissen wird demnächst eine weitgreifende Änderung eintreten, indem nach dem Vorgang
Deutschlands die Unfallversicherung der Arbeiter in Aussicht genommen ist und die Krankenversicherung für alle Arbeiter
in umfassender Weise organisiert werden soll. - 1879 fand in Österreich eine Aufnahme der vorhandenen Kranken- und Unterstützungskassen
statt. Die Zahl der Mitglieder stellte sich für 748 dieser Kassen (von den übrigen 112 waren die betreffenden Angaben nicht
zu erlangen) auf 306,678 Personen; 742 Anstalten hatten eine Einnahme von 2,013,081 Gulden und eine Ausgabe
von 1,855,912 Gulden. 22 Kassen wurden durch Gewerbsinhaber, 224 durch die Hilfsarbeiter, 518 durch beide gemeinschaftlich
erhalten; 116 Kassen waren
mehr
Genossenschaftskassen. (Die letztere Zahl ist infolge der neuen Organisierung der Genossenschaften auf Grund der Gewerbenovelle
von 1883 bedeutend gestiegen. Bis Ende 1885 waren bereits die Statuten für 188 genossenschaftliche Krankenkassen genehmigt.)
Am stärksten vertreten war die Textilindustrie mit 202, dann folgten die Nahrungsmittelindustrie mit 108, die Metallindustrie
mit 54, die Maschinenindustrie mit 37, die Papierindustrie mit 35 Anstalten etc.
Mit den Kranken- und Unterstützungskassen waren außerdem 52 Versorgungs- und Invalidenkassen, 18 Witwen- und 17 Waisenkassen
verbunden.
Die Beiträge der Gewerbsinhaber bestehen bei 299 Kassen in einer festen Jahressumme, bei 21 in einem bestimmten Prozent vom
Beitrag der Mitglieder; bei 29 Kassen decken die Arbeitgeber das jährliche Defizit, bei 124 werden sie
zeitweilig zur Beitragsleistung herangezogen. Die Beitragsleistungen der Hilfsarbeiter sind bei 389 Kassen fest bestimmt (203
mit 5, 123 mit 5-10 und 60 mit 10 bis 20 Kreuzer wöchentlich), bei 241 Kassen richten sie sich nach der Lohnhöhe (68 mit
1, 114 mit 1-2 und 35 mit 2-5 Kreuzer wöchentlich); bei 182 waren die Beiträge klassifiziert, bei 4 in andrer Art geregelt.
Die Unterstützungen werden teils in bar, teils in freier ärztlicher Hilfe, freier Arznei und Spitalsverpflegung gewährt.
Das Krankengeld stellt sich neben freiem Arzt und freien Medikamenten wöchentlich bei 9 Kassen unter 1 Guld.,
bei 60 auf 1-3 Guld., bei 28 Kassen auf 3-7 Guld. Bei 129 Kassen ist das Krankengeld klassifiziert, bei 31 wird es von Fall zu
Fall bestimmt, bei 91 hängt es von der Höhe des Lohns ab (bei 14 Kassen bis ⅓, bei 77 bis ½ des Lohns); 19 Kassen
gewähren nur freien Arzt und freie Arznei, 272 nur Barunterstützungen (meist 1-5 Guld. wöchentlich oder ⅓-½ des Lohnes).
Spitalsverpflegung wird von 233 Kassen gewährt und zwar von 174 neben einer Geldunterstützung. 120 Kassen gewähren im Todesfall
ihren Mitgliedern Unterstützungen, Krankenunterstützungen werden zugestanden von 128 Kassen für die
Dauer der Krankheit, von 81 auf unbestimmte Dauer und von 616 Kassen bis zu einer statutenmäßig bestimmten Maximalzeit (44
Kassen für weniger als 1 Monat, 206 für 1-3 Monate, 213 für 3-6 Monate, 153 für 6-12 Monate). 259 Kassen stehen unter Selbstverwaltung
der Arbeiter, 192 unter gemeinschaftlicher Verwaltung der Gewerbsinhaber und Arbeiter; bei 158 Kassen steht
letztern die Kassenkontrolle zu, und bei 139 Kassen haben sie keinen Einfluß auf die Verwaltung. - Eine besondere Art von
Hilfskassen, welche in die erwähnte statistische Erhebung nicht einbezogen worden ist, bilden die Bruderladen für Bergbau- und Hüttenarbeiter
(näheres darüber s. unter Knappschaftskassen). Die bei den österreichischen Eisenbahnen fast durchgehends
bestehenden eignen Unterstützungs- und Krankenfonds hatten 1884 eine Einnahme von 1,088,453 Guld. bei einer Ausgabe von 1,001,216
Guld. Der Stand der Fonds belief sich Ende 1884 auf 2,071,942 Guld.
