1) Stadt im württemberg. Jagstkreis,
OberamtGmünd,
[* 2] hat bedeutende Korsettfabrikation und (1885) 1314 meist
evang. Einwohner. Dabei der
Rosenstein, ein Vorsprung der
Alb, mit Schloßruine, schöner Aussicht und der
HöhleFinsterloch.
-
2) (Groß-Heubach)
Flecken im bayr. Regierungsbezirk
Unterfranken, Bezirksamt
Obernburg, rechts am
Main, hat Weinbau,
Steinbrüche
und Steinhauerei und (1885) 1945 kath. Einwohner.
Dabei der
Engelsberg mit Franziskanerkloster und Wallfahrtskirche. -
der südwestlichste Teil der
Schwäbischen Alb in
Württemberg,
[* 3] eine 15 km lange und 22 km breite, kahle, steinige
Hochfläche, die sich von der
Donau bei
Tuttlingen
[* 4] und
Fridingen zwischen der Elta und
Beer bis
Ebingen erstreckt und durch das
Plateau der
Baar mit dem
Schwarzwald in
Verbindung tritt. Die
Kuppen ragen nur wenig aus dem
Plateau hervor,
und der höchste
Punkt, der Oberhohenberg (1010 m), liegt auf einer westlichen Nebenkette östlich von
Rottweil.
[* 5] Der Heuberg gilt
in der Volkssage für einen Versammlungsort der
Hexen.
Seine »Selbstverteidigung«
(Zwickau
[* 14] 1850) erschien, als er bereits nach
Waldheim ins
Zuchthaus abgeführt
worden war. Im Mai 1859 freigelassen, wendete er sich nach
Dresden, wo er bei der Hypothekenversicherungsgesellschaft angestellt
und 1865 deren erster
Direktor wurde.
Im J. 1867 legte er dieses
Amt nieder und widmete sich wieder der
Praxis als
Rechtsanwalt. 1869 wurde
er zum Mitglied der Zweiten
Kammer der sächsischen
Ständeversammlung, 1871 zum Mitglied der evangelisch-lutherischen
Landessynode erwählt und in demselben Jahr als besoldetes Mitglied in den
Rat zu
Dresden berufen. Von seinen
Schriften sind
zu erwähnen: »Gedichte«
(Zwick. 1850);
»Englische
[* 15] Dichter« (Leipz. 1856),
die absichtliche Hervorbringung eines guten
Scheins, um andre über unsre Persönlichkeit zu täuschen,
die als beharrlich fortgesetzte
Lüge im höchsten
Grad verwerflich ist.
Eine besondere Heuchelei ist die Gleisnerei, welche unverdiente
Bewunderung erregen will und deshalb einen glänzenden (gleißenden)
Schein annimmt.
Letzterer muß nach englischem, französischem,
amerikanischem und russischem
Recht schriftlich abgeschlossen werden; die deutsche
Seemannsordnung erklärt
dies zwar für unnötig, verlangt aber die Mitwirkung der
Seemannsämter bei dem Vertragsabschluß. Als solche fungieren innerhalb
des Reichsgebiets die Musterungsbehörden und im
Ausland die Reichskonsuln. Diese
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mehr
haben die Musterung vorzunehmen, sowohl die Anmusterung, d. h. die amtliche Verlautbarung des Heuervertrags, als auch die Abmusterung,
d. h. die Verlautbarung der Beendigung des Dienstverhältnisses seitens des Schiffers und der ausscheidenden Mannschaft. Inhalt,
Abschluß und Beendigung des Heuervertrags sind in die Musterrolle aufzunehmen, ein amtliches Verzeichnis über Namen und Nationalität
des Schiffs, Namen, Wohnort und Stellung des Schiffers und der Schiffsbesatzung und die Bestimmungen des Heuervertrags,
namentlich auch darüber, was dem Schiffsmann an täglicher Speise und Trank gebührt.
Die gegen das Verbot mitgenommenen Getränke und Tabak verfallen dem Schiff.
