1) Max, Maler, geb. zu Nymphenburg bei München, studierte anfangs die Rechte,
widmete sich aber 1833 der Kunst und besuchte Italien, wo er von 1835 bis 1837 blieb. Im J. 1841 von dem Herzog von Nassau an den
Rhein berufen, wurde er hier mehrfach beschäftigt, ebenso in Oberösterreich. 1845 ward er Professor und
Lehrer der Landschaftsmalerei an der Akademie der Künste zu Prag, wo er starb. Von seinen Gemälden, deren Stoffe meist
den deutschen Alpen entnommen sind, heben wir hervor: Sonntagsmorgen am Chiemsee (1838), Blick über den Chiemsee (1839), Kloster
Baumbach (1840), Fischer auf dem Chiemsee (1842), Rheinlandschaft (1843), Kloster Frauenchiemsee, Obersee
(1845), Gosausee (1847), Eibsee (1855), Landschaftsbilder aus dem Böhmerwald (1850), Gewitter auf dem Chiemsee (1854), Ansicht
von Prag (1856), Walchensee (1856), Vierwaldstätter See (1859).
2) Karl, Mineralog, Sohn des vorigen, geb. zu München, studierte 1857-63 hier, in Prag und Freiberg Montanwissenschaften
und später, nach zweijähriger Praxis im Eisenhüttenwesen, in München Naturwissenschaften, promovierte 1864 und
habilitierte sich 1865 als Privatdozent der Mineralogie an der Universität München. Bei Gründung der technischen Hochschule
zu München 1868 wurde er zuerst als außerordentlicher, dann 1880 als ordentlicher Professor für Mineralogie und Eisenhüttenkunde
angestellt. Er lieferte Untersuchungen über den Asterismus und die Ätzfiguren am Calcit (Münch. 1865),
welche zu wichtigen Resultaten auf dem Gebiet der Kristallphysik führten, und studierte die kristallographischen Verhältnisse
vieler organischer Verbindungen und die Zersetzung des Granits durch Wasser. Außerdem schrieb er: »Hilfstabellen zur Bestimmung
der Gesteine« (Münch. 1867);
»Über die Konstitution der natürlichen Silikate« (Braunschw. 1874);
»Franz
v. Kobell« (Münch. 1884);
»Mikroskopische Reaktionen« (Braunschw. 1885).
Auch lieferte er eine Reihe geologischer Landschaftsbilder
als Wandtafeln für den Unterricht.
3) Max, Volkswirt und Statistiker, Bruder des vorigen, geb. zu München, habilitierte sich daselbst 1867 als Privatdozent
an der Universität und ist seit 1868 Professor der Nationalökonomie an der technischen Hochschule. 1875-81
vertrat er die Stadt München im bayrischen Landtag. Er schrieb: »Die Zukunft der Arbeit« (Münch. 1866);
»Lehr- u. Handbuch der
Statistik« (Wien 1873, 2. Aufl. 1882);
»Grundzüge des Eisenbahnwesens« (Stuttg.
1873);
»Der Industriebetrieb« (das. 1874);
»Eisenbahngeographie« (das. 1875);
»Grundzüge der Nationalökonomie« (2. Aufl.,
das. 1883);
»Der kleine
Staatsbürger« (2. Aufl., das. 1884);
»Das deutsche Kleingewerbe« (Berl. 1885);
»Abriß der Handelsgeographie« (Stuttg. 1879) und verschiedene Abschnitte in Maier-Rothschilds »Handelswissenschaft«.
Auch in der
schönen Litteratur hat er sich durch »Gedichte« (Münch. 1864),
»Unhold, der Höhlenmensch« (das. 1880) und besonders die
tiefsinnige dramatische Dichtung »Der ewige Jude« (Leipz. 1886), welche ein erhabenes Bild der Entwickelung
der Menschheit entrollt, einen Namen gemacht.
(franz. Maître d'hôtel, ital. Majordome ^[richtig: Majordomo]), der erste Diener eines großen Hauses,
dem die Aufsicht über die gesamte Dienerschaft obliegt, und der überhaupt den ganzen Dienst im Haus leitet und regelt.