Der Ursprung der französischen Sociétés de secours mutuel (Gesellschaften zu gegenseitiger Hilfsleistung) läßt
sich bis in das Mittelalter hinein verfolgen. Man unterscheidet anerkannte und gebilligte Gesellschaften (sociétés autorisés
und sociétés approuvés), von denen die erstern bei größerer Bevormundung auch mehr Rechte genießen als die letztern.
Besonders gefördert wurde das Hilfskassenwesen durch das Dekret vom welches die Organisation der genehmigten Kassen
regelte und erfolgreichem Zusammenwirken der Staatsgewalt mit den Organen der Hilfskassenverbände die
Wege ebnete. Es war
die
Zahl der Gesellschaften:
1860
1870
1880
a) freie
1738
1509
1987
b) genehmigte
2514
4279
4790
Zahl der Mitglieder
494000
714000
919000
Zahl der Ehrenmitglieder
65000
111000
148000
Kapitalbestand (Mill. Mk.)
20.3
41.8
75.6
Die Zahl der Mitglieder hat sich auch nach 1870 erheblich vermehrt, trotzdem 394 Gesellschaften mit 56,000 Mitgliedern durch
Abtretung von Elsaß-Lothringen in Wegfall kommen. In Belgien ist das Hilfskassenwesen durch Gesetz vom in ähnlicher
Weise wie in Frankreich geregelt. Man unterscheidet freie Kassen und solche, die sich dem Gesetz unterworfen
haben (sociétés reconnues). Die Zahl der letztern betrug 1883: 194 mit 28,556 wirklichen Mitgliedern, einem Vermögen von
1,324,057 Frank und einer Jahreseinnahme von 455,894 Fr. Von freien Kassen waren 64 angemeldet mit einem Vermögen von 595,694
Fr. und einer Jahreseinnahme von 488,538 Fr. Diese Kassen gewähren Unterstützung in Krankheitsfällen
sowie Leichenbestattungsgelder. In Italien gibt es ein Gesetz über Hilfskassen nicht, man zählte dort im J. 1862: 143 Gesellschaften
mit 110,000 Mitgliedern und 2,7 Mill. Fr. Vermögen, 1878: 2091 Gesellschaften mit 330,000 Mitgliedern und 21 Mill. Fr. Vermögen.
In England (s. d., S. 640) bestehen unter dem Namen Friendly Societies (freundschaftliche Vereine) etwa 17,500
Hilfsgesellschaften, von denen 12,867 im J. 1880: 4,800,000 Mitglieder und ein Kapital von 13 Mill. Pfd. Sterl. hatten; vgl.
Wilkinson, The Friendly Society movement (Lond. 1886).
Die Statistik des Hilfskassenwesens ist am besten in Italien geregelt; die »Statistica di mutuo succorso« ist vortrefflich
angeordnet und vergleicht auch die italienischen Ergebnisse mit denen andrer Länder. In Frankreich erscheint
monatlich ein »Bulletin de secours mutuel«. In England wird die Statistik in den jährlichen »Reports of the Registrar-General
of Friendly Societies« veröffentlicht. Im Deutschen Reich werden umfassende Erhebungen zur Statistik der Hilfskassen, resp. der auf dem
Reichsgesetz vom beruhenden Krankenversicherung der Arbeiter seit 1885 angestellt und jährlich
in den »Monatsheften zur Statistik des Deutschen Reichs« veröffentlicht; vgl. unsre ausführliche Tabelle bei Krankenkassen.