[* 26] Dem Schiffsmann gebührt Beköstigung für Rechnung
des Schiffs vom Zeitpunkt des Dienstantritts ab. Er hat ferner Anspruch auf angemessenen Logisraum und auf Verpflegung und
Heilung, falls er nach Antritt des Dienstes erkrankt oder verwundet wird. Er hat endlich Anspruch auf die
Heuer, welche regelmäßig nach Beendigung der Reise oder bei der sonstigen Beendigung des Dienstverhältnisses zu zahlen ist,
wenn diese früher erfolgt.
Über die Heuer, die darauf geleisteten Vorschuß- und Abschlagszahlungen sowie die etwa gegebenen Handgelder hat
der Schiffer ein Abrechnungsbuch zu führen. Auch hat er jedem Schiffsmann auf Verlangen ein besonderes Heuerbuch zu ebendiesem
Zweck zu übergeben. Vermindert sich die Zahl der Mannschaft während der Reise, ohne wieder ergänzt zu werden, so sind in der
Regel die dadurch ersparten Heuerbeträge unter die verbleibenden Schiffsleute nach Verhältnis ihrer jeweiligen
Heuer zu verteilen.
Der Heuervertrag wird beendigt durch Ablauf
[* 27] der Zeit oder Beendigung der Reise, für die er abgeschlossen, durch den Tod des
Schiffsmannes und durch zufälligen Verlust des Schiffs; endlich ist der Schiffer auch zur Entlassung des Schiffsmannes vor
Ablauf der Dienstzeit aus gewissen gesetzlichen Gründen befugt (grobe Dienstvergehen, verbrecherische Handlungen,
syphilitische Krankheit etc.). Umgekehrt kann auch der Schiffsmann in gewissen Fällen vor Ablauf der Vertragszeit seine Entlassung
fordern, so bei einem etwanigen Flaggenwechsel des Schiffs, Mißhandlung seitens des Schiffers und bei grundloser Vorenthaltung
von Speise und Trank. Kontraktbruch seitens des Schiffsmannes ist strafbar und polizeiliche Zwangszuführung
zum Dienste
[* 28] statthaft.
Im Börsenverkehr ist das Heuer- oder Promessengeschäft (Hoffnungskauf) eine in mannigfachen Formen vorkommende Abart des Handels
in Prämienlosen. Die häufigste Form
ist die folgende: Der Inhaber eines Prämienloses (Verheuerer) stellt dem Spiellustigen
(Heuerer) ein Certifikat (Heuerbrief, Promesse, Promessenlos) aus, in welchem er sich unter genauer Bezeichnung des
verheuerten Loses verpflichtet, diesem den Gewinn, welcher bei der nächsten Ziehung auf dieses Los fallen wird, auszuzahlen.
Hierfür empfängt er eine bestimmte Vergütung (Prämie, Heuer-, Mietsgeld). Wird bei der nächsten Ziehung das Los nicht
gezogen, so ist jeder Anspruch des Prämienzahlers erloschen. Doch kann bei Prämienanlehen mit Serien- und Gewinnziehung
auch der Verkäufer gegen höhere Bemessung der Prämie noch die Verpflichtung eingehen, solche in einer Serie gezogene Lose,
auf welche Heuergeld gezahlt wurde, gegen eine gleiche Zahl andrer noch nicht gezogener umzutauschen.
Das verheuerte Los selbst wird dem Käufer nur überliefert, wenn dies ausdrücklich ausbedungen oder ortsüblich ist. Das
Heuergeschäft kann auch zum Differenzgeschäft ausarten, wenn der Verkäufer das Los, auf welches die
Promesse lautet, gar nicht besitzt. Ein Betrug liegt in solchen Fällen vor, sobald der Verheuerer gar nicht im stande ist,
den auf ein gezogenes Los entfallenden Gewinn zu bezahlen. Überhaupt können Heuergeschäfte leicht zu Schwindeleien Veranlassung
geben. In Frankfurt a. M. war früher die Praxis der Heuergeschäfte sehr ausgebildet; nach 1866 schritten
die Gerichte möglichst dagegen ein, indem sie diese Geschäfte als ein verbotenes Lotteriespiel auffaßten.