1) Die offene Handelsgesellschaft (société en nom collectif des französischen
Rechts) ist dann vorhanden, wenn zwei oder mehrere
Personen
ein
Handelsgewerbe unter gemeinschaftlicher
Firma betreiben und bei keinem der
Gesellschafter
(Kompagnons,
Associés), die Beteiligung auf Vermögenseinlage beschränkt ist. Die
Gesellschafter haften hier solidarisch, d. h. alle für
einen und
einer für alle, und es unterscheidet sich die offene Handelsgesellschaft von der
Genossenschaft (s. d.) dadurch, daß bei dieser
die Anzahl der Mitglieder eine wechselnde, keine von vornherein bestimmte, daß ihrZweck wesentlich ein
volkswirtschaftlicher, und daß die solidarische Haftung eine beschränkte ist.
DiesesVerhältnis wird nur uneigentlich
Gesellschaft genannt, denn einmal besteht keine Gesellschaftsfirma,
sondern das
Geschäft wird unter der
Firma seines Eigentümers
(Komplementärs) betrieben; es wird deshalb auch keine Eintragung
in das
Handelsregister gefordert, und wenn sich mehrere
Personen mit solchen Einlagen gegen
Anteil am
Gewinn und Verlust bei
dem
Geschäft desselbenKaufmanns beteiligen, so stehen diese zu einander in keinerlei Rechtsverhältnis;
sodann steht aber auch der sogen. stille
Gesellschafter in keinem obligatorischen
Verhältnis zu den Handlungsgläubigern des
Eigentümers des
Handelsgewerbes; der vom stillen
Gesellschafter nicht erhobene
Gewinn wird nicht zu seinem Gesellschaftsanteil
geschlagen, und es kann auch die
Auflösung des Verhältnisses keine
Liquidation zur
Folge haben.
4) Vereinigung zu einzelnen
Handelsgeschäften für gemeinschaftliche Rechnung, eine sogen.
Gelegenheitsgesellschaft
(s. d.), auch
Spekulationsverein oder Partizipationsgesellschaft (conto a metà-Geschäft, société en participation) genannt,
erzeugt kein dauerndes Rechtsverhältnis, sondern ist nur auf ein bestimmtes einzelnes Unternehmen auf gemeinsame
Kosten,
Vorteil und
Gefahr gerichtet.
sind diejenigen
Gewerbe, welche sich mit dem Güterumsatz befassen.
Die Handelsgewerbe widerstrebten mit ihrer in
weitere
Ferne gerichteten Thätigkeit von jeher der zünftigen
Ordnung.
Die zünftigen
Gewerbe nannte man wohl auch Polizeigewerbe
und stellte sie (z. B. in
Österreich)
[* 2] den freier gestalteten »Kommerzialgewerben« entgegen.
(Kaufmannsgut), solche
Ware, wie sie nach der Verkehrssitte unter derjenigen Bezeichnung verstanden wird,
welche bei
Abschluß eines
Handelsgeschäfts von den Kontrahenten gebraucht wurde.
Das deutsche
Handelsgesetzbuch (Art. 335)
schreibt vor, daß, wenn im
Vertrag über die
Beschaffenheit und
Güte der
Ware nichts Näheres bestimmt
ist, der Verpflichtete Handelsgut »mittlerer Art und
Güte« zu gewähren hat, also
Waren, welche ihrer
Beschaffenheit nach durchschnittliche
sind.
IhreFunktionen wurden durch spätere Regierungserlässe und
Gesetze des weitern ergänzend festgestellt.
Danach bestehen in
Frankreich die
Chambres de commerce, die
Handelsräte, und die
Chambres consultatives des arts et des manufactures,
die
Gewerbe- und
Fabrikräte. Die erstern umfassen größere und industriell wie kommerziell mannigfaltige
Bezirke; ihre
Kosten
werden von sämtlichen Patentierten der einzelnen
Bezirke bestritten, wogegen die
Chambres consultatives
des arts et des manufactures von den
Städten, welche sie
¶
mehr
besitzen, unterhalten werden. In die Chambres de commerce können Handel- und Gewerbtreibende unterschiedslos durcheinander
gewählt werden. Von Frankreich aus verbreitete sich die Einrichtung derselben über die meisten andern Länder; in einigen
(wie in England, dann in Baden
[* 5] 1862-78 etc.) bestehen sie lediglich aus frei gebildeten Vereinen, in den meisten haben
sie eine gesetzlich anerkannte öffentliche Stellung mit Beitragspflicht der Beteiligten, von denen z. B. in Preußen
[* 6] die Beiträge
zur Kostendeckung durch Zuschläge auf die Gewerbesteuer erhoben werden, beratende Stimme für Wahrung der Bedürfnisse von
Handel und Industrie mit dem Zweck, zwischen Handelsstand und Regierung zu vermitteln, Berichte, Anträge und Gutachten zur
Unterstützung der Behörde zu erstatten.
Vielfach sind ihnen auch gewisse Aufsichts- und Verwaltungsbefugnisse (z. B. Aufsicht über Börsen und andre Handelsanstalten)
eingeräumt. In Preußen wurden die Handelskammern 1848 und 1870 gesetzlich geregelt. Sie werden mit Genehmigung des Handelsministers errichtet.
Die Mitglieder der Handelskammern werden von den Inhabern der in das Handelsregister eingetragenen Firmen gewählt.
Ähnlich wie in Preußen wurden 1878 die Handelskammern in Baden eingerichtet. In einigen Ländern (Sachsen,
[* 7] Bayern,
[* 8] Württemberg)
[* 9] sind die
Handelskammern im Interesse der kleinen Gewerbtreibenden mit Gewerbekammern verbunden, in Österreich, wo die Handelskammern ausgedehntere Rechte und
Pflichten als in Deutschland
[* 10] haben, bestehen sie in der Regel aus einer Handels- und einer Gewerbesektion.
In Bayern, wo 1868 für jeden Regierungsbezirk eine Handelskammer in Verbindung mit Abteilungen für die Gewerbe eingerichtet
wurde, bilden die Bezirksgremien Unterabteilungen der Handelskammern, welche Teile des Bezirks der letztern umfassen und in denselben
Sitz und Stimme haben.