seinem Tode die Mutter für den Schaden, welchen ihre minderjährigen, bei ihnen wohnenden Kinder verursacht haben; Hausherren
und Auftraggeber für den Schaden, welchen ihr Hausgesinde und die von ihnen Beauftragten in den ihnen aufgetragenen Geschäften
veranlaßten; Lehrer und Handwerker für den Schaden, welchen ihre Zöglinge und Lehrlinge während der Zeit,
wo dieselben unter ihrer Aufsicht sind, verursachten. Es können sich diese haftbaren Personen durch den Beweis befreien, daß
sie die beschädigende Handlung nicht verhindern konnten. Das deutsche Handelsgesetzbuch, Art. 395, legt dem Frachtführer die
unbeschränkte Haftpflicht für den Verlust oder die Beschädigung des Frachtguts auf, soweit sie nicht durch die
Beschaffenheit desselben oder durch höhere Gewalt entstanden sind. Er haftet zugleich für die Versehen seiner Gehilfen.
Eine besondere (und diese Haftpflicht ist jetzt zumeist gemeint, wenn man von Haftpflicht schlechthin spricht)
ist durch das Reichsgesetz vom 7. Juni 1871, betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersatz für die bei dem Betrieb
von Eisenbahnen, Bergwerken, Fabriken, Steinbrüchen und Gräbereien herbeigeführten Tötungen und Körperverletzungen (Haftpflichtgesetz)
geregelt worden. Den Anstoß zu diesem Gesetz gaben die sich stets mehrenden Unglücksfälle bei industriellen Etablissements,
in Bergwerken (Katastrophe im Plauenschen Grund) und bei Eisenbahnen.
Dies Gesetz macht einen wichtigen Unterschied zwischen dem Eisenbahnbetrieb und sonstigen industriellen Unternehmungen.
Wird nämlich bei dem Betrieb einer Eisenbahn (also nicht bloß bei der Beförderung auf der Bahn) ein Mensch getötet oder
körperlich verletzt, so haftet der Betriebsunternehmer für den dadurch verursachten Schaden. Dabei ist in Ansehung der Eisenbahnunfälle
die Beweislast abweichend von den allgemeinen Rechtsregeln bestimmt. Nicht der Beschädigte hat seinen
Entschädigungsanspruch durch die Behauptung u. durch den Nachweis eines Verschuldens auf seiten
der Bahnverwaltung zu begründen, sondern der Betriebsunternehmer haftet schlechthin für jenen Schaden, sofern nicht er den
Nachweis erbringt, daß der Unfall durch höhere Gewalt oder durch eignes Verschulden des Getöteten oder Verletzten entstanden.
Anders liegt die Sache bei dem Betrieb von Bergwerken, Steinbrüchen, Gräbereien und Fabriken. Der Unternehmer
haftet hier allerdings auch in dem Fall, daß ein Bevollmächtigter oder ein Repräsentant oder eine zur Leitung oder Beaufsichtigung
des Betriebs oder der Arbeiter angenommene Person durch ein Verschulden in Ausführung der Dienstverrichtungen den Tod oder
die Körperverletzung eines Menschen herbeigeführt hat, für den dadurch verursachten Schaden.
Der Beweis der Verschuldung liegt jedoch in solchem Fall dem Verunglückten oder seinen Hinterbliebenen ob. Die Schwierigkeit
einer solchen Beweisführung, die Umständlichkeit und Kostspieligkeit des gerichtlichen Verfahrens machten nun freilich die
Wohlthaten, welche das Haftpflichtgesetz namentlich dem Arbeiterstand bringen sollte, vielfach gegenstandslos, und
ziemlich allgemein ward schon wenige Jahre nach dem Erlaß des Haftpflichtgesetzes dessen Verbesserungsbedürftigkeit anerkannt.
Der große Aufschwung der modernen industriellen Verhältnisse mit ihrer Massenproduktion und ihrem Maschinenbetrieb schien
eine größere Sicherung der Arbeiter gegen die Unfallsgefahr zu erheischen. In dem Bestreben, damit auch zur Lösung der Arbeiterfrage
überhaupt einen Schritt vorwärts zu thun, entschloß man sich zur Einführung einer allgemeinen Unfallversicherung
für
die Arbeiter mit gesetzlichem Versicherungszwang, und so entstand das Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884, welches
das Haftpflichtgesetz in Ansehung der Arbeiterbevölkerung im wesentlichen gegenstandslos macht (s.
