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Handelsbüchern, 5) von den Prokuristen u. Handlungsbevollmächtigten, 6) von den Handlungsgehilfen und 7) von den Handelsmaklern handelt. Der Gegenstand des zweiten Buches sind die Handelsgesellschaften (offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Aktiengesellschaft), während sich das dritte Buch mit der stillen Gesellschaft und der Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften für gemeinschaftliche Rechnung beschäftigt. Gegenstand des vierten Buches sind die einzelnen Handelsgeschäfte (Kauf, Kommissions-, Speditions- und Frachtgeschäft) sowie die allgemeinen Grundsätze über die Handelsgeschäfte.
Das fünfte Buch betrifft den Seehandel. Umgestaltet wurde derjenige Teil des Handelsgesetzbuchs, welcher von der Aktiengesellschaft und der Kommanditgesellschaft auf Aktien handelt, durch die Reichsgesetze vom und Außerdem sind noch verschiedene Reichsgesetze handelsrechtlichen Inhalts ergangen, namentlich die Gesetze über das Urheberrecht, die Postgesetzgebung, die Seemannsordnung, das Reichsgesetz über den Markenschutz, das Bankgesetz und das Patentgesetz. Das bevorstehende deutsche Zivilgesetzbuch wird auch auf dem Gebiet des Handelsrechts manche Umgestaltung bringen.
Übrigens haben jetzt nahezu alle zivilisierten Staaten ihre Handelsgesetzbücher, und zwar ist in Frankreich für das Handelsrecht noch der Code de commerce in Geltung, welcher jedoch durch eine Reihe nachfolgender Gesetze teils abgeändert, teils ergänzt worden ist. In der Schweiz [* 2] ist das gesamte Obligationenrecht vom an durch Bundesgesetz in einheitlicher Weise normiert. In Belgien [* 3] gilt der Code de commerce, durch spätere Gesetze modifiziert; in den Niederlanden ist derselbe seit 1838 durch ein neues Gesetzbuch (Wetboek van koophandel) ersetzt.
Spanien [* 4] besitzt seit ein Handelsgesetzbuch (Codigo de comercio), welches zwar den Code de commerce zum Vorbild hat, jedoch sorgfältiger gearbeitet und vollständiger ist als jener. Auch das Handelsgesetzbuch der Türkei [* 5] ist im wesentlichen dem Code de commerce nachgebildet. Portugal hat seit ein allenthalben als vortrefflich anerkanntes Handelsgesetzbuch. (Codigo comercial). In Italien [* 6] wurde durch Gesetz vom ein Handelsgesetzbuch für das Königreich publiziert, welches wesentlich auf dem sardinischen Handelsgesetzbuch beruht, jedoch durch neuere sardinische und französische Gesetze und durch das neapolitanische Handelsgesetzbuch modifiziert wurde, bis ein neues Handelsgesetzbuch (Codice di commercio) in Kraft [* 7] trat.
Das Handelsrecht für Rußland bildet in 2883 Artikeln einen Teil des russischen Gesetzkodex, welcher mit in Kraft getreten ist; im ehemaligen Königreich Polen gilt noch das französische Recht. Das Handelsrecht der Engländer beruht noch gegenwärtig vorzugsweise auf dem Handelsgebrauch der zivilisierten Welt; nach freier Prüfung hat der englische Richter den anzuwendenden Rechtssatz aus einheimischen Vorgängen, aus ältern und neuern auswärtigen Gesetzen, aus den Zeugnissen angesehener Schriftsteller zu schöpfen, und nur für einzelne Materien, z. B. Bankrottsachen, galten früher schon besondere Gesetze.
Die neueste Gesetzgebung befaßt sich besonders mit dem Gesellschafts- und Genossenschaftswesen. In Nordamerika [* 8] hat Louisiana seit 1824 ein eignes Handelsgesetzbuch, während in den meisten andern Staaten und Territorien nach dem englischen Common law verfahren wird. Die südamerikanischen Staaten schlossen sich im wesentlichen an die Handelsgesetzbücher von Spanien und Portugal an. Im Kaiserreich Brasilien [* 9] gilt seit ein auf Grundlage des französischen, spanischen, holländischen und namentlich des portugiesischen verfaßtes Gesetzbuch.
[Litteratur.]
