hat ein
Amtsgericht, eine schöne gotische (vormals Chorherrenstifts-)
Kirche, eine Schloßruine,
Möbel-,
Möbelstoff- und Strickgarnfabrikation,
starken Hopfenbau und (1885) 2661 meist evang. Einwohner. - Herrenberg war
von 1247 bis 1382 Sitz einer
Linie der
Pfalzgrafen von
Tübingen,
[* 2] worauf es durch
Kauf an
Württemberg
[* 3] überging; es erlitt 1733 durch
starke Erdrisse viele
Beschädigungen. Das dortige weltliche Chorherrenstift wurde 1436 gestiftet, 1481 in
ein
Haus derBrüder des gemeinsamen Lebens umgewandelt und 1534 aufgehoben.
Dorf im preuß. Regierungsbezirk
Kassel,
[* 4]
Kreis
[* 5]
Schmalkalden,
[* 6] an der Mündung der Truse in die
Werra,
hat ein
Schloß (bis 1559 wichtiges Benediktinerkloster), eine evang.
Pfarrkirche und (1885) 764 Einw.
(ungar.Urvölgy), Dorf im ungar.
KomitatSohl, mit (1881) 1187 Einw., bedeutendem
Kupfer-,
Silber- und Antimonbergwerk, großer
Wasserleitung
[* 24] und berühmtem, 1605 entdecktem
Zementgewässer, welches
Eisen
[* 25] in
Kupfer
[* 26] verwandelt.
Dorf, nordwestlich bei
Hannover
[* 29] und mit diesem durch eine Pferdeeisenbahn verbunden,
hat eine Bierbrauerei,
[* 30] eine Eisenbahnwerkstätte und (1885) 1762 meist evang.
Einwohner. Zwischen und
Hannover breitet sich der Gutsbezirk aus, der neben dem Welfenschloß jetzt königliche technische
Hochschule (s.
Hannover), das Lustschloß Herrenhausen, die Sommerresidenz der ehemaligen
Könige von
Hannover, einschließt
und in dem Entschädigungsvertrag vom dem König
Georg
V. und seinen
Erben verblieb, jetzt aber von einer preußischen
Kommission verwaltet wird.
Zum
Schloß Herrenhausen, in dem am ein Allianzvertrag zwischen
Hannover
(England) und
Preußen abgeschlossen wurde, führt von der
Stadt
Hannover eine 1995 m lange, 36,5 m breite vierfache Lindenallee. Neben
dem
Schloß befinden sich das Welfenmuseum, der
Marstall und die Bildergalerie. Der große, im französischen
Geschmack gehaltene
Garten
[* 31] enthält ein Gartentheater,
Fontänen und
Wasserwerke, eine große
Orangerie in dem mit ausgezeichneten Fresken gezierten
Galeriegebäude. Auf der entgegengesetzten Seite des
Schlosses liegt der Berggarten, einer der besteingerichteten
botanischen
Gärten, mit zahlreichen
Palmen- und
Gewächshäusern; dabei das königliche Marmormausoleum mit den Grabdenkmälern
des
KönigsErnstAugust und seiner Gemahlin (von
Rauch).
Sachen
(Res nullius),
Sachen, welche in niemandes
Eigentum stehen. Dazu gehören zunächst diejenigen
Sachen,
welche überhaupt in niemandes
Eigentum stehen können, die sogen.
Res extra commercium, die dem
Verkehr
entzogenen
Sachen. Von
Natur gehören zu diesen die
Res communes omnium
(Sachen, welche allen gemeinsam sind), nämlich
Luft,
vorbeifließendes
Wasser und das
Meer (aër, aqua profluens et mare); durch positive
Gesetzgebungen sind ihnen im römischen
Recht hinzugefügt worden die
Res divini juris, namentlich die
Res sacrae, d. h. die den
Göttern geweihten
Sachen, und die
Res religiosae,
Orte, wo ein
Toter rechtmäßig und bleibend beerdigt war.
Bei uns gehören dagegen die
Res divini juris entweder der
Kirche, oder einer städtischen Behörde,
Korporation, oder Einzelnen
an, ebenso stehen die bei den
Römern demVerkehr entzogenen
Res publicae und die
Res universitatis, die
zum öffentlichen
Gebrauch bleibend bestimmten
Sachen eines
Staats oder einer
Gemeinde, heutzutage im
Eigentum dieser letztern.
Gleiches gilt von den
Res sanctae der
Römer,
[* 32] umfriedeten
Sachen, wie
Mauern und Stadtthoren, deren
Verletzung oder
Beschädigung
besonders stark geahndet und gestraft wurde. In einem besondern
Sinn gebraucht man
Res nullius von solchen
Sachen, bei welchen zwar ein
Eigentum zulässig ist, die aber zufällig in niemandes
Eigentum stehen.
Von ihnen gilt der
Grundsatz:
Res nullius cedit occupanti, d. h. wer die herrenlose
Sache mit der Absicht, dieselbe sich zuzueignen,
in seine
Gewalt bringt, wird
Eigentümer derselben (s.
Okkupation). Zu diesen
Sachen rechneten die
Römer
wilde
Tiere, bei uns nicht jagdbare
Tiere, z. B.
Mäuse, in ihrer natürlichen
Freiheit,
Sachen, die in der
Gewalt der Feinde sich
befinden,
Schätze und deserierte oder derelinquierte
Sachen (res derelictae et pro derelictis habendae), d. h. von ihrem bisherigen
Eigentümer ohne
Übertragung auf einen andern absichtlich aufgegebene Gegenstände. So kann z. B.
jedermann ein von mir weggeworfenes
StückPapier von der
Straße aufheben und sich aneignen. Das
deutsche Recht zählt namentlich
noch hierher die verlornen
Sachen, wenn der Finder den
Fund bei der Obrigkeit angezeigt hat, von derselben eine öffentliche
Bekanntmachung erfolgt ist und der
Eigentümer binnen bestimmter Zeit sich nicht gemeldet hat.