einen allgemeinen deutschen Handwerkertag nach Magdeburg, auf welchem der Grundstein zu dem 1883 in Hannover ins Leben gerufenen
Allgemeinen deutschen Handwerkerbund gelegt wurde. Der bisherige Berliner Zentralvorstand trat die Leitung des neuen Bundes
an Köln ab, später wurde der Sitz desselben nach München verlegt. Der Handwerkerbund will alle deutschen Handwerker
zur gesetzlichen Wahrnehmung ihrer Standesinteressen organisieren, um so die Grundlage zur Einführung der obligatorischen
Innung zu legen.
Insbesondere erstrebt er die Einführung von Arbeitsbüchern für jeden Gesellen, ausreichende Beschränkung des Hausierhandels,
Beseitigung der Wanderlager, Wanderauktionen mit Handwerkserzeugnissen, der Konsumvereine, soweit dieselben mit Handwerkserzeugnissen
Handel treiben oder sich der Herstellung derselben widmen, etc. Von
den Innungsverbänden unterscheidet sich der Allgemeine deutsche Handwerkerbund dadurch, daß die Thätigkeit jener durch
Gesetz genau bestimmt ist und hauptsächlich in der Regelung und Vertretung der Fachinteressen gipfelt, und daß für
jene Verbände jede agitatorische Thätigkeit ausgeschlossen ist, während das Programm des Allgemeinen deutschen Handwerkerbundes
einen mehr agitatorischen Charakter an sich trägt. Organ des Handwerkerbundes ist die »Allgemeine Handwerkerzeitung«
(Münch.),
früher: »Allgemeines Gewerbeblatt« (Berl., seit 1874). Dieselbe ist auch gleichzeitig Organ des Badischen Handwerkerverbandes
und des Bayrischen Handwerkerbundes. S. Handwerkertag.
früher Etablissements, jetzt Artilleriewerkstätten (s. d.), in denen die für die Artillerie erforderlichen
Lafetten, Fahrzeuge, Geschirre etc. durch die Handwerkerkompanien (s. d.) angefertigt wurden.
Die den Bekleidungskommissionen
(s. d.) unterstellten Handwerksstätten der Regimenter beschäftigen die zum »Dienst ohne Waffe« ausgehobenen Handwerker.
das Zeichen, welches jemand, der des Schreibens unkundig ist, unter einen schriftlichen Aufsatz oder eine
Urkunde statt seiner Namensunterschrift setzt, und zwar gewöhnlich ein oder drei Kreuze.
Das Handzeichen hat, wenn
es amtlich beglaubigt (attestiert) ist, ebendieselbe rechtliche Bedeutung wie eine wirkliche Unterschrift. Im Mittelalter kommen
Handzeichen der Notare vor;
sie bestanden gewöhnlich aus willkürlichen Figuren, die wahrscheinlich auch den Namen anzeigten.
Jetzt
sind an die Stelle dieser Handzeichen die Siegel getreten. Vgl. Monogramm und Hausmarke.
alle Zeichnungen, die mit Bleistift, Kreide oder Rotstift oder mit der Feder ausgeführt sind. Sie sind
entweder ausgeführte Kunstwerke oder bloß Skizzen und vorläufige Entwürfe. Die Handzeichnungen großer Meister sind sehr geschätzt und
gesucht, weil sie die ursprüngliche Intention des Künstlers frei von allen Beeinflussungen durch die Schwierigkeiten einer
andern Technik zur Anschauung bringen und zugleich über das Entstehen eines Kunstwerkes Aufschluß geben.
Daher knüpft die Kritik bei den Schöpfungen eines Raffael, Michelangelo, Dürer und andrer großer Meister
jetzt vorzugsweise
an ihre ersten Entwürfe an. Berühmt ist Claude Lorrains »Liber veritatis«, welches alle Bilder, zu welchen er sich als Urheber
bekannte, in Sepiazeichnung enthält. Bedeutende Schätze von Handzeichnungen berühmter Künstler besitzen das Louvre zu Paris, die Sammlung
in Oxford (Raffael) und diejenige in Lille (Italiener); am reichhaltigsten ist die Sammlung der Uffizien in Florenz; auch die Museen
zu Wien, besonders die unter dem Namen »Albertina« bekannte Sammlung des Erzherzogs Albrecht, zu Berlin, Dresden
etc. enthalten vieles Treffliche, namentlich von Dürer und andern deutschen Meistern und von Niederländern. Neuerlich sind
zahlreiche Handzeichnungen auf photographischem Weg, am besten durch A. Braun in Dornach, meist in den Farbentönen der Originale, vervielfältigt
worden.
