Reiche Sammlungen über die Handelsverträge jener Zeit enthalten:
Chalmers' »Collection of maritime treatise of
Great Britain and other powers«
(Lond. 1790, 2 Bde.) und Hauterives
»Recueil des traités de commerce et de navigation entre la
France et les puissances étrangères depuis 1648« (Par. 1833, 8 Bde.).
Die Handelsverträge der heutigen Zeit sind weniger auf Erzielung eines Vorranges vor Dritten
als vielmehr auf Gleichstellung gerichtet.
Daher das
Streben nach Aufhebung der heute meist gefallenen, bei unsrer Verkehrsentwickelung
überhaupt nicht mehr haltbaren Durchgangsabgaben und nach Beseitigung von
Differentialzöllen.
Diesem
Streben entspricht die
Klausel der Meistbegünstigung, welche im englisch-französischen Handelsvertrag vom zur
Geltung kam und von da in den meisten Handelsverträgen, insbesondere auch im
Frankfurter Friedensvertrag von 1871, aufgenommen
wurde. Durch diese
Klausel sichert man sich dagegen, daß man nicht ungünstiger behandelt wird als ein andres Land.
Alle einem
dritten Land gemachten weitern Zugeständnisse kommen auch dem den
Vertrag schließenden Teil zu gute.
Die Verkehrsentwickelung der neuern Zeit führte zum
Abschluß einer großen Zahl von Handelsverträgen. Da durch dieselben
im wesentlichen Zollermäßigungen angebahnt wurden und diese auf
Grund obiger
Klausel auch andern
Nationen zugestanden werden
mußten, so haben die neuern Handelsverträge vorzüglich der
Handelsfreiheit Vorschub geleistet. In einigen
Staaten hatten
sie die
Existenz mehrerer
Zolltarife nebeneinander zur
Folge. So hatte
Frankreich neben seinem allgemeinen oder
Generaltarif noch
besondere mit einzelnen vereinbarte Konventionaltarife, während in
Deutschland
[* 2] alle vertragsmäßigen Zugeständnisse einfach
in den allgemeinen
Tarif aufgenommen worden waren.
Die Dauer der Handelsverträge wird gewöhnlich auf kürzere Zeit (je nach
Lage derDinge selbst nur auf einige
Monate),
jedoch mit der Maßgabe festgesetzt, daß dieselben weiterhin für die gleiche Zeitdauer gültig bleiben sollen, wenn nicht
binnen bestimmter
Frist eine
Kündigung von einer der beiden
Parteien erfolgte.
In den konstitutionellen
Staaten bedarf der
Abschluß
der Handelsverträge der Mitwirkung der
Volksvertretung, dagegen hatte
Napoleon III. sich das
Recht zur selbständigen
Abschließung von Handelsverträgen vorbehalten.
Aus dem
oben genannten
Grund stehen die Handelsverträge mit ihren gebundenen Zollsätzen und der
Klausel der Meistbegünstigung mit den
Forderungen
des Protektionssystems nicht im
Einklang.
Letzteres muß vielmehr einen autonomen
Tarif verlangen, d. h. einen solchen, dessen
Zollsätze ausschließlich mit Rücksicht auf die Bedürfnisse des eignen
Landes bemessen sind. Der
Aufstellung
autonomer
Tarife war der Umstand günstig, daß Ende der 70er Jahre nicht allein die wichtigern Handelsverträge abliefen,
sondern gleichzeitig auch in den meisten
Staaten schutzzöllnerische Bestrebungen die Oberhand erlangten. Zu gunsten der deutschen
Zollreform von 1879 wurde insbesondere geltend gemacht, daß die gültigen Zollsätze keinen
Anhalt
[* 3] böten,
bei andern
Ländern Zugeständnisse durch Zugeständnisse zu erringen. Erst nach erfolgter
Revision des
Tarifs sollten
Verhandlungen
über den
Abschluß neuer Handelsverträge eröffnet werden.
Vgl. Schraut,System der und der Meistbegünstigung (Leipz. 1884);
v.
Aufseß,
Die
Zölle und
Steuern sowie die vertragsmäßigen auswärtigen Handelsbeziehungen des
DeutschenReichs (3.
Aufl.,
Münch. 1886), und das amtliche »Deutsche
[* 4] Handelsarchiv«, welches regelmäßig
über die
Bewegung auf dem Gebiet der Handelsverträge berichtet.
(Marktpreis,
Durchschnittspreis, laufender, mittlerer
Preis), derjenige
Preis, welcher zur Zeit und an dem
Orte der Erfüllung
oder an dem für letztern maßgebenden Handelsplatz nach den dafür bestehenden örtlichen
Einrichtungen festgestellt ist; in Ermangelung einer solchen Feststellung oder bei nachgewiesener Unrichtigkeit derselben
der mittlere
Preis, welcher sich aus der Vergleichung der zur Zeit und am
Orte der Erfüllung geschlossenen
Kaufverträge ergibt
(deutsches
Handelsgesetzbuch, Art. 353). Der Handelswert kommt namentlich in Betracht bei dem Verkauf verfallener
Faustpfänder und
bei dem Verkauf leicht verderbender
Warenim Fall eines
Verzugs, sodann
im Fall der Beanstandung zugesandter
Waren, ferner bei
der
Klage auf Differenzzahlung im
Fixgeschäft, bei Einkäufen und Verkäufen durch
Kommissionäre und bei Schadenersatzforderungen.
Der Handelswert ist immer der sogen. gemeine Handelswert, d. h.
die besondern Verhältnisse des Eigentümers der betreffenden
Sache und der besondere Wert, welchen jemand
aus individuellen
Gründen dieser
Sache beilegt, kommen dabei nicht in Betracht. In dieser Hinsicht ist namentlich die Bestimmung
des
Handelsgesetzbuchs (Art. 396, 612) von Wichtigkeit, wonach der
Frachtführer und Verfrachter von Seehandelsgut in der
Regelim Fall des Verlustes des Frachtgutes den gemeinen Handelswert zu ersetzen hat, welchen
Gut derselben Art und
Beschaffenheit
am
Orte der Ablieferung zu der Zeit hatte, in welcher das
Gut abzuliefern war. Dabei kommt in Abzug, was infolge des Verlustes
an
Zöllen und Unkosten erspart ist.
Im Fall der
Beschädigung ist der Unterschied zwischen dem Verkaufswert desGutes
im beschädigten Zustand und dem gemeinen Handelswert zu ersetzen.
Hat das
Gut keinen Handelswert, so ist der Berechnung der gemeine Wert des
Gutes zu
Grunde zu legen.