Handelssteuern,
die Abgaben vom Handel oder vom Verkauf steuerpflichtiger Waren als besondere Form der Aufwandsteuer (s. d.).
die Abgaben vom Handel oder vom Verkauf steuerpflichtiger Waren als besondere Form der Aufwandsteuer (s. d.).
diejenigen Linien der Erdoberfläche, Land- wie Wasserwege, auf welchen sich ein lebhafter Handelszug bewegt.
s. v. w. Merkantilsystem (s. d.).
deutscher, eine Vereinigung deutscher Handelskammern und kaufmännischer Korporationen zu dem Zweck, die gemeinsamen Interessen des deutschen Handels- und Industriestandes zur Geltung zu bringen. Zur Mitgliedschaft sind berechtigt alle Handelskammern und Handelsorgane im Umfang der zum Deutschen Reiche gehörigen Staaten oder, wo offizielle Organe des Handelsstandes nicht vorhanden sind, auch kaufmännische Privatvereine. Organe des Handelstags sind: die Plenarversammlung, der ständige Ausschuß und das Präsidium. Die Plenarversammlung tritt auf den Beschluß des ständigen Ausschusses zusammen; auf Antrag von 25 Mitgliedern muß sie berufen werden. Die Abstimmung erfolgt nach Plätzen, von denen jeder eine Stimme hat; doch hat jeder Platz das Recht, bis zu fünf Vertreter zu senden, welche sich an der Diskussion beteiligen können. Der Ausschuß besteht aus mindestens 25, höchstens 30 Mitgliedern. In jeder Plenarversammlung werden 18 Mitglieder gewählt mit dem Recht, sich durch Kooptation auf 25-30 zu ergänzen. Der ständige Ausschuß hat die Beschlüsse der letzten Plenarversammlung zu vollziehen und auszuführen, die nächstfolgende Plenarversammlung vorzubereiten, ist aber befugt, in dringenden Fällen die Interessen der Gesamtheit zu wahren. Das Präsidium besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern; es hat die Beschlüsse der letzten Ausschußsitzung auszuführen, die nächste vorzubereiten und darf in dringenden Fällen auch selbständig handeln. Dem Präsidium, welches seinen Sitz in Berlin hat, steht als litterarischer Beistand ein Generalsekretär zur Seite (bis 1864 Arnd, bis 1870 Maron, von da an Al. Meyer bis 1875, seitdem Annecke), unter dessen Leitung das Büreau steht. Als amtliches Organ des Handelstags diente das unter der Redaktion des Generalsekretärs 1871-84 herausgegebene »Deutsche Handelsblatt«. Die Kosten werden durch Beiträge der Mitglieder aufgebracht und zwar in sechs nach der Bedeutung der Plätze abgestuften Sätzen. Der erste deutsche Handelstag tagte im Mai 1861 in Heidelberg. Ihm waren 1860 ein preußischer Handelstag und ein badischer Handelstag vorausgegangen. Das Präsidium führte David Hansemann aus Berlin. Die zweite Generalversammlung tagte im Oktober 1862 in München, wo der deutsch-französische Handelsvertrag Gegenstand einer heißen Debatte war. Darauf folgten Versammlungen 1865 in Frankfurt a. M., 1868 in Berlin, 1872 in Leipzig, 1874 in Berlin, zwei außerordentliche 1874 wegen Erhöhung der Eisenbahntarife, 1875 in Berlin zu gunsten der Einführung von Handelsgerichten. Auch die folgenden Versammlungen (1878, 1880 ff.) fanden in Berlin statt. Die Thätigkeit des deutschen Handelstags war bislang eine sehr rege und häufig von bestem Erfolg begleitet. Erstreckte sie sich auch vorzugsweise auf das Gebiet der Handels- und Verkehrspolitik, so hat sie doch schon mehrfach auf verwandte Gebiete des öffentlichen Lebens sich ausgedehnt.
s. Handelsverträge.
s. Handelsbrauch und Usance.
