Gläubiger ohne gerichtliche
Klage sich aus dem
Pfand sofort bezahlt machen, wenn der
Schuldner im
Verzug ist. Allerdings muß
der
Gläubiger ein ihn zum Verkauf des
Pfandes ermächtigendes
Dekret des Handelsgerichts (Amtsgerichts) auswirken und zu diesem
Behuf seinen
Antrag mit den nötigen Bescheinigungsmitteln versehen, auch den
Schuldner von dem beabsichtigten
Verkauf benachrichtigen. Ist in einem solchen
Fall schriftlich vereinbart, daß der
Gläubiger ohne gerichtliches
Verfahren
berechtigt sein soll, sich aus dem
Pfand zu befriedigen, so kann der
Gläubiger das Pfandobjekt ohne weiteres öffentlich verkaufen
lassen.
Hat die verpfändete
Sache einen
Markt- oder Börsenpreis, handelt es sich also z. B. um ein auf dem
Kurszettel notiertes
Handelspapier, so braucht der Verkauf nicht öffentlich zu erfolgen; er muß aber durch einen
Handelsmakler
oder in Ermangelung eines solchen durch einen zu
Versteigerungen befugten Beamten unter Benachrichtigung des
Schuldners zum
laufenden
Preis bewirkt werden. Abgesehen von diesen handelsrechtlichen Bestimmungen über das vertragsmäßige
Pfandrecht
kennt das deutsche
Handelsgesetzbuch auch die besondern gesetzlichen
Pfandrechte des
Kommissionärs am Kommissionsgut
(Art. 374 f.), des Spediteurs am Speditionsgut (Art. 382, 387) und des
Frachtführers am Frachtgut (Art. 409 ff.). Im Handelsseerecht
ist das
Pfandrecht der
Schiffsgläubiger (s. d.) am
Schiff
[* 2] nebst
Zubehör von Wichtigkeit (Art. 758 ff.), desgleichen das dem
Pfandrecht des
Frachtführers analoge
Pfandrecht des Verfrachters an den Seefrachtgütern (Art. 624). Auch
das
Darlehen gegen Verbodmung gehört hierher (s.
Bodmerei).
landwirtschaftliche
Kulturpflanzen, welche in ihren wertvollern
Bestandteilen von dem Landwirt im eignen
Betrieb nicht verwendet, sondern entweder direkt verkauft, oder zu technischer Verarbeitung bestimmt werden und in derRegel
auch nur wenige für Wirtschaftszwecke verwendbare
Bestandteile liefern. Man baut dieselben also lediglich zu dem
Zweck an,
eine Verkaufsware zu produzieren, und schließt
Getreide
[* 3] und Futterpflanzen von diesem
Begriff aus, wenn schon unter Umständen
auch diese nur zum Verkauf angebaut werden können. Zu den Handelspflanzen gehören zahlreiche
Gewürz-,
Fabrik-, Gespinst-,
Öl-,
Farbe- und
Arzneipflanzen.
[* 4]
Der
Bau der Handelspflanzen kennzeichnet die intensive
Landwirtschaft, die
Emanzipation von der
Anschauung, daß der landwirtschaftliche Betrieb
sich aus sich selbst erhalten müsse; er ist daher auch an die
Bedingungen der intensiven
Wirtschaft gebunden und kann in einiger
Ausdehnung
[* 5] nur da betrieben werden, wo diese vereinigt zusammentreffen. Die
Mehrzahl der Handelspflanzen liefert nur
wenig zu Düngungszwecken geeignete Rückstände; ihr Anbau setzt daher, da sie fast alle reiches, dungkräftiges Land verlangen,
einen starken Viehstand und lebhaften Düngerhandel voraus.
Fast sämtliche in ihnen enthaltene Pflanzennährstoffe werden mit dem Ernteprodukt auf dem
Markt verkauft, der
Ersatz muß
also anderweitig beschafft werden. Sie setzen ferner gutes, wohl melioriertes und sorgfältig bearbeitetes
Land voraus und verlangen während ihres Wachstums sorgsame
Pflege und unausgesetzte Bearbeitung. Durch ihren Anbau wird allerdings
dem Getreidebau ein Teil des
Areals entzogen, deshalb aber nicht dessen
Produktion verringert. Die reichliche Düngung und
vorzügliche Bearbeitung des
Bodens, welche sie vollauf lohnen, machen den
Boden in hohem
Grad produktionsfähig,
so daß da, wo ausgedehnter Anbau von Handelspflanzen sich findet und dieser rationell betrieben wird, auf kleinerer
Fläche mehr
Getreide als
vorher geerntet wird und dieses die besten
Bedingungen des Wachstums findet. Je teurer (seltener)
das Land wird und je (relativ) billiger das
Getreide durch auswärtige Zufuhren im
Preise sich stellt,
um so mehr muß der Landwirt den
Bau der Handelspflanzen forcieren.