Nach
Haushofmeisterart (a la maître d'hôtel) nennt man die Zubereitung verschiedener Speisen mit einer Buttersauce
(mit Zwiebeln, Champignons, Mehl, Zitronen);
Rindfleisch à la maître d'hôtel ist Rindfleisch mit Bouillonkartoffeln;
Beefsteak
à la maître d'hôtel ist ein Beefsteak mit Kräuterbutter.
eine Art des Wanderhandels. Der Händler geht mit seinen Waren von Haus zu Haus und
bietet sie zum Verkauf an. Man unterscheidet lokalen und Hausierhandel im Umherziehen, je nachdem die denselben betreibenden
Handelsleute (Hausierer) ihre Geschäfte auf den Ort ihres Domizils beschränken oder auch mit ihren Waren von Ort zu Ort ziehen.
Der Hausierhandel erfordert eine besondere gesetzliche Regelung, die für den Handel im allgemeinen zu rechtfertigende
Gewerbefreiheit bedarf für den Hausierhandel mancher Einschränkungen.
Das Hausieren kann sehr leicht nur eine andre Form der Landstreicherei bilden und sowohl die Dieberei im Umherziehen wie auch
als Hilfsgeschäft der Hehlerei den Absatz gestohlener Sachen erleichtern. Dazu kommt die Möglichkeit der betrügerischen Übervorteilung
der Käufer durch den spurlos verschwindenden Händler sowie der Umstand, daß gewisse Waren aus gesundheits-
oder sicherheitspolizeilichen Gründen zum Verkauf im Umherziehen durchaus ungeeignet sind.
Geboten ist daher eine Einschränkung in persönlicher und sachlicher Beziehung. Für den Hausierer muß ein Legitimationsschein
vorgeschrieben werden, und dieser muß verweigert werden können wegen zu jugendlichen Alters, wegen der
Vergangenheit oder des gegenwärtigen Lebenswandels des Nachsuchenden. Auszuschließen aber sind vom Hausierhandel Gifte, Arzneimittel,
geistige Getränke, explosive Stoffe, gebrauchte Kleider, Betten etc., Gold- und Silbersachen, Wertpapiere, Lotterielose.
Die eigentliche Aufgabe des Hausierhandels im Umherziehen ist: entlegenen Ortschaften Waren zuzuführen, die dort gar nicht
oder nur zu übertrieben hohen Preisen zu haben sind, und den auf den auswärtigen Absatz angewiesenen
Produkten der Hausindustrie abgelegener Gegenden Absatz zu verschaffen. Soweit dieselbe bei ungenügender Verkehrsentwickelung
(so heute noch in gering bevölkerten oder weniger kultivierten Gegenden) durch den Hausierhandel erfüllt wird, leistet
letzterer auch der Gesamtheit nützliche Dienste.
Dagegen wird er mit steigender Kultur und Verbesserung des Transportwesens mehr und mehr entbehrlich.
Dem Hausierhandel in mancher Hinsicht verwandt ist ein Wanderhandel in größerm Betrieb, welcher erst in neuerer Zeit sich entwickelt
hat und in der Form von Wanderlagern und Wanderauktionen auftritt. In Deutschland war der Hausierhandel früher vielfach auch im Interesse
des ortsangesessenen Handels beschränkt. Die Gewerbeordnung von 1869 gab ihn frei, indem sie im wesentlichen nur solche Beschränkungen
mehr
aufrecht erhielt, welche im Interesse der Gesundheit, Sicherheit und Sittlichkeit als geboten erschienen. Dieselben wurden durch
das Gesetz vom welches Bestimmungen der oben angedeuteten Art enthält, mehrfach verschärft. In Österreich besteht
eine noch mehr beschränkende Gesetzgebung (kaiserliches Patent vom Verordnung vom
In Frankreich ist der Hausierhandel fast nur durch Rücksichten auf das Steuerwesen beschränkt. In England bedürfen die Hausierer nach
der Pedlar act von 1870 eines polizeilichen Erlaubnisscheins.