(Handels- und Gewerbeverein), s. v. w. Handelsgesellschaft (s. d.), dann jede freie Vereinigung zur Wahrnehmung gemeinsamer Handelsinteressen. Solche Vereine bilden sich oft neben den offiziellen Handelskammern, oder sie treten auch für die Aufgaben der letztern ein, wo die Bildung von eignen Handelskammerbezirken schwierig ist. Auch wird oft ein Zollverein als Handelsverein bezeichnet, wie z. B. der Deutsche Zollverein als Deutscher Handelsverein oder eine 1828 in Kassel geschlossene Verbindung mehrerer Mittel- und Kleinstaaten als Mitteldeutscher Handelsverein, ferner die 1832 gebildete Vereinigung der thüringischen Kleinstaaten als Thüringischer Handelsverein. Einen deutschen als freie Vereinigung suchte neuerdings Löhnis zu gründen. Derselbe sollte vorzüglich die deutschen wirtschaftlichen Interessen im Orient fördern. S. auch Handelsgesellschaft.
s. Handelsbillet.
(Handelstraktate, Kommerztraktate), die zwischen zwei Staaten über gegenseitigen Handel und Verkehr getroffenen Vereinbarungen. Dieselben spielten schon sehr frühzeitig eine wichtige Rolle in der Politik, so in den Beziehungen zwischen Rom und Karthago, wie dies die von Polybios (III, 22) vollständig mitgeteilten interessanten Urkunden über die 348 und 306 v. Chr. abgeschlossenen Handelsverträge beweisen. Ziel der Handelsverträge ist die Erringung von Vorteilen für die eignen Landesangehörigen, bez. die Minderung oder Beseitigung von Beschränkungen der letztern im fremden Land. Solche Vorteile zu erstreben, empfahlen mehrere Merkantilisten diplomatische Kniffe und gute Kriegsverfassung. Insoweit aber Waffengewalt für den genannten Zweck bei kultivierten Völkern heute nicht mehr zur Anwendung kommt, bilden die gegenseitigen Zugeständnisse die Grundlage der Handelsverträge, bei denen freilich auch heute noch Geschick in der Unterhandlung und politische Machtstellung von hoher Bedeutung sind. Bei unkultivierten Völkern ist der Fremde rechtlos. Ihnen gegenüber suchen die Handelsverträge zunächst Rechtssicherheit und Rechtsfähigkeit für die eignen Landesangehörigen zu erzielen (Schutz des Privatvermögens, freie Religionsübung etc.). Bei mehr vorgeschrittenen Völkern sind solche Verträge mehr auf die Erzielung von Handels- und Verkehrserleichterungen gerichtet. Bei Völkern, die sich nach außen vollständig abgeschlossen hielten, sucht man die Zulassung von Fremden zu Handel und Gewerbebetrieb, insbesondere die Öffnung von Häfen (China) für den Handel, überhaupt erst zu erwirken. Daran knüpft sich das Streben nach Aufhebung verschiedener Verbote, Beschränkungen und Lasten, durch welche der Fremde ungünstiger gestellt wird als der Einheimische. Den Schlußstein der ganzen Entwickelung bilden die Vereinbarungen über Zölle und Zollmaßregeln, welche den Hauptinhalt der heutigen zwischen kultivierten Völkern abgeschlossenen Handelsverträge ausmachen. Da der Verkehr mit vielen Ländern zu Schiff unterhalten wird, so werden hier die Handelsverträge zu Handels- und Schiffahrtsverträgen, während sie, wenn mit weniger kultivierten Völkern abgeschlossen, gern Handels- und Freundschaftsverträge genannt werden. Zur Zeit des Merkantilsystems suchte man durch Handelsverträge vorwiegend Begünstigungen zu erzielen, wobei man nicht vor blutigen Handelskriegen zurückschreckte. So wurde z. B. in dem Vertrag zwischen England und Portugal von 1703, zwischen Frankreich und der Schweiz von 1771, zwischen Baden und Hessen noch 1824 und 1825 die Bestimmung getroffen, daß die paktierenden Staaten die Einfuhr bestimmter Waren um einen niedrigern Zoll genießen sollten als alle andern. Verträge, die solche Zollprivilegien zum Zweck haben, nannte man Differentialzollverträge.
