widmete sich aber bald ausschließlich neben historischen
Studien der Journalistik, übernahm 1832 die Redaktion des
»Boston
[* 2] Atlas«,
[* 3] lebte später aus Gesundheitsrücksichten eine Zeitlang in
Demerara
(Britisch-Guayana),
wirkte 1861-65 als
Konsul in
Triest
[* 4] und starb in
Florenz.
[* 5] Er gehörte früh zu den eifrigsten Bekämpfern der
Sklaverei, so zuerst
in seinem
Roman »Archy
Moore«, der später umgearbeitet in
England unter dem
Titel: »The white slave« eine
Reihe von
Auflagen erlebte
und auch ins Deutsche
[* 6] übersetzt ward, und dann in dem Werk »Despotism in America«
(Bost. 1854).
Sein Hauptwerk ist die bis 1821 reichende »History of the
United States of America«
(New York
1849-62, 6 Bde.; neue Ausg. 1880),
die zwar wegen ihres Mangels an patriotischem Schwung bei den Amerikanern nicht so geschätzt ist wie das bekannte Werk von
Bancroft, aber an historischer
Treue demselben weit voransteht.
AndreSchriften von Hildreth sind: »History of banks«
(Boston 1839);
Hilfsauflage (Hilfspräzept, Befriedigungsgebot), im frühern gemeinen deutschen
Prozeß eineAuflage
an den
Schuldner, binnen bestimmter
Frist dem
Urteil nachzukommen.
Alexander, russ. Schriftsteller slawophiler
Richtung, geb. 1831 zu
Moskau,
[* 8] studierte daselbst slawische
Philologie
und widmete seine Thätigkeit auch in der
Folge, durch öftere Studienreisen unterstützt, hauptsächlich der historisch-ethnographischen
Erforschung slawischer
Stämme. Er starb Die wertvollsten seiner
Schriften (gesammelt Petersb.
1868-74, 4 Bde.) sind: »Geschichte der
Serben und
Bulgaren« (deutsch von Schmaler,
Bautzen
[* 9] 1856-64, 2 Bde.);
Ȇberreste der
Slawen am Südufer der
Ostsee« (Petersb. 1853),
eine
Studie über den kassubischen
Dialekt, und eine Sammlung epischer Volksdichtungen:
»Bylinen aus
Onega«,
welche nach HilferdingsTod von Hiltebrant herausgegeben wurde.
(in
Österreich
[* 11] Ergänzungsgeschworne genannt), im
Gegensatz zu den
Hauptgeschwornen die nur aushilfsweise
in
Funktion tretenden Geschworenen. Nach dem deutschen Gerichtsverfassungsgesetz wird eine besondere Jahresliste der Hilfsgeschwornen aufgestellt. Als Hilfsgeschworne sind solche
Personen zu wählen, welche an dem Sitzungsort des
Schwurgerichts oder
in dessen nächster Umgebung wohnen. Zeigt sich bei
Bildung der Geschwornenbank, daß nicht mindestens 24 geeignete
Hauptgeschworne
anwesend sind, so wird mittels Losziehung durch den Vorsitzenden in öffentlicher
Sitzung die Zahl der
Geschwornen aus der
Liste der Hilfsgeschwornen auf 30 ergänzt. Erscheinen zu einer spätern
Sitzung im ganzen mehr als 30 Geschworene,
so treten die überzähligen Hilfsgeschwornen in der umgekehrten Reihenfolge ihrer
Auslosung wieder zurück (s.
Schwurgericht).
Vgl. Gerichtsverfassungsgesetz, § 89 f.; Deutsche Strafprozeßordnung, § 280.
sind im allgemeinen alle
Gesellschaften, welche Unterstützungen inFällen
der
Not gewähren. Zu unterscheiden sind solche Hilfsgesellschaften, welche gegenseitige Hilfsleistung, insbesondere
aber die Unterstützung ihrer hilfsbedürftigen Mitglieder auf
Grund eingezahlter Beiträge, mehr oder weniger nach den
Grundsätzen
des Versicherungswesens bezwecken (die
Sociétés de secours mutuel in
Frankreich, die
Friendly societies in
England,
Hilfskassen
[s. d.] in
Deutschland),
[* 12] und die gewöhnlich
Hilfsvereine genannten
Gesellschaften, welche, dem Drang der
Barmherzigkeit und
Wohlthätigkeit folgend, sich fremder Notleidenden oder Hilfsbedürftigen annehmen, und deren Thätigkeit
damit zum Teil eine Ergänzung der
Armenpflege bildet. Solche
Gesellschaften bilden sich vorübergehend, z. B.