Daniel, kathol. Gelehrter, geb. zu Tanne bei Kempten, studierte in Kempten und
ward 1839 zum Priester geweiht, 1840 Privatdozent, 1844 ordentlicher Professor an der Münchener Hochschule und 1848 Mitglied
der Akademie. 1854 zum Abt des Benediktinerklosters bei St. Bonifacius erwählt, reiste er zum Zweck der Errichtung eines Missionshauses 1861 nach
Algerien und Tunis sowie 1864 über Konstantinopel nach Palästina. Obwohl Haneberg 1864 die Wahl zum Bischof von
Trier abgelehnt hatte, nahm er, nachdem er sich im August 1870 aus Rücksicht auf das fromme Volk dem Infallibilitätsdogma
unterworfen und darüber mit seinem alten Freund Döllinger veruneinigt hatte, eine auf ihn gefallene Wahl an, die
ihn auf den Bischofsitz von Speier berief, wo er seitdem in entschieden ultramontanem Sinn wirkte.
Besonders die Altkatholiken feindete er aufs heftigste an. Als Bischof Ketteler von Mainz bei einem Fest in dem zu seiner Diözese
gehörigen Oggersheim predigen wollte, wagte er das nicht zu verhindern, obwohl die Regierung
die Erlaubnis dazu verweigert hatte, u. erhielt deshalb vom König einen scharfen Verweis. Haneberg starb in Speier. Unter
seinen schriftstellerischen Arbeiten verdienen Erwähnung: »Geschichte der biblischen Offenbarung« (Regensburg 1850, 4. Aufl.
1876);
»Die religiösen Altertümer der Bibel« (2. Aufl., Münch. 1869);
»Beleuchtung von Renans Leben Jesu«
(Regensb. 1864).
Aus seinem Nachlaß erschien: »Evangelium nach Johannes, übersetzt und erklärt« (Münch. 1878-80, 2 Bde.).
Vgl. Schegg, Erinnerungen an Haneberg (Münch. 1877).
(Hanafiten), die erste orthodoxe Sekte der sunnitischen Mohammedaner, gestiftet von Hanife, eigentlich Ebn
Hanifeth ul Kiufy Roman Ebn Sabith, geb. 699 n. Chr. zu Kufa, 766 vergiftet. Die Hanefiten, welche besonders in
Irak mächtig waren und jetzt bei Türken und Tataren in hohem Ansehen stehen, gelten bei den Mohammedanern als Rationalisten.
Ihr Ritus ist der herrschende im türkischen Reich, in Indien, Afghanistan, Turkistan und unter den Steppenbewohnern und zeichnet
sich gegenüber dem Ritus der Malefiten, Schafi'iten und Hunbaliten durch Gedankenkühnheit aus.
1) Gustav Friedrich, gewöhnlich bloß Gustav zum Unterschied von seinem gleichnamigen Vetter, namhafter Romanist
und Handschriftenkenner, geb. zu Leipzig, habilitierte sich 1817 daselbst und erhielt 1821 eine außerordentliche
Professur. Noch in demselben Jahr unternahm er eine siebenjährige Reise durch Italien, die Schweiz, Frankreich,
Spanien, Portugal, England und die Niederlande, um die Bibliotheken dieser Länder nach handschriftlichen Schätzen, namentlich
in Bezug auf
mehr
das römische Recht, zu durchsuchen. Als nächstes Resultat dieser Reise erschienen seine »Catalogi librorum manuscriptorum«
(Leipz. 1829-30) und die »Dissensiones dominorum, sive
controversiae veterum juris romani interpretum, qui glossatores vocantur« (das. 1834).
An diese schlossen sich an die Varianten zu Arndts Ausgabe des »Paulus« (Bonn 1834),
die »Antiqua summaria codicis
Theodosiani« (Leipz. 1834) und die »Codicis
Gregoriani et codicis Hermogeniani fragmenta« (Bonn 1837). Letztere Arbeiten waren die Vorläufer einer vollständigen kritischen
Ausgabe des »Codex Theodosianus« (Bonn 1837-42),
welchem großartigen Unternehmen eine Ausgabe der »Novellae constitutiones imperatorum
Theodosii II., Valentiniani III., Maximi, Majoriani, Severi, Anthemii« (das. 1844) mit
den »XVIII constitutiones, quas Jac. Sirmondus divulgavit«
folgen ließ. Außerdem haben wir von ihm einzelne wertvolle Mitteilungen in Richters »Kritischen Jahrbüchern« und andern Zeitschriften,
die Gratulationsschrift an Hugo: »Legis romanae Visigothorum particula« (Leipz. 1838) und die Ausgabe der unter dem Namen des
»Ulpianus de edendo« (das. 1838) bekannten Schrift über den Prozeß. 1838 wurde Hänel zum Hofrat und ordentlichen
Professor ernannt. Durch die von ihm nach 76 Handschriften herausgegebene »Lex romana Visigothorum« (Leipz. 1849) wurden die
Untersuchungen über dieses wichtige Gesetzbuch abgeschlossen. Seine letzten größern Arbeiten sind das »Corpus legum ab imperatoribus
romanis ante Justinianum latarum« (Leipz. 1857-60),
eine Sammlung der außerhalb der Konstitutionen-Kodices
zerstreuten Gesetze der römischen Kaiser, und die Ausgabe von »Juliani epitome latina Novellarum Justiniani« (das.
