Eine ähnliche Rechtsbildung hatte auch in
Deutschland
[* 2] im
Mittelalter begonnen. Meist begnügte man sich in Handelsstädten
wie
Hamburg,
[* 3] wo 1623 für den
Seehandel auch ein besonderes
Gericht, das Admiralitätskollegium, ins
Leben gerufen wurde, in
Frankfurt,
[* 4]
Leipzig
[* 5] etc. mit der
Bildung von eignen Abteilungen für
Handelssachen an den gewöhnlichen
Gerichten. Mit
Beginn dieses
Jahrhunderts wurden auch in deutschen
Ländern mehr eigne Handelsgerichte gebildet, doch waren die Vorsitzenden derselben
meist Rechtsgelehrte, auch nahmen die dem Handelsstand angehörigen Mitglieder oft mehr die
Stellung von Aufschluß erteilenden
Sachverständigen als von erkennenden
Richtern ein.
Das deutsche
Handelsgesetzbuch setzt die Errichtung von Handelsgerichten voraus; wo solche noch nicht
begründet waren, sollten vorläufig die gewöhnlichen
Gerichte in
Handelssachen entscheiden. Eine endgültige Regelung wurde
durch das deutsche Gerichtsverfassungsgesetz vom herbeigeführt. Dasselbe hat die Handelsgerichte, welche
damals bestanden, aufgehoben. An ihrer
Stelle können überall da, wo die Landesjustizverwaltung ein
Bedürfnis dazu als vorhanden
annimmt, bei den
LandgerichtenKammern fürHandelssachen ins
Leben gerufen werden.
Vor die genannten
Kammern kommen diejenigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche den
Landgerichten in erster
Instanz zugewiesen
sind, insofern sie Ansprüche gegen einen
Kaufmann aus zweiseitigen
Handelsgeschäften, Wechselsachen und verschiedene sonstige
Handelssachen (s. d.) betreffen. Über Gegenstände, zu deren Beurteilung
eine kaufmännische Begutachtung genügt, sowie über das Bestehen von
Handelsgebräuchen kann dieKammer für Handelssachen
auf
Grund eigner Sachkunde und
Wissenschaft entscheiden; jedoch kann sie auch noch andre
Sachverständige beiziehen.
im
deutschen
Handelsrecht (s. d.) ein solches
Rechtsgeschäft, auf welches ohne Rücksicht auf die
Person der Kontrahenten vermöge der dabei erkennbaren Absicht,
Gewinn zu erzielen, die Bestimmungen des
Handelsgesetzbuchs
für anwendbar erklärt sind. Durch den gewerbsmäßigen Betrieb von Handelsgeschäften erhält der Betreibende die
Eigenschaft
eines
Kaufmanns. Sodann bedeutet auch dasjenige
Rechtsgeschäft, welches zwar nicht als Handelsgeschäft in dem soeben
angegebenen
Sinn gilt, dies jedoch durch gewerbsmäßigen oder durch den Betrieb seitens eines
Kaufmanns wird, wenngleich dessen
Handelsgewerbe gewöhnlich auf andre
Geschäfte gerichtet ist.
Die erstere Art von Handelsgeschäften nennt man absolute oder objektive Handelsgeschäfte. Hierher gehört 1) der
Kauf (Spekulationseinkauf) oder die anderweite
Anschaffung von
Waren oder andern beweglichen
Sachen, von
Staatspapieren etc., um sie in
Natur oder nach einer Bearbeitung oder Verarbeitung weiter zu veräußern. Wenn also ein Landwirt
eine
Kuh kauft, nicht um solche zu behalten, sondern um sie weiter zu veräußern, so ist der
Handel, obgleich der
Käufer kein
Kaufmann ist, nach dem
Handelsrecht zu beurteilen; er hat z. B. 6 Proz.
Zinsen zu bezahlen.
Würde er solche Ankäufe gewerbsmäßig treiben, so würde er
Kaufmann werden. Im übrigen rechnet das deutsche
Handelsgesetzbuch
zu den objektiven Handelsgeschäften 2) den Spekulationsverkauf oder, wie es im
Handelsgesetzbuch heißt, die Übernahme einer
Lieferung von Gegenständen der unter
Ziffer 1 bezeichneten Art, welche der Unternehmer zu diesem
Zweck anschafft, 3) die Übernahme
einer
Versicherung gegen
Prämie, 4) die Übernahme der Beförderung von
Gütern oder Reisenden zur
See und 5) das
Darlehen gegen
Verbodmung.
Relative oder subjektive Handelsgeschäfte dagegen sind solche, welche nur dann als Handelsgeschäfte
im
Sinn des
Handelsgesetzbuchs zu betrachten sind, wenn sie gewerbsmäßig betrieben werden. Hierzu gehören die fabrikmäßige
Be- oder Verarbeitung, die
Bankier- und Geldwechslergeschäfte, die
Geschäfte des
Kommissionärs, Spediteurs und
Frachtführers,
die Vermittelung oder Abschließung von Handelsgeschäften für andre
Personen, also der Geschäftsbetrieb der
Agenten, die
Verlagsgeschäfte sowie die sonstigen
Geschäfte des
Buch- oder Kunsthandels, die
Geschäfte der Druckereien,
insofern nicht ihr Betrieb ein lediglich handwerksmäßiger ist, endlich die
Geschäfte der für den
Transport von
Personen
bestimmten Anstalten.
Charakteristisch für diese Art von Handelsgeschäften ist der gewerbsmäßige Betrieb; wenn daher z. B.
ein Landwirt in einem einzelnen
Fall die Beförderung von Frachtgut übernimmt, so liegt ein Handelsgeschäft nicht
vor. Dagegen erscheint es als Handelsgeschäft, wenn ein
Kaufmann im Betrieb seines
Handelsgewerbes ein solches
Geschäft ausführt, auch
wenn sein
Gewerbe sich im übrigen und für gewöhnlich nicht mit
Geschäften dieser Art befaßt. Wenn z. B. ein
Kaufmann, welcher
Warenhandel betreibt, einmal ein Frachtgeschäft übernimmt, so erscheint dasselbe als ein Handelsgeschäft. Hierauf
ergibt sich, daß ein Handelsgeschäft nicht notwendig für jeden der dabei Beteiligten ein Handelsgeschäft zu
sein braucht. Dasselbe
Geschäft kann vielmehr für den einen ein Handelsgeschäft, für den andern Kontrahenten aber ein gewöhnliches
Rechtsgeschäft sein. Hiernach unterscheidet man zwischen einseitigen und zweiseitigen Handelsgeschähen.
Wenn z. B. ein
Kaufmann an den
KonsumentenWaren verkauft, so handelt es sich für den
Kaufmann um ein Handelsgeschäft, für den
Konsumenten
dagegen nicht um ein solches. Übrigens gelten nach dem
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