Reiche Sammlungen über die Handelsverträge jener Zeit enthalten: Chalmers' »Collection of maritime treatise of Great Britain and other powers« (Lond. 1790, 2 Bde.) und Hauterives »Recueil des traités de commerce et de navigation entre la France et les puissances étrangères depuis 1648« (Par. 1833, 8 Bde.). Die Handelsverträge der heutigen Zeit sind weniger auf Erzielung eines Vorranges vor Dritten als vielmehr auf Gleichstellung gerichtet. Daher das Streben nach Aufhebung der heute meist gefallenen, bei unsrer Verkehrsentwickelung überhaupt nicht mehr haltbaren Durchgangsabgaben und nach Beseitigung von Differentialzöllen. Diesem Streben entspricht die Klausel der Meistbegünstigung, welche im englisch-französischen Handelsvertrag vom 23. Jan. 1860 zur Geltung kam und von da in den meisten Handelsverträgen, insbesondere auch im Frankfurter Friedensvertrag von 1871, aufgenommen wurde. Durch diese Klausel sichert man sich dagegen, daß man nicht ungünstiger behandelt wird als ein andres Land. Alle einem dritten Land gemachten weitern Zugeständnisse kommen auch dem den Vertrag schließenden Teil zu gute. Die Verkehrsentwickelung der neuern Zeit führte zum Abschluß einer großen Zahl von Handelsverträgen. Da durch dieselben im wesentlichen Zollermäßigungen angebahnt wurden und diese auf Grund obiger Klausel auch andern Nationen zugestanden werden mußten, so haben die neuern Handelsverträge vorzüglich der Handelsfreiheit Vorschub geleistet. In einigen Staaten hatten sie die Existenz mehrerer Zolltarife nebeneinander zur Folge. So hatte Frankreich neben seinem allgemeinen oder Generaltarif noch besondere mit einzelnen vereinbarte Konventionaltarife, während in Deutschland alle vertragsmäßigen Zugeständnisse einfach in den allgemeinen Tarif aufgenommen worden waren. Die Dauer der Handelsverträge wird gewöhnlich auf kürzere Zeit (je nach Lage der Dinge selbst nur auf einige Monate), jedoch mit der Maßgabe festgesetzt, daß dieselben weiterhin für die gleiche Zeitdauer gültig bleiben sollen, wenn nicht binnen bestimmter Frist eine Kündigung von einer der beiden Parteien erfolgte. In den konstitutionellen Staaten bedarf der Abschluß der Handelsverträge der Mitwirkung der Volksvertretung, dagegen hatte Napoleon III. sich das Recht zur selbständigen Abschließung von Handelsverträgen vorbehalten. Aus dem oben genannten Grund stehen die Handelsverträge mit ihren gebundenen Zollsätzen und der Klausel der Meistbegünstigung mit den Forderungen des Protektionssystems nicht im Einklang. Letzteres muß vielmehr einen autonomen Tarif verlangen, d. h. einen solchen, dessen Zollsätze ausschließlich mit Rücksicht auf die Bedürfnisse des eignen Landes bemessen sind. Der Aufstellung autonomer Tarife war der Umstand günstig, daß Ende der 70er Jahre nicht allein die wichtigern Handelsverträge abliefen, sondern gleichzeitig auch in den meisten Staaten schutzzöllnerische Bestrebungen die Oberhand erlangten. Zu gunsten der deutschen Zollreform von 1879 wurde insbesondere geltend gemacht, daß die gültigen Zollsätze keinen Anhalt böten, bei andern Ländern Zugeständnisse durch Zugeständnisse zu erringen. Erst nach erfolgter Revision des Tarifs sollten Verhandlungen über den Abschluß neuer Handelsverträge eröffnet werden. Vgl. Schraut, System der und der Meistbegünstigung (Leipz. 1884); v. Aufseß, Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmäßigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reichs (3. Aufl., Münch. 1886), und das amtliche »Deutsche Handelsarchiv«, welches regelmäßig über die Bewegung auf dem Gebiet der Handelsverträge berichtet.