berühmte Thaten ausgezeichnete
Personen auftraten, den eigentlichen Hauptteil der öffentlichen
Vorstellungen bildeten und,
dem
Inhalt entsprechend, mit möglichster Pracht
(»Staat« in diesem
Sinn genommen) ausgestattet wurden. Erst in neuerer Zeit
wurde eine Anzahl dieser
Stücke, von denen sich eine handschriftliche Sammlung auf der
Wiener Hofbibliothek befindet, durch
den
Druck bekannt, z. B. »König
Karl XII. vor
Friedrichshall« (hrsg. von
Lindner,
Dessau
[* 2] 1845).
der auf dem Schlachtfeld von den
Sanitätsdetachements errichtete
Verbandplatz, wohin die Verwundeten
durch die
Krankenträger zunächst geschafft werden.
Dort werden die Verwundeten gelagert, erquickt, untersucht,
verbunden und auch operiert, sobald die
Operation unaufschiebbar erscheint.
Dort erfolgt weiter die Sonderung der Schwerverwundeten
(Nichttransportierbaren) von den Leichtverwundeten (Transportierbaren). Es werden die in der
Sanitätsordnung vorgeschriebenen
Wundtäfelchen angeheftet, welche die Art der
Verletzung angeben, ferner die
Hilfe, welche dem Verwundeten auf den
Verbandplätzen
bereits geleistet worden ist, und endlich ein
Gutachten enthalten über den
Grad der Transportfähigkeit.
Weiße Täfelchen lassen sofortige Lazarettbehandlung notwendig erscheinen, die Betreffenden gelangen daher in die
Feldlazarette.
Rote Täfelchen bedeuten, daß der Verwundete transportfähig ist. Die mit roten Täfelchen Bezeichneten werden daher
nach den sogen. Sammelplätzen geschafft und von dort direkt zur weitern
Evakuation nach dem nächsten Etappenort.
im modernen Strafprozeßrecht der wesentliche Hauptabschnitt des gerichtlichen
Strafverfahrens, welcher
dem Urteilsspruch unmittelbar vorhergeht. Man kann bei den strafrechtlichen Untersuchungen drei
Abschnitte unterscheiden:
1) das
Stadium der Vorerörterungen oder das
Vorbereitungsverfahren, von mehr polizeilichem
Charakter, meist von der Staatsanwaltschaft
geleitet, welches sich mit derFrage beschäftigt,
ob eine strafbare
Handlung begangen, und ob deshalb
Klage
zu erheben ist;
2) die
Voruntersuchung zur Feststellung der weitern
Frage, ob gegen eine bestimmte
Person, den Angeschuldigten, das
Hauptverfahren
zu eröffnen, oder ob derselbe außer Verfolgung zu setzen sei;
3) das
Hauptverfahren, welches mit dem Gerichtsbeschluß über dieEröffnung des Hauptverfahrens (s. d.)
beginnt. Es folgt die Hauptverhandlung zur Klarstellung des gesamten Sachverhalts und endlich das gerichtliche
Urteil selbst. Damit soll
jedoch nicht gesagt sein, daß notwendig jede Untersuchung diese drei
Abschnitte aufweisen müsse; es kann vielmehr das
erste
Stadium sehr wohl hinwegfallen, und es ist ferner nicht bei allen strafbaren
Handlungen erforderlich, daß
eine
Voruntersuchung (s. d.) stattfinde.
Ebenso wesentlich ist die Wahrung des
Grundsatzes der
Mündlichkeit und der Unmittelbarkeit des
Verfahrens.
Die Hauptverhandlung muß in ununterbrochener Gegenwart der
Richter, der Staatsanwaltschaft und eines
Gerichtsschreibers, welcher das
Protokoll
führt, erfolgen. Gegen einen abwesenden, d. h. gegen einen Angeklagten, dessen Aufenthalt
unbekannt ist, oder der sich im
Ausland aufhält, kann nur ausnahmsweise eine Hauptverhandlung dann stattfinden, wenn
eine strafbare
Handlung in
Frage steht, die nur mit
Geldstrafe oder mit
Einziehung bedroht ist.
Gegen einen ohne Entschuldigung ausgebliebenen Angeklagten ist in der
Regel ein Vorführungsbefehl zu erlassen, und nur ausnahmsweise
kann in seiner
Abwesenheit verhandelt werden, namentlich bei großer
Entfernung seines Aufenthaltsortes und bei verhältnismäßiger
Geringfügigkeit der ihm zur
Last gelegten strafbaren
Handlung. Ist dem Angeklagten auf
Antrag oder von
Amts wegen ein Verteidiger bestellt, oder ist ein solcher nach ausdrücklicher Gesetzesvorschrift (Strafprozeßordnung,
§ 140) zuzuziehen, so erscheint auch die Anwesenheit des Verteidigers als notwendig. Die Hauptverhandlung soll, um
die Einheitlichkeit des
Bildes nicht zu beeinträchtigen, möglichst ohne
Unterbrechung zu Ende geführt
werden. Eine unterbrochene Hauptverhandlung muß spätestens am vierten
Tag nach der
Unterbrechung fortgeführt werden, widrigenfalls mit
dem
Verfahren von neuem zu beginnen ist.
