ein Teil der Handelswissenschaften (s. d.), die Lehre von Wesen und Formen des Handels, der Handelsgeschäfte,
der Handelsobjekte und von den Einrichtungen zur Förderung und Pflege des Handels etc.
in größern Staaten das mit Überwachung und Leitung der Handels- und Gewerbeangelegenheiten betraute
besondere Ministerium, an dessen Spitze der Handelsminister steht. In kleinern Staaten werden die Funktionen des Handelsministeriums
gewöhnlich den Ministerien des Innern oder der Finanzen übertragen. In Preußen wurde durch königlichen
Erlaß vom ein Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten vom Ministerium des Innern abgezweigt, welchem
außer dem nunmehr auf das Deutsche Reich übergegangenen Postdepartement und den Geschäften des Handelsamtes das Salz-, Berg-
und Hüttenwesen nebst dem Handels-, Fabriken- und Bauwesen, die Bau- und Gewerbepolizei, nicht minder aber
auch die Landwirtschaft überwiesen waren.
Schon durch königlichen Erlaß vom wurde indessen ein besonderes Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten
errichtet, während durch Erlaß vom ein Ministerium der öffentlichen Arbeiten abgezweigt wurde. Das technische Schulwesen
mit Ausnahme der Navigationsschulen ging auf das Kultusministerium über. Das »Ministerium für Handel und
Gewerbe« wurde von dem Ministerpräsidenten und dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten, dem Fürsten Bismarck, mit übernommen.
In Österreich sind dagegen das Post- und Telegraphenwesen sowie die Generaldirektion der Staatseisenbahnen dem Handelsministerium mit unterstellt.
Für Ungarn besteht ein gemeinsames Ministerium für Ackerbau, Industrie und Handel. In Frankreich bestehen
neben dem Handelsministerium besondere Ministerien des Ackerbaues und für öffentliche Arbeiten, während in Italien ein gemeinsames Ministerium
des Ackerbaues und Handels fungiert. England hat ein besonderes Handelsamt (Board of trade), dessen Präsident Mitglied des königlichen
Kabinetts ist. In Rußland existiert kein Handelsministerium, die betreffenden Verwaltungszweige
werden vielmehr teils vom Ministerium des Innern, teils von dem Ministerium der Wege und Verkehrsanstalten wahrgenommen.
(Handelsgeld) heißen die Münzen, welche, ohne daß ihnen gesetzliche Zahlkraft beigelegt ist, im Verkehr
als Zahlmittel angenommen werden, wie die frühere deutsche Goldkrone. In Ländern mit ungeordnetem Münzwesen
bürgern sich leicht Münzen fremder Staaten ein, die einmal bekannt geworden sind und als zuverlässig betrachtet werden.
Gewohnheitsmäßig behaupten sich dieselben bisweilen selbst dann noch im Verkehr, wenn
sie im Heimatsland nicht mehr Währungsmünzen
sind. So wurden die alten spanischen Piaster lange Zeit im östlichen Asien für Umlaufszwecke benutzt.
An deren Stelle ist nun der amerikanische Dollar getreten, und zwar wird ein eigner Handelsdollar (trade-dollar) für den Verkehr
mit Ostasien geprägt. Findet, wie dies bei dem trade-dollar der Fall ist, die Prägung auf Bestellung von Privaten statt, so
nennt man die auch Fabrikationsmünzen.
haben den Zweck, das Wissenswerte aus dem Gebiet des Handels durch geordnete Gruppierung
übersichtlich dem Auge darzustellen. Ein solches Museum ist die im Germanischen Nationalmuseum zu Nürnberg dem Handel gewidmete
Abteilung, deren Zweck es ist, die Geschichte des Handels so übersichtlich zur Darstellung zu bringen, daß sich die geschichtliche
Entwickelung und Fortbildung desselben genau verfolgen läßt. Einen andern Zweck haben die neuerdings
vielfach geforderten Handelsmuseen, wie ein solches bereits in Belgien ins Leben gerufen worden ist, und welche zur steten Anregung und
als Wegweiser für unsre Industrie dienen sollen. In diesen Anstalten sollen alle Arten von Rohstoffen und Industrieerzeugnissen
angehäuft und übersichtlich, systematisch und in Gruppen geordnet werden, welche Gegenstand des Handels
mit fremden Ländern bilden.
