einverstanden. Der Tausch ist abgeschlossen, und der Handicapper zieht die Einsätze als Gewinn für sich ein. Dasselbe thut
er, wenn die beiden Tauscher die Hände hervorziehen, ohne Geld darin zu haben, weil sie die Summe nicht rasch genug zusammenzählen
konnten und in der Ungewißheit über ihren eigentlichen Betrag lieber vom Tausch abstanden. Hat aber einer
von beiden zum Zeichen, daß er mit der Summe einverstanden sei, Geld in der Hand, so kommt zwar der Tausch nicht zu stande,
aber die Einsätze fallen dem zu, der das Geld zeigt.
alte und weitverbreitete Sitte, welche Achtung und Ehrerbietung, gegen Frauen auch Zärtlichkeit
ausdrückt;
herrscht an allen europäischen Höfen, besonders am spanischen, wo bei großer Gala die Granden beim König zum
Handkuß zugelassen werden, und wurde von Cortez auch bei den Azteken angetroffen. Vgl. Begrüßungen.
(Handl), Jakob, genannt Gallus, Komponist, geb. 1550 in Krain, war anfangs als Kapellmeister des Bischofs zu
Olmütz, dann um 1587 am Hof Rudolfs II. zu Prag in gleicher Eigenschaft thätig und starb daselbst. Händl gehörte zu
den ausgezeichnetsten Kontrapunktisten seiner Zeit, und die von ihm hinterlassenen Vokalwerke können auch hinsichts der
Klangschönheit und ausdrucksvollen Tonsprache den Kompositionen der gleichzeitigen Italiener an die Seite
gesetzt werden. Über dreißig derselben finden sich in der von Bodenschatz 1618 veröffentlichten Sammlung »Florilegium Portense«.
Nach A. v. Dommer (»Geschichte der Musik«, S. 250) hat er auch eine doppelchörige Passion nach den vier Evangelien geschrieben;
der eine Chor ist mit Frauen-, der andre mit Männerstimmen besetzt, diesem sind die Reden Jesu, jenem die
des Pilatus, Judas und Hohenpriesters zugeteilt; in der Erzählung wechseln beide ab. Volk, Synedrium etc. werden von beiden
vereint dargestellt.
Paul, Maler, geb. 1833 zu Altenweddingen bei Magdeburg, besuchte zuerst die Akademie zu
Berlin, bildete sich dann eine Zeitlang in Düsseldorf weiter und widmete sich von 1853 an in Schnorrs Atelier zu Dresden der
religiösen Historienmalerei. Nachdem er 1859 eine Reise nach Rom und später nach Paris gemacht hatte, hielt er sich
wieder einige Zeit in Düsseldorf auf, lebte von 1861 bis 1867 in Dresden und ließ sich zuletzt in Berlin nieder, wo er 1875 Lehrer
an der Kunstschule wurde.
Seine religiösen Malereien zeigen in der Innigkeit des Gefühls die ideale Richtung Schnorrs und haben zugleich ein leuchtendes
Kolorit. Seine Hauptbilder sind: Christus am Kreuz (1861; in der Kirche zu Arnswalde), Christus mit den Jüngern
zu Emmaus (1862, in der Kirche zu Schlawa in Schlesien), ein kreuztragender Christus (1865), Kartons zu Glasfenstern für das Mausoleum
des Prinzen Albert in Windsor und für eine Kirche in Sachsen (1866), der ungläubige Thomas für die Kirche
zu Tribsees in Pommern, ein Ecce homo, eine Kreuzigung für die Kirche zu Aplerbeck in Westfalen, eine Auferstehung für die zu Moabit
bei Berlin (1872) und die Predigt Pauli in Athen (1883).
(Laudemium), eine besondere Gebühr, welche nach Lehnrecht der Lehnsmann bei einer Lehnserneuerung an den
Lehnsherrn sowie bei der bäuerlichen Erbleihe der Kolone an den Gutsherrn bezahlen mußte;
(lat. actio), im philosophischen Sinn ein Wirken nach freien und bewußten Vorstellungen und deshalb nur dem
Menschen zugeschrieben, dem die Natur die Hand als das geschickteste Bewegungsmittel zur Ausführung seines
Willens in der Sinnenwelt verliehen hat. Vorstellen und Wollen vereinigen sich im Begriff der Handlung, weshalb diese Geistesthätigkeiten
selbst Geisteshandlungen heißen. Nicht jedes Vorstellen bringt aber schon das Handeln hervor, sondern es muß die Willensbestimmung,
das Wollen einer vorgestellten als ein wesentliches Merkmal des Handelns hinzutreten.
