(Handelsgebrauch,
Handelsgewohnheit,
Handelsusance, ital.
Uso), das kaufmännische
Gewohnheitsrecht, d. h.
eine im Handelsstand bestehende Rechtsüberzeugung, welche durch thatsächliche Übung ihren
Ausdruck gefunden hat. Dem
Gewohnheitsrecht
ist damit Gesetzeskraft eingeräumt nicht bloß für die
Materie, worüber das
Handelsgesetzbuch keine
Bestimmungen enthält, sondern allgemein für alle handelsrechtlichen
Fragen, die im
Gesetzbuch durch eine bestimmte Vorschrift
nicht entschieden sind. Ob ein Handelsbrauch in diesem
Sinn bestehe, ist nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu beurteilen, d. h. es
sind dafür die in jedem einzelnen
Staat hinsichtlich der Erfordernisse und des
Beweises vom
Gewohnheitsrecht geltenden Rechtssätze
maßgebend.
Die Vorschriften des
Handelsgesetzbuchs selbst können durch Handelsgewohnheitsrecht nicht aufgehoben oder abgeändert werden.
Vom Handelsbrauch in diesem
Sinn sind die
Gewohnheiten und
Gebräuche zu unterscheiden
(Usancen), welche im
Geschäfts- und Handelsverkehr
gelten und welche bei
Auslegung von
Rechtsgeschäften, bei Feststellung der Bedeutung und
Wirkung von
Handlungen und Unterlassungen
zu berücksichtigen sind. In diesem
Sinn bedeutet Handelsbrauch s. v. w. Verkehrssitte.
der bevollmächtigte Vertreter eines Handlungshauses (s.
Disponent). ^[= (lat.), einer, der über eine Sache verfügt (disponiert), besonders der mit Vollmacht (procura ...]
(Kauffrau), eine Frauensperson, welche gewerbsmäßig
Handelsgeschäfte treibt. Eine verheiratete
Frau bedarf
hierzu der Einwilligung des Ehemanns, welche als erteilt angesehen wird, wenn die Ehefrau mit
Wissen und ohne
Einspruch des
MannesHandelsgeschäfte betreibt. Die Handelsfrau hat im Handelsbetrieb alle
Rechte und
Pflichten eines
Kaufmanns (s. d.); sie bedarf
zum
Abschluß der einzelnen
Handelsgeschäfte nicht der jeweiligen Zustimmung des Ehemanns, kann sich in
Ansehung dieser
Geschäfte nicht auf die weiblichen
Rechtswohlthaten berufen und kann, gleichviel ob sie verheiratet oder unverheiratet
ist, selbständig vor
Gericht auftreten.
Für Handelsschulden haftet sie mit ihrem ganzen
Vermögen, ohne Rücksicht auf die
Verwaltungs- und Nießbrauchsrechte des
Mannes; ja, es haftet sogar, wenn allgemeine eheliche
Gütergemeinschaft besteht, das gesamte gemeinschaftliche
Vermögen
dafür. Vom Börsenbesuch sind die Handelsfrauen jedoch regelmäßig ausgeschlossen, so z. B.
nach dem
Statut der
Berliner
[* 3]
Kaufmannschaft vom
der
Garten
[* 4] des
Handelsgärtners welcher je nach den
Kulturen, die darin betrieben
werden sollen, sehr verschiedene Einrichtung besitzt. Nur in kleinern
Städten findet man heutzutage noch
Handelsgärtner,
welche
Gemüse, auch wohl
Obst und namentlich
Zierpflanzen aller Art kultivieren. Meist hat eine Spezialisierung stattgefunden;
die Krauterei, d. h. die
Kultur von
Gemüse,
Suppenkräutern etc., ist selten noch mit der Anzucht von
Zierpflanzen
verbunden, und auch diese ist in sehr viele
Zweige gespalten.
Gehölze werden in
Baumschulen kultiviert, die Zwiebelkultur bildet in der
Regel einen besondern Geschäftszweig, und außerdem
pflegen
Palmen,
[* 5]
Gummibäume und andre
Blattpflanzen,
[* 6]
Kakteen,
[* 7] Azalien und Rhododendren,
Kamelien, Cyklamen,
Farne,
[* 8]
Rosen, Georginen
und die verschiedenen Marktpflanzen in Spezialkulturen herangezogen zu werden. Je nach dieser Spezialisierung
enthält der Handelsgarten vorzugsweise Warm- oder
Kalthäuser, Mistbeetkasten oder Freilandbeete; viele
Handelsgärtner widmen sich aber
auch mit Vorliebe der Treiberei von
Veilchen,
Maiblumen,
Zwiebelgewächsen, Blütensträuchern, die wieder besondere Einrichtungen
nötig machen.
ist die
Beschreibung der
Erde als Schauplatz der Warenerzeugung und des Warenumsatzes; sie beansprucht
daher einen sehr bedeutenden Teil des der
Erdkunde
[* 9] zugewiesenen Gebiets, denn indem sie sich mit den natürlichen
Bedingungen
der
Produktion beschäftigt, hat sie die
Lage und
Konfiguration der
Erdteile und
Länder, ihre Bodenerhebung
und Bodenbeschaffenheit, ihre Oro- und
Hydrographie, ihr pflanzliches und tierisches
Leben, also sämtliche von der
Natur ihnen
verliehene
Eigenschaften ebenso in Betracht zu ziehen wie die
Menschen, welche in den verschiedenen Teilen der Erdoberfläche
wohnen, die sozialen und politischen Verhältnisse, welche bei ihnen herrschen, die
Entwickelung ihrer
Industrie und ihres
Handels, nebst allen den zahlreichen
Faktoren, durch welche dieselben gestützt und gefördert werden.
Handelsgeographische G
* 11 Seite 8.82.
Bei der Warenerzeugung behandelt sie die
Urproduktion wie die gewerbliche Thätigkeit der einzelnen
Völker, bei dem Warenumsatz
sämtliche Einrichtungen, durch welche derselbe vermittelt wird, also sowohl den
Karawanen- und Eisenbahnverkehr
des festen
Landes als die
Schiffahrt der
Flüsse
[* 10] und
Meere, das
Post- und Telegraphenwesen sowohl als die herrschenden
Zoll- und
Bankverhältnisse. Sie hat es daher besonders mit der die einzelnen
Länder und
Waren betreffenden
Statistik zu thun, sie befaßt
sich auch insofern mit der Geschichte, als dieselbe die kulturelle, industrielle und kommerzielle
Entwickelung
der
Staaten und
Völker behandelt, und zwar ist es die Aufgabe der alle vorhandenen
Faktoren in ihrem kausalen
Verhältnis zu
einander darzustellen und, indem sie so das wirtschaftliche
Leben der
Völker vergleichend schildert, den praktischen Bedürfnissen
der
Industrie und des
Handels des eignen
Landes dadurch zu dienen, daß sie demselben die
¶
mehr
verschiedenen Teile der Erde als ebenso viele Absatz- oder Bezugsgebiete vorführt. Somit deckt die Bezeichnung Handelsgeographie nicht ganz
den Begriff; die Bezeichnung wirtschaftliche Geographie ist in neuester Zeit mehr an ihre Stelle getreten, wie denn naturgemäß
die Handelsgeographie zum nicht geringen Teil auf das Gebiet der Nationalökonomie hinübergreift. Es ist daher klar,
daß eine jede allgemeine oder spezielle Geographie auch die Fragen, welche die Handelsgeographie insbesondere angehen, wird behandeln müssen,
daß die Handelsgeographie sich nur auf ein engeres Feld beschränkt, dieses Feld aber intensiver ausbaut.