Thatsachen. Der Angeklagte ist jedoch berechtigt, die Aussage zu verweigern. Nach der
Vernehmung des Angeklagten folgt die
Beweisaufnahme. Das
Gericht kann auch von
Amts wegen die Herbeischaffung neuer Beweismittel neben den von der Staatsanwaltschaft
und von dem Angeklagten benannten anordnen. Die
Zeugen und
Sachverständigen sind einzeln zu vernehmen und vor
ihrer
Vernehmung einzeln zu vereidigen. Bei
Sachverständigen, die für die Erstattung von
Gutachten der betreffenden Art im
allgemeinen beeidigt sind, genügt die
Berufung auf den geleisteten
Eid.
Nicht nur der Vorsitzende, sondern auch die beisitzenden
Richter können an
Zeugen und
Sachverständige unmittelbar
Fragen richten.
Auch der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten, dem Verteidiger, den
Geschwornen und den
Schöffen ist auf
ihr Verlangen die Befragung der
Zeugen und
Sachverständigen zu gestatten. Wird eine
Frage von dem Befragten oder von dem Vorsitzenden
beanstandet, so hat nötigen Falls das
Gericht über die Zulässigkeit zu entscheiden. Bei den von der Staatsanwaltschaft
und von dem Angeklagten benannten
Zeugen und
Sachverständigen wird dem
Staatsanwalt und dem Verteidiger
auf deren übereinstimmenden
Antrag das sogen.
Kreuzverhör von dem Vorsitzenden gestattet.
Jede
Partei hat alsdann das
Recht, die von der Gegenpartei vernommenen
Zeugen und
Sachverständigen auch noch ihrerseits zu vernehmen.
Außerdem sind in der Hauptverhandlung die als Beweismittel benannten Schriftstücke zu verlesen.
Nach der
Vernehmung eines jeden
Zeugen,
Sachverständigen oder Mitangeklagten sowie nach der Verlesung eines jeden Schriftstückes
ist der Angeklagte zu befragen, ob er etwas zu erklären habe. Nach
Schluß der Beweisaufnahme erhalten die Staatsanwaltschaft
und sodann der Angeklagte, resp. sein Verteidiger zu ihren Ausführungen (Plaidoyers) und
Anträgen dasWort.
Der Staatsanwaltschaft steht das
Recht der Erwiderung zu; dem Angeklagten gebührt das letzte
Wort. Auch wenn ein Verteidiger
für den Angeklagten gesprochen hat, ist letzterer selbst doch noch zu befragen, ob er noch etwas zu seiner
Verteidigung anzuführen
habe. Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das
Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff
der Hauptverhandlung geschöpften Überzeugung. Die Beratung und Beschließung des
Urteils ist nicht öffentlich. Zu jeder dem Angeklagten
nachteiligen
Entscheidung, welche die
Schuldfrage betrifft, ist eine Mehrheit von zwei Dritteilen der
Stimmen erforderlich.
Die Hauptverhandlung schließt mit der Erlassung des
Urteils (s. d.), welches durch Verlesung der Urteilsformel und
Eröffnung der Urteilsgründe zu verkünden ist. Die Verkündung des
Urteils kann eine
Woche ausgesetzt werden. Die Eigentümlichkeit
des
Verfahrens vor den
Schwurgerichten hat noch weitere besondere Vorschriften über die Hauptverhandlung vor denselben nötig gemacht
(s.
Schwurgericht). Was die Hauptverhandlung in der
Instanz der
Berufung (s. d.) anbetrifft, so hat in dieser ein
Berichterstatter
in
Abwesenheit der
Zeugen einen
Vortrag über die Ergebnisse des bisherigen
Verfahrens zu halten.
Das
Urteil erster
Instanz ist stets zu verlesen. Sodann erfolgt die
Vernehmung des Angeklagten und die Beweisaufnahme. Bei den
Ausführungen nach
Schluß der Beweisaufnahme gebührt dem Beschwerdeführer das erste, dem Angeklagten stets das letzte
Wort. Auch in der Hauptverhandlung in der
Instanz der
Revision fungiert ein
Berichterstatter. Hierauf werden die Staatsanwaltschaft sowie der
Angeklagte und sein Verteidiger mit ihren Ausführungen und
Anträgen, und zwar der Beschwerdeführer zuerst,
gehört. Auch
hier gebührt dem Angeklagten, gleichviel ob er der Beschwerdeführer ist oder nicht, das letzteWort.
Vgl. Deutsche
[* 2] Strafprozeßordnung, § 212-275; Österreichische Strafprozeßordnung, § 220-279; ferner außer den
Kommentaren
der Strafprozeßordnung und den Lehrbüchern des Strafprozeßrechts: Meves,
Strafverfahren nach der deutschen Strafprozeßordnung
(Berl. 1880);
großer
Meerbusen an der
Nordküste der Nordinsel von
Neuseeland, 104 km lang und 30 bis 50 km breit, im O.
begrenzt durch die Koromandelhalbinsel. In sein südlichstes Ende, den
Firth of
Thames, mündet der
Thames
oder Waiho. Am Eingang liegen die
Große und
Kleine Barrierinsel, vor dem sich westlich weit hineinziehenden vortrefflichen
Wailematahafen mit
Auckland
[* 6] an seiner Südseite die
Inseln Rangitoto und
Tapu, Motukorea
(Brown), Waiheki und Ponui, zwischen
ihnen der Rangitoto- und der Motukoreakanal. Der
Meerbusen wurde 1770 von
Cook entdeckt.
(im
AltertumAuranitis),
Hochebene in
Syrien, an den
Quellen des Jarmuk
(Scheriat el Menadhire), mit der Hauptstadt
Bostra (jetzt
Bozra). Sie ist durchaus von vulkanischer
Beschaffenheit, ohne
Bäume, nur von einigen meist trocknen
Wadis durchzogen
und wird von einer rotbraunen Erdschicht bedeckt, dem Verwitterungsprodukt des vulkanischen Gesteins.
Nordöstlich davon der
Dschebel ein aus hartem
Basalt bestehendes
Gebirge, das im
Kleb Hauran bis 1720 m ansteigt. Die Kenntnis des
Landes verdankt man erst der neuesten Zeit (seit 1857), den
ReisenGrahams,
Wetzsteins,
Palmers und
Drakes. Die östliche
und südliche
Abdachung desselben war ehemals als die eigentliche Kornkammer
Syriens berühmt. Man zählt dort noch jetzt gegen 300 verödete
Städte und
Dörfer, dagegen nur 14 bewohnte Ortschaften.