im Fall eines
Kriegs, oder für die Dauer und zwar gewöhnlich für eine bestimmt ausgesprochene Art der Hilfsleistung,
so zur Unterstützung von
Witwen und Waisen, von entlassenen Sträflingen, stellenlosen
Dienstboten, von in
Not befindlichen
oder auch nur des
Rats und der Unterweisung bedürftigen Landsleuten in der
Fremde etc.
heißen in
Deutschland solche für weniger bemittelte
Stände, insbesondere für die arbeitende
Klasse, berechnete
Anstalten, welche vorwiegend auf Gegenseitigkeit beruhen, mehr oder weniger nach den
Grundsätzen des
Versicherungswesens eingerichtet sind und auf
Grund von Einzahlungen und Beiträgen Unterstützungen in
Fällen der
Krankheit,
der
Invalidität, des
Todes, der Arbeitslosigkeit etc. gewähren. Einen derartig ausgedehnten Wirkungskreis haben
die Hilfskassen vieler
Gewerkvereine, insbesondere in
England.
Die meisten beschränken sich jedoch auf einzelne
Zweige der
Versicherung und zwar in der
Regel alsdann
auf die Gewährung von Krankengeld in
Fällen der
Krankheit und von Begräbnisgeld zur Bestreitung der
Kosten der
Beerdigung
in
Fällen des
Todes. Sind auch die Hilfskassen keine reinen, auf der Nächstenliebe beruhenden Wohlthätigkeitsanstalten, so
kommt doch der
Grundsatz der
Selbsthilfe nicht bei allen vollständig zur Anwendung. Viele Hilfskassen haben
Ehrenmitglieder;
so kommen bei den französischen
Sociétés de secours mutuel auf je 100 Mitglieder etwa 16
Ehrenmitglieder, welche gegen 10 Proz.
der jährlichen Beiträge entrichten; andre erhalten Zuschüsse aus öffentlichen
Mitteln, wie solche ursprünglich (1883)
für die
Unfallversicherung deutscherArbeiter geplant waren, oder sie werden zum Teil durch freiwillige,
vertragsmäßige oder gesetzlich erzwungene Zuwendungen von Arbeitgebern und im übrigen durch Beiträge der Unterstützungsberechtigten
unterhalten. Aber auch bei vielen Hilfskassen, welche lediglich auf
Selbsthilfe beruhen, wird nicht streng nach den
Grundsätzen des
Versicherungswesens verfahren, indem oft Unterstützungen nach
Bedarf gewährt werden, während die Beiträge
gar nicht oder doch nicht genügend nach
Alter, Gesundheitszustand etc. abgestuft sind.
Zu unterscheiden sind
Kassenfreiheit und
Kassenzwang. Bei ersterer ist
Bildung und
Verwaltung von Hilfskassen der freien Übereinkunft
überlassen, ein
Zwang zur
Versicherung wird nicht ausgeübt. Bei letzterm dagegen wird die Verpflichtung ausgesprochen, sich
unter gewissen Voraussetzungen gegen bestimmte Ereignisse zu versichern; ist dabei die
Kasse, bei welcher
man sich zu versichern hat, vorgeschrieben, so nennt man sie
Zwangskasse. Das älteste und verbreitetste
Muster derselben sind
die
Knappschaftskassen (s. d.). Ein
Versicherungszwang wird in
Deutschland zur Zeit für
Fälle der
Krankheit und bei Unfällen
ausgeübt (vgl.Krankenkassen und
Unfallversicherung); doch bedürfen auch die auf freiem Übereinkommen
beruhenden
Kassen der gesetzlichen Regelung durch Hilfskassengesetze, durch welche der
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mehr
Kasse bestimmte für ihr eignes Gedeihen notwendige Rechte (Rechte der juristischen Persönlichkeit) verliehen, dafür aber
auch entsprechende Verpflichtungen auferlegt werden.
In Deutschland bedurften früher die freien Hilfskassen meist der Konzession, daneben bestand vielfach Versicherungspflicht und zwar
gewöhnlich in der Art, daß dieselbe, je nachdem ein örtliches Bedürfnis vorlag, durch Ortsstatut oder
Anordnung der Verwaltungsbehörde begründet werden konnte. So konnte in den acht ältern ProvinzenPreußens
[* 14] Gesellen, Gehilfen,
in Lohn stehenden Lehrlingen und Fabrikarbeitern die Pflicht auferlegt werden, einer Kranken-, Hilfs- oder Sterbekasse beizutreten
oder, wo eine solche Kasse nicht bestand, zu ihrer Errichtung sich zu vereinigen; außerdem konnten die Arbeitgeber
zu Beiträgen an die Kassen herangezogen werden.