Eine besondere Litteratur des Handelsrechts existiert erst, seitdem man das als eine besondere Rechtsdisziplin wissenschaftlich behandelte und die Rechtsprechung und die Gesetzgebung sich mit dieser Materie mehr und mehr befaßten, welche bis dahin mehr auf Handelsbräuchen als auf Rechtssatzungen beruht hatte.
Von besonderer Wichtigkeit waren für Deutschland [* 10] die Rechtsprechung des gemeinschaftlichen Oberappellationsgerichts der Hansestädte in Lübeck [* 11] und in neuerer Zeit diejenige des Bundes- (Reichs-) Oberhandelsgerichts in Leipzig, [* 12] welche auf die Einheitlichkeit der Judikatur in Handelssachen den größten Einfluß ausübten. Die Entscheidungen des Reichsoberhandelsgerichts sind von den Räten desselben in 25 Bänden und 4 Registerbänden herausgegeben (Leipz. 1870-79).
Wissenschaftliche Bearbeitungen des deutschen Handelsrechts finden sich in den Hand- und Lehrbüchern des deutschen Privatrechts. Dazu kommen aber nicht wenige selbständige Darstellungen des Handelsrechts und zahlreiche Monographien über einzelne Gegenstände desselben. Epochemachend war insbesondere Heinrich Thöls »Handelsrecht« (Götting. 1841 ff.; Bd. 1, 6. Aufl., Leipz. 1879; Bd. 2: Wechselrecht, 4. Aufl. 1878; Bd. 3: Transportgewerbe und Frachtgeschäft, das. 1880). Zahlreiche Ausgaben und Kommentare des deutschen Handelsgesetzbuchs sind vorhanden, so in größern Werken von Makower (9. Aufl., Berl. 1884), Puchelt (3. Aufl., Leipz. 1882-85, 2 Bde.); in kleinern Ausgaben von Litthauer (5. Aufl., Berl. 1885), Schröder (6. Aufl., Bonn [* 13] 1884) u. a.
Vgl. Endemann, Das deutsche Handelsrecht (3. Aufl., Heidelb. 1876);
Derselbe, Handbuch des deutschen Handels-, See- und Wechselrechts (Leipz. 1881-85, 4 Bde.);
Gareis, Das deutsche Handelsrecht (2. Aufl., Berl. 1884);
Goldschmidt, Handbuch des Handelsrechts (2. Aufl., Stuttg. 1874 ff.);
Behrend, Lehrbuch des Handelsrechts (Berl. 1880 ff., 2 Bde.);
Fischer, Katechismus des deutschen Handelsrechts (3. Aufl., Leipz. 1885);
Löbner, Lexikon des Handels- und Gewerberechts für den Kaufmann (das. 1882);
Grimm, Wörterbuch des deutschen Handels-, Wechsel- und Konkursrechts (Berl. 1885, 2 Bde.).
Zeitschriften: »Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handels- u. Wechselrechts« (hrsg. von Busch, Leipz. 1863 ff., jetzt Berl.);
»Die Entscheidungen des Reichsgerichts« (das. 1873 ff.);
»Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht« (hrsg. von Goldschmidt, Stuttg. 1858 ff.).
Über ausländisches Handelsrecht vgl. Borchardt, Die geltenden Handelsgesetze des Erdballes (Berl. 1884-86, Bd. 1-4);
Alauzet, Commentaire du code de commerce (3. Aufl., Par. 1879, 8 Bde.);
Massé, Le [* 14] droit commercial (3. Aufl., das. 1873, 4 Bde.);
Rivière, Répétitions sur le code de commerce (8. Aufl., das. 1882);
Hafner, Schweizerisches Obligationenrecht (Zürich [* 15] 1883);
Jacottet, Droit fédéral des obligations (Neuchâtel 1885);
van Meenen, Code de commerce etc. en Belgique (3. Aufl., Brüssel [* 16] 1884);
Asser, Nederlandsch handelsrecht (4. Aufl., Haarl. 1885);
Pancorbo, Lecciones de derecho mercantil (3. Aufl., Madr. 1884);
de Rossi, Codice di commercio illustrato (Livorno [* 17] 1883);
Blaschke, Erläuterungen des österreichischen Handelsgesetzbuchs (3. Aufl., Wien [* 18] 1879);
Schnierer, Kommentar zum ungarischen Handelsgesetzbuch (Budapest [* 19] 1877).