(Handelsgeld) heißen die
Münzen,
[* 11] welche, ohne daß ihnen gesetzliche Zahlkraft beigelegt ist, im
Verkehr
als Zahlmittel angenommen werden, wie die frühere deutsche
Goldkrone. In
Ländern mit ungeordnetem
Münzwesen
[* 12] bürgern sich leicht
Münzen fremder
Staaten ein, die einmal bekannt geworden sind und als zuverlässig betrachtet werden.
Gewohnheitsmäßig behaupten sich dieselben bisweilen selbst dann noch im
Verkehr, wenn
sie im Heimatsland nicht mehr Währungsmünzen
sind. So wurden die alten spanischen
Piaster lange Zeit im östlichen
Asien
[* 13] für Umlaufszwecke benutzt.
An deren
Stelle ist nun der amerikanische
Dollar getreten, und zwar wird ein eigner Handelsdollar (trade-dollar) für den
Verkehr
mit
Ostasien geprägt. Findet, wie dies bei dem trade-dollar der
Fall ist, die Prägung auf
Bestellung von
Privaten statt, so
nennt man die auch
Fabrikationsmünzen.
haben denZweck, das Wissenswerte aus dem Gebiet des
Handels durch geordnete Gruppierung
übersichtlich dem
Auge
[* 14] darzustellen. Ein solches
Museum ist die im
Germanischen Nationalmuseum zu
Nürnberg
[* 15] dem
Handel gewidmete
Abteilung, deren
Zweck es ist, die Geschichte des
Handels so übersichtlich zur
Darstellung zu bringen, daß sich die geschichtliche
Entwickelung und Fortbildung desselben genau verfolgen läßt. Einen andern
Zweck haben die neuerdings
vielfach geforderten Handelsmuseen, wie ein solches bereits in
Belgien
[* 16] ins
Leben gerufen worden ist, und welche zur steten Anregung und
als Wegweiser für unsre
Industrie dienen sollen. In diesen Anstalten sollen alle
Arten von
Rohstoffen und Industrieerzeugnissen
angehäuft und übersichtlich, systematisch und in
Gruppen geordnet werden, welche Gegenstand des
Handels
mit fremden
Ländern bilden.
Der Besucher würde sich hier rasch orientieren über alles, was vom
Ausland mit Nutzen zu beziehen ist und was dort verlangt
wird. Das
Museum müßte darum nicht allein Aufschluß geben über Bedürfnisse und
Geschmack andrer
Länder, über
die zweckmäßigsten dort gewünschten
Farben,
Formen,
Muster, über
Größen, Art der
Verpackung, der äußern
Ausstattung, sondern
es müßte auch Angaben liefern über andre Handelsverhältnisse und Tauschbedingungen, Zollwesen, Kommunikationsmittel,
Frachtsätze, kurz über die gesamten Eigentümlichkeiten und Bedürfnisse des fremden
Marktes.
Gläubiger ohne gerichtliche Klage sich aus dem Pfand sofort bezahlt machen, wenn der Schuldner im Verzug ist. Allerdings muß
der Gläubiger ein ihn zum Verkauf des Pfandes ermächtigendes Dekret des Handelsgerichts (Amtsgerichts) auswirken und zu diesem
Behuf seinen Antrag mit den nötigen Bescheinigungsmitteln versehen, auch den Schuldner von dem beabsichtigten
Verkauf benachrichtigen. Ist in einem solchen Fall schriftlich vereinbart, daß der Gläubiger ohne gerichtliches Verfahren
berechtigt sein soll, sich aus dem Pfand zu befriedigen, so kann der Gläubiger das Pfandobjekt ohne weiteres öffentlich verkaufen
lassen.
Hat die verpfändete Sache einen Markt- oder Börsenpreis, handelt es sich also z. B. um ein auf dem
Kurszettel notiertes Handelspapier, so braucht der Verkauf nicht öffentlich zu erfolgen; er muß aber durch einen Handelsmakler
oder in Ermangelung eines solchen durch einen zu Versteigerungen befugten Beamten unter Benachrichtigung des Schuldners zum
laufenden Preis bewirkt werden. Abgesehen von diesen handelsrechtlichen Bestimmungen über das vertragsmäßige Pfandrecht
kennt das deutsche Handelsgesetzbuch auch die besondern gesetzlichen Pfandrechte des Kommissionärs am Kommissionsgut
(Art. 374 f.), des Spediteurs am Speditionsgut (Art. 382, 387) und des Frachtführers am Frachtgut (Art. 409 ff.). Im Handelsseerecht
ist das Pfandrecht der Schiffsgläubiger (s. d.) am Schiff
[* 18] nebst Zubehör von Wichtigkeit (Art. 758 ff.), desgleichen das dem
Pfandrecht des Frachtführers analoge Pfandrecht des Verfrachters an den Seefrachtgütern (Art. 624). Auch
das Darlehen gegen Verbodmung gehört hierher (s. Bodmerei).