Der Besucher würde sich hier rasch orientieren über alles, was vom Ausland mit Nutzen zu beziehen ist und was dort verlangt
wird. Das Museum müßte darum nicht allein Aufschluß geben über Bedürfnisse und Geschmack andrer Länder, über
die zweckmäßigsten dort gewünschten Farben, Formen, Muster, über Größen, Art der Verpackung, der äußern Ausstattung, sondern
es müßte auch Angaben liefern über andre Handelsverhältnisse und Tauschbedingungen, Zollwesen, Kommunikationsmittel,
Frachtsätze, kurz über die gesamten Eigentümlichkeiten und Bedürfnisse des fremden Marktes.
(negoziables Papier), ein für den Umsatz und Handel geeignetes und bestimmtes Wertpapier, welches einen
Markt- oder Börsenpreis hat.
Für die Natur und Bedeutung der Handelspapiere ist deren Zirkulationsfähigkeit von besonderer
Wichtigkeit;
sie müssen leicht übertragbar (begebbar) sein, daher sind namentlich Orderpapiere und Inhaberpapiere
Gegenstand des Handels und des Börsenverkehrs (s. Börse).
Pfand nach Handelsrecht, d. h. ein Pfand oder Pfandrecht, auf welches die von dem allgemeinen bürgerlichen
Recht abweichenden besondern Vorschriften des Handelsrechts Anwendung finden. In dieser Hinsicht enthält das deutsche Handelsgesetzbuch
(Art. 309 ff.) besondere Vorschriften über Faustpfandverträge der Kaufleute. Soll nämlich unter Kaufleuten
für eine Forderung aus beiderseitigen Handelsgeschäften ein Faustpfand an beweglichen Sachen, an Papieren auf den Inhaber oder an
Orderpapieren bestellt werden, so bedarf es der im bürgerlichen Recht zur Bestellung eines Faustpfandes vorgeschriebenen Förmlichkeiten
nicht. Die Übertragung des Pfandbesitzes, resp. die Übergabe des indossierten Papiers, wenn es sich um
ein Orderpapier handelt, genügt. Wurde aber schriftlich für eine Forderung aus beiderseitigen Handelsgeschäften ein Faustpfand
unter Kaufleuten bestellt, so kann der
mehr
Gläubiger ohne gerichtliche Klage sich aus dem Pfand sofort bezahlt machen, wenn der Schuldner im Verzug ist. Allerdings muß
der Gläubiger ein ihn zum Verkauf des Pfandes ermächtigendes Dekret des Handelsgerichts (Amtsgerichts) auswirken und zu diesem
Behuf seinen Antrag mit den nötigen Bescheinigungsmitteln versehen, auch den Schuldner von dem beabsichtigten
Verkauf benachrichtigen. Ist in einem solchen Fall schriftlich vereinbart, daß der Gläubiger ohne gerichtliches Verfahren
berechtigt sein soll, sich aus dem Pfand zu befriedigen, so kann der Gläubiger das Pfandobjekt ohne weiteres öffentlich verkaufen
lassen.
Hat die verpfändete Sache einen Markt- oder Börsenpreis, handelt es sich also z. B. um ein auf dem
Kurszettel notiertes Handelspapier, so braucht der Verkauf nicht öffentlich zu erfolgen; er muß aber durch einen Handelsmakler
oder in Ermangelung eines solchen durch einen zu Versteigerungen befugten Beamten unter Benachrichtigung des Schuldners zum
laufenden Preis bewirkt werden. Abgesehen von diesen handelsrechtlichen Bestimmungen über das vertragsmäßige Pfandrecht
kennt das deutsche Handelsgesetzbuch auch die besondern gesetzlichen Pfandrechte des Kommissionärs am Kommissionsgut
(Art. 374 f.), des Spediteurs am Speditionsgut (Art. 382, 387) und des Frachtführers am Frachtgut (Art. 409 ff.). Im Handelsseerecht
ist das Pfandrecht der Schiffsgläubiger (s. d.) am Schiff nebst Zubehör von Wichtigkeit (Art. 758 ff.), desgleichen das dem
Pfandrecht des Frachtführers analoge Pfandrecht des Verfrachters an den Seefrachtgütern (Art. 624). Auch
das Darlehen gegen Verbodmung gehört hierher (s. Bodmerei).