ein großes geschäftliches Unternehmen einzelne dazu geeignete
Arbeiten vom
Arbeiter in seiner Häuslichkeit geleistet werden,
während oft die Vollendung und
Zusammensetzung, immer die Ansammlung und Verschleißung der
Produkte von dem Hauptgeschäft
übernommen wird.
Manche der Vorteile des Hausfleißes können auch bei dieser Einrichtung gewahrt bleiben, dies namentlich,
wenn die Leitung des Ganzen auf genossenschaftlicher Grundlage beruht und mehr die
Förderung aller Mitarbeiter
als den Vorteil des Geschäftshauses verfolgt. Aber die
Gefahr der Ausbeutung und der einseitigen Abrichtung des einzelnen
Arbeiters für gewisse rein mechanische Handfertigkeiten liegt hier schon nahe. Die Litteratur s.
Arbeitsschulen.
(Hausdiele oder Hausährn), der zunächst der Hausthür gelegene Innenraum eines
Hauses,
auf welchem sich außer den Zugängen zu den einzelnen
Räumen des Erdgeschosses die Antritte der zu den obern
Stockwerken
des
Hauses führenden
Treppen
[* 2] befinden.
Während die Hausflur der gewöhnlichen
Häuser flach überdeckt und einfach ist, wird die
Hausflur öffentlicher Gebäude und
Paläste gewöhnlich, alsSäulenhalle ausgebildet, mit Wand- und Deckengemälden
geschmückt etc.
sind
Frauenvereine, welche die
Interessen des
Haushalts durch einheitliches Vorgehen auf dem
Markt (Preishöhe,
Einkaufsbedingungen etc.), Verbreitung nützlicher Kenntnisse u.
dgl. zu wahren suchen.
Derselbe ist
im wesentlichen ein
Konsumverein, der sich nebenher mit der Stellenvermittelung für weibliche
Dienstboten
beschäftigt. Vgl.
Frauenvereine.
der besondere Rechtsschutz, welchen die Behausung eines jeden
Bürgers genießt; Hausfriedensbruch, die
vorsätzliche und widerrechtliche
Störung dieses Hausfriedens durch Eindringen oder Verweilen in der
Wohnung eines andern.
Das deutsche
Reichsstrafgesetzbuch (§ 123, 124) macht in Ansehung dieses
Delikts folgende Unterscheidung:
1) EinfacherHausfriedensbruch ist das widerrechtliche Eindringen in die
Wohnung, die Geschäftsräume oder das befriedete
Besitztum eines andern oder in abgeschlossene
Räume, welche zum öffentlichen
Dienst bestimmt sind, sowie das unbefugte Verweilen
in solchen, nachdem eine
Aufforderung zum Weggehen seitens des Berechtigten erfolgt ist. Dies
Vergehen
wird mit Gefängnis von einem
Tag bis zu drei
Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 300 Mk. bestraft. Ein besonderer Erschwerungsgrund
ist es, wenn die
Handlung von mehreren gemeinschaftlich oder wenn sie von einer mit
Waffen
[* 5] versehenen
Person begangen wurde.
In diesen beiden
Fällen tritt
Gefängnisstrafe von einer
Woche bis zu einem Jahr ein; auch wird der Hausfriedensbruch
unter solchen Umständen von
Amts wegen verfolgt, während außerdem die Verfolgung nur auf
Antrageintritt. - 2) Qualifizierter
oder schwerer Hausfriedensbruch liegt dann vor, wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet und in der Absicht,
Gewaltthätigkeiten gegen
Personen oder
Sachen mit vereinten
Kräften zu begehen, in die
Wohnung, in die Geschäftsräume
oder in das befriedete Besitztum eines andern oder in abgeschlossene
Räume, welche zum öffentlichen
Dienst bestimmt sind,
widerrechtlich eindringt. Jeder Teilnehmer wird alsdann mit Gefängnis von einem
Monat bis zu zwei
Jahren bestraft. - Wurde
ein Hausfriedensbruch von einem Beamten in Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung seines
Amtes begangen,
so wird dies als besonderes
Amtsverbrechen (s. d.) betrachtet und mit Gefängnis von einem
Tag bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe
bis zu 900 Mk. geahndet (deutsches
Strafgesetzbuch, § 342). Übrigens sind, um derartigen Willkürlichkeiten vorzubeugen,
von der
Gesetzgebung die Voraussetzungen fest bestimmt, unter welchen eine
Haussuchung seitens der Behörde
stattfinden darf (s.
