Neugestaltung der Heimats- und Niederlassungsverhältnisse hat das
Heimatsrecht seinen wesentlichen
Inhalt verloren. Wichtig
ist es allerdings noch insofern, als in manchen
Staaten der Heimatsberechtigte das Gemeindebürgerrecht
(Gemeinde-,
Nachbarrecht)
gegen ein geringeres Bürgergeld erlangt als der
Fremde.
Endlich ist zu beachten, daß infolge bayrischen Reservatrechts die
Reichsgesetze über die Beseitigung der polizeilichen Beschränkungen der Eheschließung und über
den
Unterstützungswohnsitz nicht eingeführt sind, und daß daher dort das
Heimatsrecht, wenigstens im rechtsrheinischen
Bayern,
[* 2] eine größere Bedeutung hat.
In der bayrischen
Pfalz (ebenso wie in
Elsaß-Lothringen)
[* 3] ist nämlich infolge der dort geltenden französischen
Gesetzgebung
die Verehelichungsfreiheit
Rechtens. Für das rechtsrheinische
Bayern dagegen sind die
Gesetze vom und über
Heimat, Verehelichung und Aufenthalt maßgebend. Die Verehelichung darf hiernach nur auf
Grund eines von der Distriktsverwaltungsbehörde
ausgestellten Zeugnisses stattfinden, welches den
Charakter einer polizeilichen Erlaubniserteilung hat. Die Heimat in einer
Gemeinde
gewährt das
Recht, sich im Gemeindebezirk aufzuhalten, und für den
Fall eintretender Hilfsbedürftigkeit
den Anspruch auf Unterstützung durch die
Gemeinde. Übrigens fehlt es nicht an Anhängern des alten Heimatsystems, welches
auch in
Österreich
[* 4]
(Gesetz vom maßgebend ist.
2)
GustavErnst, ebenfalls Rechtsgelehrter,
Bruder des vorigen, geb. zu
Leipzig, seit 1840 daselbst
außerordentlicher
Professor der
Rechte, starb Die reichen Materialien, die er auf einer 1830-34 zur Auffindung
von antiken Rechtsquellen unternommenen
Reise durch
Frankreich und
Italien gesammelt hatte, verarbeitete er teilweise in seinen
»Anecdota« (Leipz. 1838-40, 2 Bde.),
denen er das
»Authenticum« (das. 1846-51, 2
Tle.) folgen ließ. Zu der Herausgabe des
»Manuale legum sive
Hexabiblos« von
Harmenopulos (Leipz. 1851) wurde er von
Griechenland
[* 12] aus veranlaßt. Er schrieb außerdem: »Über Ulpians
Fragmente«
(Leipz. 1834);
Als er sich nach dem
Tode des Hussitenkönigs
GeorgPodiebrad (1471), unter dessen
Schutz er sich geflüchtet,
vor den päpstlichen Verfolgungen nicht mehr sicher fühlte, ging
er an den
Hof
[* 19] der sächsischen
Fürsten nach
Dresden,
[* 20] durch
deren Vermittelung er von
Pius' II. Nachfolger
Sixtus IV. vom
Bann befreit wurde. Er starb bald darauf, im
August 1472, in
Dresden.
Heimburgs Bemühungen um Verbesserung der kirchlichen Zustände seiner Zeit, um
Förderung des
Studiums
der klassischen Litteratur und Verbreitung der
Aufklärung sichern ihm ein ehrendes Andenken.
Seine
Schriften, ausgezeichnet durch
Scharfsinn und edle Freimütigkeit, erschienen unter dem
Titel: »Scripta nervosa, juris
justitiaeque plena, ex manuscriptis nunc primum eruta« (Frankf. 1608).
SeinVerhältnis zuÄneasSylvius
hat
Pfizer zum Gegenstand eines poetischen Werkes: »Der
Welsche und der Deutsche«
[* 21] (Stuttg. 1844), gewählt.
früher, namentlich im Elsaß und in
Hessen,
[* 22] Bezeichnung für den Vorsteher einer Dorfgemeinde,
dann s. v. w.
Schöffe;
daher Heimbürgegericht, ehedem s. v. w. Dorfgericht. An manchen
Orten nennt man Heimbürgen und Heimbürginnen
die mit der Leichenwartung betrauten
Personen.
WeltuntergangGötter und Einherier zum Kampf ruft. Loke nötigte er, das der Freia gestohlene Halsband (Breysing) wieder herauszugeben.
Einst wandelte er unter dem Namen Rigr auch auf der Erde und setzte die drei Stände ein (Sklaven, Freie und Edle), weshalb er
der Begründer der menschlichen Ordnung genannt wird. Seiner goldenen Zähne
[* 28] wegen führt er denNamen Gullintanni;
sein Roß heißt Gulltopp (»Goldmähne«). Das Mittsommernachtsfest war ihm
geweiht.