deutsche, zu
Loschwitz, eine vonMarieSimon gegründete, unter dem Protektorat der
Königin von
Sachsen
[* 4] stehende
Stiftung des
RotenKreuzes (s. d.) zur
Aufnahme von
Invaliden des deutschen
Heers und Mitwirkung an der
freiwilligen
Krankenpflege im
Krieg und
Frieden, insbesondere durch
Ausbildung von Krankenpflegepersonal, Gewährung freier
Kur
und Verpflegung an Verwundete und Rekonvaleszenten, durch Versorgung von im
Dienste
[* 5] der freiwilligen
Krankenpflege
hilfsbedürftig gewordenen Krankenpflegern und Pflegerinnen. Auch ist damit eine Privatkrankenanstalt verbunden, deren
Erträge
lediglich zum Unterhalt der Anstalt und zur Armenkrankenpflege benutzt werden. Die
Stiftung wird geleitet von einem aus sieben
Mitgliedern zusammengesetzten Stiftungsvorstand und einem Aufsichtskomitee von zehn Mitgliedern.
(Festum reliquiarum et armorum), am
Freitag nach Quasimodo, zum
Gedächtnis an die
Marterwerkzeuge
Christi von
PapstInnocenz VI. 1354 auf
WunschKaiserKarls IV. eingeführt, jetzt nur noch kirchlich hier und
da gefeiert.
in subjektiver (passiver oder neutraler) Bedeutung das Sichheilen oder Geheiltwerden (sanatio), in objektiver
oder aktiver das Heilverfahren und Heilmachen (medicatio, curatio), s.
Therapie.
1)
Ernst Ludwig,
Mediziner, geb. zu Solz im Meiningischen, studierte seit 1766 zu
Halle,
[* 6] ließ sich,
nachdem er 1772 die berühmtesten
HeilquellenDeutschlands
[* 7] besucht und sich längere Zeit in
Leiden
[* 8] aufgehalten, sodann eine
wissenschaftliche
Reise durch
England und
Frankreich gemacht hatte, 1775 alsArzt in
Spandau
[* 9] nieder, wo er 1776 zum
Physikus und einige Jahre später zum Kreisphysikus des
Havellandes ernannt ward. 1783 siedelte er nach
Berlin
[* 10] über, erwarb
sich hier in kurzer Zeit eine ungemein ausgebreitete ärztliche
Praxis, die sich gleichmäßig über die höchsten und niedrigsten
Stände erstreckte, und starb Heim war einer der edelsten
Charaktere, liebenswürdig und heiter,
mit vortrefflichen
Anlagen des
Geistes und
Herzens. Der
Eindruck seiner Persönlichkeit war am
Krankenbett von unbeschreiblicher
Wirkung. Von seinem Wirken wird ein Nachhall bis in späte
Zeiten erklingen; selbst sein
Name hat sich in einer in
Berlin angesehenen
ärztlichen
Gesellschaft, der »Heimia«, erhalten. »Heims
vermischte
Schriften« wurden von Pätsch (Leipz. 1836) herausgegeben und betreffen die
Diagnose der hitzigen
Hautkrankheiten,
[* 11] die Erkennung und Behandlung der
Herzentzündung, desgleichen der Hirnentzündung der
Kinder, die Anwendung des
Arseniks zum
innern
Gebrauch.
Vgl.
Keßler, Der alte Heim,
Leben und Wirken (3. Aufl., Leipz. 1879).
Zu Lehrzwecken publizierte er geologische
Reliefs, deren charakteristische Ausführung in großem
Maßstab
[* 18] beim
Unterricht sehr gute
Dienste leistet.
