verschiedenen Teile der
Erde als ebenso viele
Absatz- oder Bezugsgebiete vorführt. Somit deckt die Bezeichnung Handelsgeographie nicht ganz
den
Begriff; die Bezeichnung wirtschaftliche
Geographie ist in neuester Zeit mehr an ihre
Stelle getreten, wie denn naturgemäß
die Handelsgeographie zum nicht geringen Teil auf das Gebiet der
Nationalökonomie hinübergreift. Es ist daher klar,
daß eine jede allgemeine oder spezielle
Geographie auch die
Fragen, welche die Handelsgeographie insbesondere angehen, wird behandeln müssen,
daß die Handelsgeographie sich nur auf ein engeres
Feld beschränkt, dieses
Feld aber intensiver ausbaut.
In der neuesten Zeit schlossen sich
Nantes
[* 6] (1882) und
Havre
[* 7] (1884) an. In
Deutschland
[* 8] hatte zwar bereits 1873 die
damals gegründete
GeographischeGesellschaft in
Hamburg
[* 9] die Erweiterung des
Handels als eine ihrer Aufgaben hingestellt; deutlicher
ausgesprochen und bestimmter begrenzt war indes das
Programm, mit welchem 1878 der Zentralverein für
Handelsgeographie vor
die
Öffentlichkeit trat. Derselbe wollte einen regen
Verkehr zwischen den im
Ausland lebenden
Deutschen und dem Mutterland anbahnen
sowie über die natürlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse der
Länder, wo Deutsche
[* 10] angesiedelt sind,
Aufklärung verbreiten.
In der
Schweiz
[* 20] bestehen die Ostschweizerische Geographisch-kommerzielleGesellschaft zu St.
Gallen (1878)
und die Mittelschweizerische Geographisch-kommerzielle
Gesellschaft zu
Aarau
[* 21] (1884), in
Italien
[* 22] die Società d'esplorazione
commerciale in Africa zu
Mailand
[* 23] (1879), in
Spanien
[* 24] die Sociedad española de geografia comercial zu
Madrid
[* 25] (1885) und in
Portugal
die Sociedade de geografia comercial zu
Porto (1880). Sie geben fast sämtlich Jahresberichte mit Abhandlungen
heraus.
von den gewöhnlichen
Tribunalen verschiedene
Gerichte zur
Entscheidung der
Handelssachen. Ursprünglich
Standes- und Korporationsgerichte, wurden sie später als von
Laien besetzte Spezialgerichte in vielen
Staaten beibehalten.
Dem
Bedürfnis nach rascher Erledigung von Rechtsstreitigkeiten in
Handelssachen sollte durch Auswahl sach- und personalkundiger
Mitglieder entsprochen werden.
Name und
Sache stammen aus
Frankreich. Hier hatte sich im
Mittelalter der
Handel eine besondere
Gerichtsbarkeit geschaffen, die in Wirksamkeit trat, bevor sie von den Staatsbehörden anerkannt wurde.
Das erste Handelsgericht wurde zu
Toulouse
[* 26] 1549, das von
Paris 14 Jahre später durch den
Kanzler de l'Hôpital errichtet. Einer
vom
Prevost der Kaufleute und den
Schöffen von
Paris bezeichneten Versammlung von 100 notabeln
Parisern
wurde durch ein
Edikt von 1563 das
Recht erteilt, fünf konsularische
Richter auf ein Jahr zu ernennen, deren
Funktionen unentgeltlich
waren, und welche über alle Streitigkeiten zwischen Kaufleuten urteilen sollten. Diese Einrichtung wurde durch das die
Zünfte
und Handwerksinnungen aufhebende
Edikt vom
Februar 1776 bestätigt und dauerte bis zur
Revolution.
Die Befugnisse der so eingerichteten
Korporationen bestanden darin:
1) als gütliche
Schiedsgerichte über von den
Parteien freiwillig vor sie gebrachte Handelsstreitigkeiten zu urteilen;
3) im allgemeinen über
Handel und
Schiffahrt zu wachen und deren Nutzen zu fördern. Die
Revolution ließ diese Zustände im
Wesen bestehen; das
Gesetz vom ordnete die und der
Code de commerce behielt sie bei. Handelsgerichte werden dort errichtet, wo
die Lebhaftigkeit des
Verkehrs ein
Bedürfnis dafür begründet; wo dies nicht der
Fall ist, entscheiden
die gewöhnlichen
Tribunale »commercialement«. Zur Zeit bestehen in
Frankreich 389 Handelstribunale, wovon 216 ausschließlich
aus Vertretern des Handelsstandes zusammengesetzt sind.
Eine ähnliche Rechtsbildung hatte auch in Deutschland im Mittelalter begonnen. Meist begnügte man sich in Handelsstädten
wie Hamburg, wo 1623 für den Seehandel auch ein besonderes Gericht, das Admiralitätskollegium, ins Leben gerufen wurde, in
Frankfurt, Leipzig etc. mit der Bildung von eignen Abteilungen für Handelssachen an den gewöhnlichen Gerichten. Mit
Beginn dieses Jahrhunderts wurden auch in deutschen Ländern mehr eigne Handelsgerichte gebildet, doch waren die Vorsitzenden derselben
meist Rechtsgelehrte, auch nahmen die dem Handelsstand angehörigen Mitglieder oft mehr die Stellung von Aufschluß erteilenden
Sachverständigen als von erkennenden Richtern ein.
Das deutsche Handelsgesetzbuch setzt die Errichtung von Handelsgerichten voraus; wo solche noch nicht
begründet waren, sollten vorläufig die gewöhnlichen Gerichte in Handelssachen entscheiden. Eine endgültige Regelung wurde
durch das deutsche Gerichtsverfassungsgesetz vom herbeigeführt. Dasselbe hat die Handelsgerichte, welche
damals bestanden, aufgehoben. An ihrer Stelle können überall da, wo die Landesjustizverwaltung ein Bedürfnis dazu als vorhanden
annimmt, bei den LandgerichtenKammern fürHandelssachen ins Leben gerufen werden.
Vor die genannten Kammern kommen diejenigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche den Landgerichten in erster Instanz zugewiesen
sind, insofern sie Ansprüche gegen einen Kaufmann aus zweiseitigen Handelsgeschäften, Wechselsachen und verschiedene sonstige
Handelssachen (s. d.) betreffen. Über Gegenstände, zu deren Beurteilung
eine kaufmännische Begutachtung genügt, sowie über das Bestehen von Handelsgebräuchen kann die Kammer für Handelssachen
auf Grund eigner Sachkunde und Wissenschaft entscheiden; jedoch kann sie auch noch andre Sachverständige beiziehen.