einverstanden. Der
Tausch ist abgeschlossen, und der Handicapper zieht die Einsätze als
Gewinn für sich ein. Dasselbe thut
er, wenn die beiden
Tauscher die
Hände hervorziehen, ohne
Geld darin zu haben, weil sie die
Summe nicht rasch genug zusammenzählen
konnten und in der Ungewißheit über ihren eigentlichen Betrag lieber vom
Tausch abstanden.
Hat aber einer
von beiden zum Zeichen, daß er mit der
Summe einverstanden sei,
Geld in der
Hand,
[* 2] so kommt zwar der
Tausch nicht zu stande,
aber die Einsätze fallen dem zu, der das
Geld zeigt.
herrscht an allen europäischen
Höfen, besonders am spanischen, wo bei großer
Gala die
Granden beim König zum
Handkuß zugelassen werden, und wurde von
Cortez auch bei den
Azteken angetroffen. Vgl.
Begrüßungen.
(Handl),
Jakob, genannt
Gallus,
Komponist, geb. 1550 in
Krain,
[* 3] war anfangs als
Kapellmeister des
Bischofs zu
Olmütz,
[* 4] dann um 1587 am
Hof
[* 5]
Rudolfs II. zu
Prag
[* 6] in gleicher
Eigenschaft thätig und starb daselbst. Händl gehörte zu
den ausgezeichnetsten Kontrapunktisten seiner Zeit, und die von ihm hinterlassenen Vokalwerke können auch hinsichts der
Klangschönheit und ausdrucksvollen Tonsprache den
Kompositionen der gleichzeitigen
Italiener an die Seite
gesetzt werden. Über dreißig derselben finden sich in der von Bodenschatz 1618 veröffentlichten Sammlung
»Florilegium Portense«.
Nach A. v.
Dommer (»Geschichte der
Musik«, S. 250) hat er auch eine doppelchörige
Passion nach den vier Evangelien geschrieben;
der eine
Chor ist mit
Frauen-, der andre mit Männerstimmen besetzt, diesem sind die
Reden Jesu, jenem die
des
Pilatus,
Judas und Hohenpriesters zugeteilt; in der
Erzählung wechseln beide ab.
Volk, Synedrium etc. werden von beiden
vereint dargestellt.
(Laudemium), eine besondere
Gebühr, welche nach
Lehnrecht der Lehnsmann bei einer Lehnserneuerung an den
Lehnsherrn sowie bei der bäuerlichen Erbleihe der
Kolone an den Gutsherrn bezahlen mußte;
(lat. actio), im philosophischen
Sinn ein Wirken nach freien und bewußten
Vorstellungen und deshalb nur dem
Menschen zugeschrieben, dem die
Natur die
Hand als das geschickteste Bewegungsmittel zur Ausführung seines
Willens in der Sinnenwelt verliehen hat. Vorstellen und
Wollen vereinigen sich im
Begriff der Handlung, weshalb diese Geistesthätigkeiten
selbst Geisteshandlungen heißen. Nicht jedes Vorstellen bringt aber schon das
Handeln hervor, sondern es muß die Willensbestimmung,
das
Wollen einer vorgestellten als ein wesentliches Merkmal des
Handelns hinzutreten.
Weil aber freie Willensbestimmung nur dort ist, wo der
Mensch unabhängig von äußerer
Nötigung sich
ein Wirken seiner Thätigkeit als
Zweck setzt, so wird auch das
Handeln frei genannt, insofern dabei ein
Wille mitwirkend ist
und der
Mensch, unabhängig von Naturzwang, die Bestimmungsgründe seines
Handelns setzt und verfolgt, was mit mehr oder weniger
Bewußtsein (s.
Freiheit, vgl.
Wille) geschieht, und wonach sich auch die
Grade der moralischen
Zurechnung bestimmen. - Im Gebiet
der
Kunst, in der
Poesie vor allem in der epischen und dramatischen, wird alles das, was
Leben und
Bewegung zeigt, im engern
Sinne nur diejenige
Darstellung Handlung genannt, worin der handelnde
Mensch auftritt, insofern dieser selbst
durch sein
Handeln die Veränderung (Glückswechsel) bewirkt, welche den Gegenstand der Handlung (der
Fabel, des
Epos oder des
Dramas)
ausmacht. Im engsten
Sinn ist die Handlung dem
Drama (s. d.) eigen, welches von ihr den
Namen hat und dieselbe nicht als geschehene
(actum), wie dasEpos, sondern als geschehende (in der Gegenwart) darstellt. - In der
Malerei wie in der
Skulptur bezeichnet Handlung, von einer Gestalt gebraucht, daß sie in einer bestimmten, vom
Willen abhängigen Thätigkeit begriffen
zu sein scheint. - Im juristischen
Sinn versteht man unter Handlung die in die Sinnenwelt hervortretende Äußerung des menschlichen
Willens, sei es, daß diese in einem
Thun (positive Handlung, factum commissionis, commissio), sei es, daß sie in einem Unterlassen
(Omissivhandlung, negative Handlung, omissio, factum omissionis) besteht.
Handlungen können sowohl Gegenstand eines
Rechts als auch Produzent von
Rechten sein. Ersteres ist der
Fall bei den
Obligationen,
vermöge deren man ein
Recht auf die Vornahme einer Handlung seitens des Verpflichteten hat. In letzterer Beziehung
teilt man die Handlungen ein in erlaubte
(Rechtsgeschäfte) und unerlaubte
(Delikte). Die mit einer öffentlichen, d. h. an den
Staat zu verbüßenden,
Strafe bedrohten unerlaubten Handlungen nennt man
Verbrechen (im weitern
Sinn), welche das moderne
Strafrecht
inVerbrechen,
Vergehen und
Übertretungen einteilt. - Im Geschäftsverkehr bedeutet auch s. v. w. Handelshaus,
kaufmännisches
Geschäft.
Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt, und bedarf nur zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken einer besondern
Vollmacht. Dagegen ist der Umfang der Vollmacht des Handlungsbevollmächtigten durch das Gesetz nicht festgestellt, bestimmt
sich vielmehr in jedem einzelnen Fall nach der hierauf gerichteten Willenserklärung des Prinzipals. Sofern keine besondern
Einschränkungen beigefügt wurden, berechtigt die dem Handlungsbevollmächtigten erteilte Vollmacht allerdings
zu allen Geschäften und Rechtshandlungen, welche der Betrieb des betreffenden Handelsgewerbes oder die Ausführung der dem
Bevollmächtigten speziell übertragenen Geschäfte mit sich bringt; er ist jedoch zum Eingehen von Wechselverbindlichkeiten,
zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozeßführung nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnis besonders
erteilt ist.
Hiernach gilt namentlich der in einem Laden oder einem Magazin oder Warenlager Angestellte für ermächtigt, daselbst die hier
gewöhnlichen Verkäufe und Empfangnahmen vorzunehmen. Handlungsreisende (s. d.)
insbesondere gelten für befugt, den Kaufpreis aus den von ihnen abgeschlossenen Verkäufen einzuziehen oder Zahlungsfristen
zu verwilligen. Die Vollmacht dieser Handlungsbevollmächtigten wird in das Handelsregister nicht eingetragen.
Sie kann sich auf den ganzen Geschäftsbetrieb oder nur auf bestimmte Geschäfte oder auf einen gewissen Kreis
[* 20] solcher Geschäfte
beziehen. Im ersten Fall wird der Handlungsbevollmächtigte auch Disponent genannt.