Die Vorbedingung für die Erlangung und für den
Besitz der
Reichsangehörigkeit ist die
Staatsangehörigkeit, d. h. die Unterthanenschaft
in einem zum
Reiche gehörigen
Bundesstaat (Landesindigenat). Neuerdings wird der
Ausdruck Heimat wohl auch als gleichbedeutend
mit
Unterstützungswohnsitz (s. d.) gebraucht, obgleich dies eigentlich zwei
ganz verschiedene
Begriffe sind. Man versteht nämlich unter Heimat schlechthin nicht selten den Anspruch
auf öffentliche Unterstützung und
Armenpflege in einer bestimmten
Gemeinde. Dieser ist nach dem preußischen und nunmehr
deutschen
System ein Ausfluß
[* 19] des Aufenthalts, während er früher begründet wurde und noch jetzt in
Bayern
[* 20] begründet wird
durch das
Heimatsrecht, d. h. dadurch, daß jemand einer
Gemeinde angehört, nicht bloß in ihrem
Bezirk
sich aufhält oder eine gewisse Zeit hindurch aufgehalten hat.
Geschichtliches. Die Bedeutung des
Heimatsrechtswar inDeutschland
[* 21] früher eine weit größere als gegenwärtig.
Schon im
Mittelalter
entwickelte sich der
Begriff der Gemeindeangehörigkeit.
Persönliche Zugehörigkeit zu der betreffenden
Gemeinde, auf Abstammung
oderAufnahme beruhend, und überdies Grundbesitz im Gemeindegebiet waren die
Bedingungen derselben.
In denStädten sah man zwar mit der Zeit von dem letztern Erfordernis ab, dafür war aber regelmäßig der Nachweis eines bestimmten
Vermögens Vorbedingung der
Aufnahme.
an die Städte die Fürsorgepflicht für Arme und Obdachlose immer dringender heran, während im Mittelalter die Unterstützung
der Armen wesentlich Sache der Kirche gewesen war, ein Zustand, der noch jetzt in Elsaß-Lothringen
[* 24] der herrschende ist. Die
Gemeinden sahen sich nunmehr zu Maßregeln veranlaßt, durch welche einer übermäßigen Armenbelastung vorgebeugt werden
sollte. Reichs- und Landesgesetze wurden gegen das Vagabunden- und Bettlerwesen erlassen.
Ausweisung gegen fremde Arme wurde verfügt, die Begründung eines eignen Hausstandes erschwert und die Verehelichung von obrigkeitlicher
Zustimmung abhängig gemacht. Das Bürgerrecht wurde mehr und mehr als eine Quelle
[* 25] privaten Vorteils angesehen, denn die Teilnahme
an den bürgerlichen Nutzungsrechten der Gemeinde und die bürgerliche Nahrung innerhalb derselben erschienen
als wesentlicher Inhalt des Gemeindebürgerrechts, dessen Gewinnung für die in der fraglichen Gemeinde heimatsberechtigten
Personen leichter war als für den Fremden, außerhalb der Gemeinde Stehenden.
Auch der Erwerb von Grundstücken innerhalb des Gemeindegebiets war vielfach nur Bürgern gestattet. Die Landgemeinden aber
folgten zumeist dem Beispiel der Städte, schlossen sich immer enger und engherziger ab und machten denjenigen, welche in der
Gemeinde nicht heimatsberechtigt, die Aufnahme möglichst schwer. Auch nach der Aufhebung der Leibeigenschaft in Deutschland
blieb das Heimatsrecht von entscheidender Bedeutung. Um ein allzu starkes Anwachsen der Armenlast möglichst zu verhindern,
wurde der Erwerb der Gemeindeangehörigkeit durch die Landesgesetzgebung thunlichst erschwert.
Der Umstand, daß Deutschland im großen und ganzen doch ein armes Land war, aber auch die Zerrissenheit desselben in politischer
Hinsicht machen dies erklärlich. Der Mangel einer einheitlichen Gesetzgebung ist namentlich auf diesem Gebiet schroff zu
Tage getreten. Die Heimatsgesetzgebung der deutschenKlein- und Mittelstaaten ist noch in diesem Jahrhundert
trotz größerer Verkehrsfreiheit eine engherzige. Das Heimatsrecht wurde regelmäßig durch Geburt, Aufnahme, Verheiratung
und Anstellung in einem öffentlichen Amt erworben.