Die Hauptverhandlung wird von dem Vorsitzenden eröffnet, geleitet und geschlossen. Sie beginnt mit dem Aufruf der
Sache. Ist der Angeklagte verhaftet, so
ist er vorzuführen; er erscheint ungefesselt. Hierauf erfolgt
der Aufruf der geladenen
Zeugen und
Sachverständigen, die schon jetzt auf die Bedeutung des
Eides hingewiesen werden können.
Die
Zeugen entfernen sich hierauf aus dem Sitzungszimmer, während es den
Sachverständigen gestattet werden kann, der ganzen
Hauptverhandlung beizuwohnen.
Sodann wird der Angeklagte über seine persönlichen Verhältnisse vernommen. Der Beschluß über die
Eröffnung des Hauptverfahrens (nicht aber auch die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft) wird verlesen. Hierauf erfolgt
eine weitere
Vernehmung des Angeklagten über den Sachverhalt selbst, welche ihm Gelegenheit geben soll zur Beseitigung der
gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe und zur Geltendmachung der zu seinen gunsten sprechenden
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Thatsachen. Der Angeklagte ist jedoch berechtigt, die Aussage zu verweigern. Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die
Beweisaufnahme. Das Gericht kann auch von Amts wegen die Herbeischaffung neuer Beweismittel neben den von der Staatsanwaltschaft
und von dem Angeklagten benannten anordnen. Die Zeugen und Sachverständigen sind einzeln zu vernehmen und vor
ihrer Vernehmung einzeln zu vereidigen. Bei Sachverständigen, die für die Erstattung von Gutachten der betreffenden Art im
allgemeinen beeidigt sind, genügt die Berufung auf den geleisteten Eid.
Nicht nur der Vorsitzende, sondern auch die beisitzenden Richter können an Zeugen und Sachverständige unmittelbar Fragen richten.
Auch der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten, dem Verteidiger, den Geschwornen und den Schöffen ist auf
ihr Verlangen die Befragung der Zeugen und Sachverständigen zu gestatten. Wird eine Frage von dem Befragten oder von dem Vorsitzenden
beanstandet, so hat nötigen Falls das Gericht über die Zulässigkeit zu entscheiden. Bei den von der Staatsanwaltschaft
und von dem Angeklagten benannten Zeugen und Sachverständigen wird dem Staatsanwalt und dem Verteidiger
auf deren übereinstimmenden Antrag das sogen. Kreuzverhör von dem Vorsitzenden gestattet.
Jede Partei hat alsdann das Recht, die von der Gegenpartei vernommenen Zeugen und Sachverständigen auch noch ihrerseits zu vernehmen.
Außerdem sind in der Hauptverhandlung die als Beweismittel benannten Schriftstücke zu verlesen.
Nach der Vernehmung eines jeden Zeugen, Sachverständigen oder Mitangeklagten sowie nach der Verlesung eines jeden Schriftstückes
ist der Angeklagte zu befragen, ob er etwas zu erklären habe. Nach Schluß der Beweisaufnahme erhalten die Staatsanwaltschaft
und sodann der Angeklagte, resp. sein Verteidiger zu ihren Ausführungen (Plaidoyers) und Anträgen das Wort.
Der Staatsanwaltschaft steht das Recht der Erwiderung zu; dem Angeklagten gebührt das letzte Wort. Auch wenn ein Verteidiger
für den Angeklagten gesprochen hat, ist letzterer selbst doch noch zu befragen, ob er noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen
habe. Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff
der Hauptverhandlung geschöpften Überzeugung. Die Beratung und Beschließung des Urteils ist nicht öffentlich. Zu jeder dem Angeklagten
nachteiligen Entscheidung, welche die Schuldfrage betrifft, ist eine Mehrheit von zwei Dritteilen der Stimmen erforderlich.
Die Hauptverhandlung schließt mit der Erlassung des Urteils (s. d.), welches durch Verlesung der Urteilsformel und
Eröffnung der Urteilsgründe zu verkünden ist. Die Verkündung des Urteils kann eine Woche ausgesetzt werden. Die Eigentümlichkeit
des Verfahrens vor den Schwurgerichten hat noch weitere besondere Vorschriften über die Hauptverhandlung vor denselben nötig gemacht
(s. Schwurgericht). Was die Hauptverhandlung in der Instanz der Berufung (s. d.) anbetrifft, so hat in dieser ein Berichterstatter
in Abwesenheit der Zeugen einen Vortrag über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens zu halten.
Das Urteil erster Instanz ist stets zu verlesen. Sodann erfolgt die Vernehmung des Angeklagten und die Beweisaufnahme. Bei den
Ausführungen nach Schluß der Beweisaufnahme gebührt dem Beschwerdeführer das erste, dem Angeklagten stets das letzte
Wort. Auch in der Hauptverhandlung in der Instanz der Revision fungiert ein Berichterstatter. Hierauf werden die Staatsanwaltschaft sowie der
Angeklagte und sein Verteidiger mit ihren Ausführungen und Anträgen, und zwar der Beschwerdeführer zuerst,
gehört. Auch
hier gebührt dem Angeklagten, gleichviel ob er der Beschwerdeführer ist oder nicht, das letzte Wort.
Vgl. Deutsche
[* 7] Strafprozeßordnung, § 212-275; Österreichische Strafprozeßordnung, § 220-279; ferner außer den Kommentaren
der Strafprozeßordnung und den Lehrbüchern des Strafprozeßrechts: Meves, Strafverfahren nach der deutschen Strafprozeßordnung
(Berl. 1880);