Durchsuchung).
den
Manen,
Laren und
Penaten der
Römer
[* 6] verwandte Phantasiegebilde, eigentlich Herdgeister, indem sie an den
Herd gefesselt sind. Der
NameKobold (s. d.) hat fast alle andern Bezeichnungen verdrängt; sonst
heißen sie auch Wolterkens,
Heinzelmännchen, führen auch einzelne
Namen, z. B.
Hödeken (Hütchen) im Niederrheinischen.
In Gestalt,
Tracht und Aussehen kommen
sie denElfen und
Zwergen gleich; die
Sage legt ihnen gern rotes
Haar
[* 7] oder roten
Bart bei,
der spitze, rote
Hut
[* 8] mangelt selten
(Hödeken).
Sie können sich unsichtbar machen, haben gefeite
Schuhe, wohnen gern in
Stall,
Scheune oder
Keller des
Menschen.
Werden die Hausgeister, welche sich nur selten zeigen, gut behandelt, so bringen sie
Glück, spinnen des
Nachts ganze
Spindeln voll, helfen
den
Knechten und Mägden im
Stall und in der
Küche und tragen
Kornähren in die
Scheunen. Vergißt man aber,
ihnen
Milch hinzusetzen, oder erzürnt man sie, so werden sie tückisch, tragen das
Korn vom Fruchthaufen fort, necken die
Hausbewohner und rächen sich durch allerlei
Unfug. Das »Koboldlachen« ertönt dann meist. Dem
Namen nach entspricht ihnen
der spanische Duende oder Duendecillo, der schwedische Tomtekarl oder Tomtegubbe, der norwegische Tomtevätte
oder Toftvätte und der russische
Domowoj.
Von seiten der deutschen
Kaiser bis auf
Franz I. herab ward dem
Reichsadel die Befugnis zur Aufrichtung solcher
Verträge ausdrücklich
zuerkannt.
Da aber dieselben dem neuern
Staatsrecht widersprechen, insofern dasselbe dem Einzelnen nicht die Macht einräumen
kann, willkürlich
Verfügungen zu treffen, welche in das Staatsleben tief eingreifen, so sind sie entweder,
wie in
Frankreich, gar nicht mehr gestattet, oder von der
Genehmigung des
Staats abhängig gemacht. Die Familienverträge der
deutschen regierenden Fürstenhäuser sind meist in die
Staatsverfassungen, z. B. in die preußische Verfassungsurkunde (Art. 53 ff.),
aufgenommen. Die Befugnis der Mediatisierten zumErlaß von Hausgesetzen ist in der deutschen
Bundesakte
(Art. 14) ausdrücklich anerkannt, vorbehaltlich der
Genehmigung durch das Staatsoberhaupt. Zu beachten ist aber, daß nach
dem
Reichsgesetz vom das
Alter der
Großjährigkeit allgemein mit dem vollendeten 21. Lebensjahr beginnt. Die hausverfassungsmäßigen
oder landesgesetzlichen Bestimmungen über den Beginn derGroßjährigkeit der
Landesherren und der Mitglieder
der landesherrlichen
Familien sowie des
HausesHohenzollern
[* 9] werden jedoch davon nicht berührt, während autonomische Bestimmungen
des sonstigen hohen
Adels über diesen
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