Der Verlust trat nur infolge des Erwerbs einer anderweiten Staatsangehörigkeit oder infolge des Erwerbs eines anderweiten Heimatsrechts
ein. Der bloße Wegzug aus einer Gemeinde in die andre hatte den Verlust des Heimatsrechts nicht zur Folge,
vielmehr mußte die Heimatsgemeinde den verarmten Heimatsberechtigten nötigen Falls wieder an- und aufnehmen. Die Befugnis
zur Verehelichung war von dem Besitz des Heimatsrechts und von der Zustimmung der Heimatsbehörde abhängig.
Das Recht, Grundbesitz zu erwerben und ein bürgerliches Gewerbe zu treiben, war durch das Heimatsrecht
bedingt. Die Gewinnung des Gemeindebürgerrechts war den Heimatsberechtigten vielfach gegen ein geringeres Bürgergeld gestattet.
Personen, welche in einer Gemeinde nicht heimatsberechtigt, hatten auf den Aufenthalt in der Gemeinde kein Recht. Schon die bloße
Befürchtung künftiger Verarmung berechtigte zu ihrer Ausweisung. Dagegen hat das preußische Recht den
Begriff des Heimatsrechts nicht weiter entwickelt.
Jedem Preußen
[* 26] ward das Recht gewährleistet, an dem Ort sich aufzuhalten, wo er eine eigne Wohnung oder ein Unterkommen zu finden
im stande war. Wer nach erlangter Großjährigkeit drei Jahre lang an einem Ort seinen Aufenthalt gehabt hatte,
mußte im Fall der Verarmung dort unterstützt werden. Dabei war seit dem Anfang dieses Jahrhunderts die volle Verehelichungsfreiheit
in
Preußen eingeführt. Über die Aufnahme Auszuweisender hatten die deutschen Staaten eine Vereinbarung getroffen, den sogen.
Gothaer Vertrag vom (s. Ausweisung). Ein weiterer Vertrag (die sogen. Eisenacher Konvention) vom verpflichtete
die deutschen Staaten, ihre erkrankten hilfsbedürftigen Angehörigen wechselseitig zu verpflegen und im Fall des Todes ohne
Ersatzanspruch auch zu beerdigen.
Durch die Gründung des Norddeutschen Bundes und des nunmehrigen DeutschenReichs erfuhr das Heimats- und Niederlassungsrecht
in Deutschland eine wesentliche Umgestaltung und eine nahezu einheitliche Regelung durch die Ausdehnung
[* 27] des preußischen Systems auf das Reichsgebiet. Art. 3 der deutschen Reichsverfassung vom bestimmt nämlich nach
dem Vorgang der norddeutschen Bundesverfassung, daß für ganz Deutschland ein gemeinsames Indigenat bestehe mit der Wirkung,
daß der Angehörige eines jeden Bundesstaats in jedem andern Bundesstaat als Inländer zu behandeln und
demgemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetrieb, zu öffentlichen Ämtern, zur Erwerbung von Grundstücken, zur Erlangung
des Staatsbürgerrechts und zum Genuß aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter denselben Voraussetzungen wie der Einheimische
zuzulassen, auch in betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln
sei.
Die infolge des Unterstützungswohnsitzes zu gewährende Armenverpflegung ist von den Ortsarmenverbänden und, wenn die Verpflichtung
eines solchen nicht erweislich wäre, von dem Landarmenverband zu tragen (s. Unterstützungswohnsitz). Auch die Reichsgewerbeordnung
hat auf diesem Gebiet namentlich insofern eingewirkt, als sie die Befugnis zum Gewerbebetrieb von der Gemeindeangehörigkeit
und von dem Gemeindebürgerrecht loslöste. Infolge dieser reichsrechtlichen
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