Letzterer verlangt aber eine größere
Fülle von Kenntnissen, mehr Geschicklichkeit und Umsicht, unausgesetzte Thätigkeit,
reichlich vorhandene Arbeitskräfte und erhöhte Brauchbarkeit der
Arbeiter, sichern
Absatz, genügendes
Kapital und leichten
Bezug von Dungmitteln aller Art.
Manche Handelspflanzen setzen außerdem noch das Vorhandensein oder die Einrichtung von technischen Etablissements
zur Verarbeitung voraus. Am ausgedehntesten ist ihr Anbau in
Baden,
[* 6] der
Pfalz, den
Rheinprovinzen, in
Belgien
[* 7] und vielen Teilen
von
Frankreich. Nur selten ist demselben jedoch mehr als 15 Proz. des landwirtschaftlich
benutzten
Bodens eingeräumt; im Nordosten von
Deutschland,
[* 8] Rußland und anderwärts erreicht er kaum einige
Prozente.
Vgl.
Löbe, Anleitung zum rationellen Anbau der
Handelsgewächse (Stuttg. 1868-70, 7
Tle.);
der Inbegriff der
Grundsätze, nach welchen der
Staat seine
Interessen auf dem Gebiet
des
Handels wahrt. Die von ihm zu ergreifenden Maßregeln, welche immer auf geschichtlich gewordene Zustände Rücksicht
zu nehmen haben, haben teils den
Zweck, den
Handel direkt und indirekt zu heben und zu fördern, teils sind sie auf Beschränkungen
desselben gerichtet. Eine verschiedene
Stellung nehmen in der Handelspolitik.
Innen- und Außenhandel ein. Ersterer
wurde früher vielfach durch
Binnenzölle, persönliche
Berechtigungen, wie
Stapel-, Umschlagsrechte etc., beschränkt.
Heute sind diese
Schranken meist gefallen, die Kulturländer haben für den
Binnenhandel meist den
Gedanken der
Handelsfreiheit
verwirklicht, zumal hier Veranlassung zum Einschreiten im
Interesse des
Arbeiter- und des Gewerbeschutzes wenig oder gar nicht
geboten ist. Beschränkungen, welche heute bestehen, dienen teils den
Zwecken der Sicherheits- und Gesundheitspolizei
(z. B. die Bestimmungen über den
Handel mit
Gift,
Branntwein, gebrauchten
Sachen, über Rückkaufsgeschäfte, Hausierwesen etc.),
teils denen einer gleichmäßigen
Besteuerung (Bestimmungen über
Wanderhandel, Warenauktionen etc.), teils auch denen einer
allgemeinen, dem
Interesse des
Handels selbst dienenden
Ordnung
(Meß-,
Markt-, Börsenordnung etc.). Zur
Pflege und
Förderung des
Handels dienen die Einrichtung von
Handelsgerichten nebst entsprechender Berücksichtigung der besondern
Bedürfnisse des
Handels in der Rechtsordnung, von
Handelskammern,
Handelsschulen,
Ausstellungen etc., dann insbesondere alle
Maßregeln und Anstalten, welche eine
Hebung
[* 9] und
Sicherung desVerkehrs herbeiführen.
Die auf den Außenhandel gerichtete Handelspolitik erstrebt teils
Sicherung und Wahrung der heimischen
Interessen im
Ausland (konsularische Vertretungen,
Handelsverträge), teils die
Erhaltung und
Hebung der eignen
Industrie durch Beschränkungen
(Einfuhrzölle, Einfuhrverbote) oder durch Beschaffung von
Mitteln, deren sich der
Handel zu seiner
Entwickelung bedient
(Handelsstatistik,
Exportmusterlager, Konsulatsberichte etc.). Eine wichtige
Rolle für den
Handel spielen die Transportmittel
(Eisenbahnen, deren Tarifgestaltung,
Eisenbahnfrachtrecht,
Schiffahrt), dann kann von hoher Bedeutung für denselben eine gesunde
Kolonialpolitik sein, wenn durch dieselbe Handelsbeziehungen mit fremden großen Absatzgebieten angebahnt und dauernd unterhalten
werden.
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