1873). Er starb - Sein gleichnamiger Vetter Gustav Friedrich, gewöhnlich bloß Friedrich, geb. zu Annaberg,
promovierte 1817 in Leipzig, wurde daselbst 1818 außerordentlicher Professor der Rechte, 1823 Oberkonsistorialrat
in Dresden, 1827 Appellationsgerichtsrat, 1831 Geheimer Kirchenrat im Kultusministerium, 1841 Rat und später erster Vizepräsident
des Oberappellationsgerichts. Er starb Von ihm besitzen wir die Bearbeitung des 4. Teils von K. Fr. Curtius' »Handbuch
des im Königreich Sachsen geltenden Zivilrechts« (Leipz. 1819-20, 2. Aufl. 1831) und eine
kleine Monographie über die »Lehre vom Schadenersatz« (das. 1823).
2) Eduard, Buchdrucker und Schriftgießer, geb. zu Magdeburg, erlernte die Buchdruckerkunst im Geschäft seines Vaters
Jakob und bildete sich auf Reisen, namentlich in Paris und London, aus. Mit den Fortschritten der Franzosen und Engländer vertraut
geworden, führte er dann arbeitfördernde Maschinen in die von ihm 1824 übernommene väterliche Druckerei
ein, brachte 1828 die erste Congrevedruckmaschine (s. Schnellpresse) nach Deutschland u. wandte überhaupt der Pflege des Buntdrucks
große Sorgfalt zu. 1830 gründete er eine Schriftgießerei, bei deren Erzeugnissen er namentlich darauf bedacht war, daß
sie der Buchdruckerei die Mittel geben möchten, mit der aufblühenden Steindruckerei konkurrenzfähig
zu bleiben, zu welchem Zweck er eine große Anzahl von Polytypen (s. d.) schuf.
Auch war es Hänel, welcher 1844 die erste Schriftgießmaschine, die in Amerika von David Bune erfunden worden war, nach Deutschland
brachte und zwar in seiner Schriftgießerei in Berlin, wohin er in der ersten Hälfte der 30er Jahre mit
seinem Geschäft übergesiedelt war. Hänel starb in Berlin. Seine Buchdruckerei erwarb ausgebreiteten Ruhm durch ihre
kunstfertige
Herstellung von Wertpapieren, seine Schriftgießerei ging später an seinen Mitarbeiter Wilh. Gronau über, der
sich 1885 zurückzog.
3) Albert, angesehener Germanist, Neffe von Hänel 1), geb. zu Leipzig, wo sein Vater Albert Friedrich
Hänel Professor der Medizin war, studierte in Wien, Leipzig und Heidelberg. 1857 in Leipzig zum Doktor der Rechte promoviert, habilitierte
er sich daselbst 1858 als Privatdozent, wurde 1860 in Königsberg außerordentlicher, 1862 ordentlicher Professor und ging 1863 in
gleicher Eigenschaft nach Kiel. Erst Mitglied der schleswig-holsteinischen Landespartei, ward er nach der Annexion der Herzogtümer
durch Preußen Mitbegründer der liberalen Partei, welche ihn 1867 zugleich in das Abgeordnetenhaus und in den Reichstag des
Norddeutschen Bundes, dann in den deutschen Reichstag sandte.
Seitdem dauernd Mitglied bei der Volksvertretungen, 1874 Vizepräsident des Reichstags, 1876 auch des Abgeordnetenhauses,
gehört er zu den Führern der deutschen freisinnigen, frühern Fortschrittspartei. Seine die deutsche Rechtsgeschichte und
das Staatsrecht betreffenden Schriften sind: »Das Beweissystem des Sachsenspiegels« (Leipz. 1858);
»Decisiones consulum Goslariensium«
(das. 1862);
»Die Garantien der Großmächte für Schleswig« (das. 1864);
»Das Recht der Erstgeburt in Schleswig-Holstein«
(Kiel 1864);
»Zur Frage der stehenden Gefälle in Schleswig-Holstein« (mit Seelig, das. 1870-73, 3 Beiträge);
»Studien zum deutschen
Staatsrecht« (Leipz. 1873-80, 2 Hefte).
Mit Th. Lesse gab er heraus: »Die Gesetzgebung des Deutschen Reichs über Konsularwesen
und Seeschifffahrt« (Berl. 1875). Auch beteiligte er sich als Mitarbeiter an der
beim Bundestag eingereichten »Nachweisung des Erbrechts Herzog Friedrichs VIII. auf die Herzogtümer Schleswig-Holstein« (Kiel
1865).