IhrenOrganen sollte die Einrichtung gewerblicher Hilfskassen vorbehalten bleiben und zwar mit der Befugnis, zum Eintritt in die von
ihnen errichteten oder anerkannten Kassen die Arbeiter anzuhalten. Das Gesetz selbst beließ es jedoch bei dem bestehenden Zustand,
nur hob es die Verpflichtung selbständiger Gewerbtreibenden, einer Kranken-, Hilfs- oder Sterbekasse beizutreten, auf. Ebenso
wurde die Verpflichtung von Gesellen, Gehilfen, Lehrlingen und Fabrikarbeitern, einer bestimmten Kasse beizutreten, für diejenigen
aufgehoben, welche nachwiesen, daß sie bereits einer andern Kasse angehörten.
Eine einheitliche Regelung für das Reich wurde angebahnt durch das Gesetz über die eingeschriebenen Hilfskassen vom Dieses
Gesetz gilt nur fürKrankenkassen, wie es denn jetzt vielfach üblich geworden ist, und Krankenkassen, und zwar insbesondere
freie Krankenkassen, als gleichbedeutend zu betrachten. Zu diesem Gesetz und den dasselbe abändernden und ergänzenden Gesetzen
von 1883 und 1884 (vgl. hier über Krankenkassen) traten dann noch die Gesetze über Unfallversicherung
(s. d.) von 1884 und
1886. In betreff derjenigen Kassen, welche nicht der Krankenversorgung und der Unfallversicherung dienen,
herrscht in Deutschland, wie anderwärts, volle Kassenfreiheit.
Die Sterbekassen sind in allen Klassen der Gesellschaft mäßig verbreitet. Die Altersversorgungs- sowie die Witwen- und
Waisenkassen stehen erst im Beginn der Entwickelung. Ende 1885 bestanden im DeutschenReich 1805 eingeschriebene Hilfskassen (mit 730,722
Mitgliedern) und 474 (mit 143,785 Mitgliedern) andre freie, auf dem Reichsgesetz vom beruhende über deren Verteilung
auf die einzelnen Staaten vgl. die Tabelle bei Art. »Krankenkassen«. Ausgaben des Gesetzes vom besorgten
Schicker (Stuttg. 1879) und Parey (2. Aufl., Berl.
1886).
In Österreich ist das Hilfskassenwesen in folgender Weise geregelt. Nach § 121 der Gewerbenovelle von 1883 haben
die gewerblichen Genossenschaften zur Unterstützung der Gehilfen eigne Krankenkassen zu gründen und zu erhalten oder einer
bestehenden Krankenkasse beizutreten. Hierzu haben die Gehilfen bis zu 3 Proz., die Gewerbsinhaber bis zu 1,5 Proz.
des gezahlten Lohns beizusteuern. Das Krankengeld hat für Männer mindestens die Hälfte, für Frauen mindestens
ein Drittel des Lohns zu erreichen und ist bei längerer Krankheitsdauer mindestens durch 13 Wochen zu gewähren.
Nach den Gewerbegesetzen von 1859 und 1885 sind ferner jene Gewerbeunternehmer, welche keiner Genossenschaft angehören, also
insbesondere die Fabrikunternehmer, verpflichtet, unter Beitragsleistung der Hilfsarbeiter entweder eine besondere
Krankenkasse bei ihrem Etablissement zu errichten, oder einer schon bestehenden beizutreten. Lehrlingen, welche in der Hausgenossenschaft
des Lehrherrn leben, hat letzterer im Erkrankungsfall die gleiche Hilfe angedeihen zu lassen, welche den Dienstherren den
Dienstboten gegenüber obliegt.
Für die Dienstboten selbst sowie für andre als gewerbliche Arbeiter haben nach der Gesindeordnung und
dem »Verpflegskostennormale« von 1837 die Arbeit- und Dienstgeber die Spitalverpflegskosten und zwar in der Regel bis zu einem
Monat zu bezahlen. In diesen Verhältnissen wird demnächst eine weitgreifende Änderung eintreten, indem nach dem Vorgang
Deutschlands
[* 26] die Unfallversicherung der Arbeiter in Aussicht genommen ist und die Krankenversicherung für alle Arbeiter
in umfassender Weise organisiert werden soll. - 1879 fand in Österreich eine Aufnahme der vorhandenen Kranken- und Unterstützungskassen
statt. Die Zahl der Mitglieder stellte sich für 748 dieser Kassen (von den übrigen 112 waren die betreffenden Angaben nicht
zu erlangen) auf 306,678 Personen; 742 Anstalten hatten eine Einnahme von 2,013,081 Gulden und eine Ausgabe
von 1,855,912 Gulden. 22 Kassen wurden durch Gewerbsinhaber, 224 durch die Hilfsarbeiter, 518 durch beide gemeinschaftlich
erhalten; 116 Kassen waren
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