Weil aber freie Willensbestimmung nur dort ist, wo der Mensch unabhängig von äußerer Nötigung sich
ein Wirken seiner Thätigkeit als Zweck setzt, so wird auch das Handeln frei genannt, insofern dabei ein Wille mitwirkend ist
und der Mensch, unabhängig von Naturzwang, die Bestimmungsgründe seines Handelns setzt und verfolgt, was mit mehr oder weniger
Bewußtsein (s. Freiheit, vgl. Wille) geschieht, und wonach sich auch die Grade der moralischen Zurechnung bestimmen. - Im Gebiet
der Kunst, in der Poesie vor allem in der epischen und dramatischen, wird alles das, was Leben und Bewegung zeigt, im engern
Sinne nur diejenige Darstellung Handlung genannt, worin der handelnde Mensch auftritt, insofern dieser selbst
durch sein Handeln die Veränderung (Glückswechsel) bewirkt, welche den Gegenstand der Handlung (der Fabel, des Epos oder des Dramas)
ausmacht. Im engsten Sinn ist die Handlung dem Drama (s. d.) eigen, welches von ihr den Namen hat und dieselbe nicht als geschehene
(actum), wie das Epos, sondern als geschehende (in der Gegenwart) darstellt. - In der Malerei wie in der
Skulptur bezeichnet Handlung, von einer Gestalt gebraucht, daß sie in einer bestimmten, vom Willen abhängigen Thätigkeit begriffen
zu sein scheint. - Im juristischen Sinn versteht man unter Handlung die in die Sinnenwelt hervortretende Äußerung des menschlichen
Willens, sei es, daß diese in einem Thun (positive Handlung, factum commissionis, commissio), sei es, daß sie in einem Unterlassen
(Omissivhandlung, negative Handlung, omissio, factum omissionis) besteht.
Handlungen können sowohl Gegenstand eines Rechts als auch Produzent von Rechten sein. Ersteres ist der Fall bei den Obligationen,
vermöge deren man ein Recht auf die Vornahme einer Handlung seitens des Verpflichteten hat. In letzterer Beziehung
teilt man die Handlungen ein in erlaubte (Rechtsgeschäfte) und unerlaubte (Delikte). Die mit einer öffentlichen, d. h. an den
Staat zu verbüßenden, Strafe bedrohten unerlaubten Handlungen nennt man Verbrechen (im weitern Sinn), welche das moderne Strafrecht
in Verbrechen, Vergehen und Übertretungen einteilt. - Im Geschäftsverkehr bedeutet auch s. v. w. Handelshaus,
kaufmännisches Geschäft.
im allgemeinen jeder juristische Vertreter eines Kaufmanns in dessen Handelsbetrieb. Das
deutsche Handelsgesetzbuch bezeichnet jedoch nur eine bestimmte Kategorie von kaufmännischen Stellvertretern als Handlungsbevollmächtigte,
nämlich diejenigen, welche keine Prokuristen sind. Der in das Handelsregister eingetragene Prokurist, welcher
mit der Erteilung der Prokura (s. d.) zum Betrieb des Handelsgeschäfts im Namen und für Rechnung des Prinzipals und zum Zeichnen
der Firma per procura ermächtigt wird, ist nämlich zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und
Rechtshandlungen befugt, welche der
mehr
Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt, und bedarf nur zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken einer besondern
Vollmacht. Dagegen ist der Umfang der Vollmacht des Handlungsbevollmächtigten durch das Gesetz nicht festgestellt, bestimmt
sich vielmehr in jedem einzelnen Fall nach der hierauf gerichteten Willenserklärung des Prinzipals. Sofern keine besondern
Einschränkungen beigefügt wurden, berechtigt die dem Handlungsbevollmächtigten erteilte Vollmacht allerdings
zu allen Geschäften und Rechtshandlungen, welche der Betrieb des betreffenden Handelsgewerbes oder die Ausführung der dem
Bevollmächtigten speziell übertragenen Geschäfte mit sich bringt; er ist jedoch zum Eingehen von Wechselverbindlichkeiten,
zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozeßführung nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnis besonders
erteilt ist.
Hiernach gilt namentlich der in einem Laden oder einem Magazin oder Warenlager Angestellte für ermächtigt, daselbst die hier
gewöhnlichen Verkäufe und Empfangnahmen vorzunehmen. Handlungsreisende (s. d.)
insbesondere gelten für befugt, den Kaufpreis aus den von ihnen abgeschlossenen Verkäufen einzuziehen oder Zahlungsfristen
zu verwilligen. Die Vollmacht dieser Handlungsbevollmächtigten wird in das Handelsregister nicht eingetragen.
Sie kann sich auf den ganzen Geschäftsbetrieb oder nur auf bestimmte Geschäfte oder auf einen gewissen Kreis solcher Geschäfte
beziehen. Im ersten Fall wird der Handlungsbevollmächtigte auch Disponent genannt.
Weder der Prokurist noch ein zum Betrieb eines ganzen Handelsgewerbes bestellter Handlungsbevollmächtigter darf ohne Einwilligung
des Prinzipals für eigne Rechnung oder für Rechnung Dritter Handelsgeschäfte machen. Den Gegensatz zu den juristischen Vertretern
des Kaufmanns, den Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten, bilden die nur zur thatsächlichen Beihilfe des Kaufmanns bestellten
Personen, die vom Handelsgesetzbuch sogen. Handlungsgehilfen (s. d.).