Betrieb eines
Handelsgewerbes mit sich bringt, und bedarf nur zur
Veräußerung oder Belastung von
Grundstücken einer besondern
Vollmacht. Dagegen ist der
Umfang der
Vollmacht des Handlungsbevollmächtigten durch das
Gesetz nicht festgestellt, bestimmt
sich vielmehr in jedem einzelnen
Fall nach der hierauf gerichteten Willenserklärung des
Prinzipals. Sofern keine besondern
Einschränkungen beigefügt wurden, berechtigt die dem Handlungsbevollmächtigten erteilte
Vollmacht allerdings
zu allen
Geschäften und Rechtshandlungen, welche der Betrieb des betreffenden
Handelsgewerbes oder die Ausführung der dem
Bevollmächtigten speziell übertragenen
Geschäfte mit sich bringt; er ist jedoch zum
Eingehen von Wechselverbindlichkeiten,
zur
Aufnahme von
Darlehen und zur Prozeßführung nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnis besonders
erteilt ist.
Hiernach gilt namentlich der in einem
Laden oder einem
Magazin oder
Warenlager Angestellte für ermächtigt, daselbst die hier
gewöhnlichen Verkäufe und Empfangnahmen vorzunehmen. Handlungsreisende (s. d.)
insbesondere gelten für befugt, den Kaufpreis aus den von ihnen abgeschlossenen Verkäufen einzuziehen oder Zahlungsfristen
zu verwilligen. Die
Vollmacht dieser Handlungsbevollmächtigten wird in das
Handelsregister nicht eingetragen.
Sie kann sich auf den ganzen Geschäftsbetrieb oder nur auf bestimmte
Geschäfte oder auf einen gewissen
Kreis
[* 2] solcher
Geschäfte
beziehen. Im ersten
Fall wird der Handlungsbevollmächtigte auch
Disponent genannt.
Ebenso sind die
Personen, welche in einem kaufmännischenGeschäft Gesindedienste verrichten, wie Hausknechte
u. dgl., von den Handlungsgehilfen zu unterscheiden.
Für diese bewendet es bei den für das Gesindedienstverhältnis geltenden Bestimmungen. Für die
Natur der
Dienste
[* 3] und für
die Ansprüche der Handlungsgehilfen auf
Gehalt und Unterhalt ist nach dem deutschen
Handelsgesetzbuch (Art. 57 ff.) der diesbezügliche
Vertrag, in Ermangelung eines solchen aber der Ortsgebrauch und richterliches Ermessen, nötigen
Falls nach Einholung eines
Gutachtens von
Sachverständigen, maßgebend.
Das Dienstverhältnis zwischen dem
Prinzipal
und dem Handlungsgehilfen kann von jedem Teil mit dem
Ablauf
[* 4] eines jeden Kalenderjahrs
nach vorgängiger sechswöchiger
Kündigung aufgehoben werden, unbeschadet einer vertragsmäßigen Kündigungsfrist von kürzerer
oder längerer Dauer. Aus wichtigen
Gründen kann jedoch auch
vor der bestimmten Zeit von jedem Teil die
Aufhebung des Dienstverhältnisses verlangt werden. Die Beurteilung der Wichtigkeit der
Grunde ist dem richterlichen Ermessen
überlassen;
doch zählt das
Handelsgesetzbuch verschiedene
Gründe auf, in welchen insbesondere gegen den Handlungsgehilfen
die Aufhebung des Dienstverhältnisses ausgesprochen werden kann, nämlich dann, wenn der Handlungsgehilfe im
Dienst untreu ist;
wenn sich derselbe thätlicher
Mißhandlungen oder erheblicher Ehrverletzungen
gegen den
Prinzipal schuldig macht;
endlich auch, wenn er sich einem unsittlichen Lebenswandel ergibt.
Auf der andern Seite
geht ein Handlungsgehilfe, welcher durch unverschuldetes Unglück an der Leistung seines
Dienstes zeitweise verhindert wird, dadurch
seiner Ansprüche auf
Gehalt und Unterhalt nicht verlustig. Jedoch hat er auf diese Vergünstigung
nur für die Dauer von sechs
Wochen Anspruch. Gegen den
Prinzipal insbesondere kann die Aufhebung des Dienstverhältnisses dann ausgesprochen werden, wenn
derselbe dem
Gehilfen den
Gehalt oder den gebührenden Unterhalt nicht gewährt, oder wenn er sich thätlicher
Mißhandlungen oder schwerer Ehrverletzungen gegen den Handlungsgehilfen schuldig macht.
Übrigens erscheint nach dem
Handelsgesetzbuch auch der Handlungslehrling (s. d.) als Handlungsgehilfe Handlungslehrling,
jeder, der bei einem Handlungsherrn die
Geschäftsführung erlernen will. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Lehrherrn und
dem
Lehrling richtet sich nach dem Lehrvertrag und, soweit dieser nichts bestimmt, nach dem Ortsgebrauch.
Nötigen Falls entscheidet richterliches Ermessen nach Einholung eines
Gutachtens von
Sachverständigen. Auf den Lehrvertrag,
welcher als zweiseitiger
Vertrag anzusehen ist, finden insbesondere auch die Art. 57, 61, 62-64 des deutschen
Handelsgesetzbuchs
Anwendung. Nach letzterm erscheint der als Handlungsgehilfe (s. d.).
(Handelsreisender, Reisediener, franz.
Commis voyageur, jetzt gebräuchlicher
Voyageur de commerce), ein
Handlungsbevollmächtigter (s. d.), welcher vom
Prinzipal zum
Abschluß von
Geschäften an auswärtigen
Orten verwendet wird. Bezieht der Handlungsreisender keinen festen
Gehalt, sondern nur
Provision von den abgeschlossenen
Geschäften, so wird
er
Provisionsreisender genannt. Ein Handlungsreisender, welcher nicht nur bei Wiederverkäufern
Bestellungen sucht, sondern der sich mit seiner
Nachfrage nach
Bestellungen unmittelbar an den
Konsumenten wendet, heißt Detailreisender. Der Handlungsreisende gilt für ermächtigt,
alle
Geschäfte und Rechtshandlungen zu besorgen, welche bei Vermittelung und Erledigung auswärtiger
Geschäfte vorzukommen
pflegen; insbesondere kann er auch den Kaufpreis aus den von ihm, bez. seinem
Vorgänger abgeschlossenen Verkäufen einziehen oder dafür Zahlungsfristen bewilligen.
SeinVerhältnis
zum
¶
mehr
Prinzipal ist das des Handlungsgehilfen (s. d.). Die deutsche Gewerbeordnung betrachtet den Geschäftsbetrieb der Handlungsreisenden
als einen Ausfluß
[* 6] des stehenden Handelsgewerbes dann, wenn der Reisende von den Waren, auf welche Bestellungen gesucht werden,
nur Proben und Muster mit sich führt oder aufgekaufte Waren nicht zum Zweck des alsbaldigen Weiterverkaufs, sondern nur
behufs der Beförderung nach dem Bestimmungsort mit sich nimmt. Werden diese Bedingungen nicht erfüllt, so geht der Gewerbebetrieb
des Handlungsreisenden in denjenigen des Hausierers über. Der Handlungsreisende bedarf einer Legitimationskarte. SeinGewerbebetrieb
gilt nicht als Wandergewerbe und wird nicht als solches besteuert. Die Gewerbenovelle vom hat indessen
den Geschäftsbetrieb der Handlungsreisenden gewissen polizeilichen Beschränkungen unterworfen, welche übrigens auch den
Prinzipal treffen, wofern er Geschäftsreisen unternimmt.