Unfallversicherung).
Für die Unfallentschädigung für dritte Personen, also bei dem Eisenbahnbetrieb insbesondere in Ansehung
der Reisenden, ist das Haftpflichtgesetz nach wie vor maßgebend.
Vgl. Endemann, Die Haftpflicht (3. Aufl., Berl. 1885);
Kah, Das Haftpflichtgesetz
(Mannh. 1874);
Meili, Die Haftpflicht der Postanstalten (Leipz. 1877);
Eger, Das Reichshaftpflichtgesetz (3. Aufl., Bresl. 1885);
»Die
Haftpflichtfrage« (Gutachten und Berichte in den Schriften des Vereins für Sozialpolitik, Bd. 19, Leipz.
1880).
(hebr., »Flucht«),
eine ägyptische Sklavin Sarahs, gebar dem Abraham den Ismael, wurde aber sodann samt ihrem
Sohn auf Betrieb Sarahs verstoßen (s. Ismael). Die ismaelitischen Araber verehren als ihre Stammmutter
und wallfahrten nach ihrem angeblichen Grab zu Mekka. Die Verstoßung der und ihr Aufenthalt in der Wüste wurde von italienischen
und deutschen Künstlern mit Vorliebe dargestellt, z. B. von Gozzoli (Campo santo zu Pisa), Guercino (Mailand), Rembrandt (Galerie
Schönborn in Wien), in neuester Zeit plastisch von R. Begas, von A. Wittig (Berlin) u. a.
Karl August, schwed. Sprachforscher und Ästhetiker, geb. 7. Juli 1810 zu Lund, studierte in Upsala und erhielt 1833 die
Dozentenstelle für das Griechische. 1835-36 machte er eine Reise nach Deutschland und Frankreich, bewegte sich in Paris in den
neuromantischen Kreisen und gab nach seiner Heimkehr eine Schrift: »Om den nya franska vitterheten« (Stockh.
1837),
heraus. Seit 1840 Professor der modernen Sprachen und der Ästhetik in Lund, begann und vollendete er seine meisterhafte
Übersetzung Shakespeares (»Shakespeare's dramatiska arbeten«, Lund 1847-51, 12 Bde.) und wurde 1851 einer der »Achtzehn«
der schwedischen Akademie. Auch als Redner genoß Hagberg großes Ansehen. Nachdem er 1858 die neuerrichtete
Professur für nordische Sprachen in Lund erhalten, starb er 9. Jan. 1864. - Sein Bruder Jakob Teodor, geb. 20. Jan. 1825, seit 1860 Adjunkt
und seit 1866 Professor für moderne Litteratur an der Universität zu Upsala, hat sich als Litterarhistoriker und Kritiker
einen Namen gemacht. Wir führen von seinen Arbeiten an: »Om Byrons Don Juan« (1857);
»Om Rabelais« (1861);
»Det historiske skådespelet«
(1866);
»Frithjofs saga såsom svensk nationaldikt« (1866);
»Den provençalska vitterhetens återupståndelse i det XIX.
århundradet« (1873) etc. Auch als Dramatiker mit den Stücken: »Karl XII.« (1864) und »Karl XI.« (1864)
sowie als Übersetzer (Dramen von Calderon, Petrarcas Sonette etc.) ist er erfolgreich aufgetreten.
(auch Hanbutte, Hambutte), s. v. w. Hundsrose (Rosa canina);
besonders die Frucht dieser und andrer wild wachsender
Rosenarten;
welsche Hagebutte, s. Zizyphus.
1) Friedrich von, namhafter deutscher Dichter der ersten Hälfte des 18. Jahrh.,
geb. 23. April 1708 zu Hamburg, besuchte das Gymnasium daselbst, widmete sich sodann in Jena dem Studium der Rechte, pflegte aber
daneben auch die Poesie und erhielt 1733
mehr
das Sekretariat des Englischen Court, einer alten Handelsgesellschaft zu Hamburg, wodurch ihm eine einträgliche und angenehme
Lebensstellung gesichert war. Sein liebenswürdiger Charakter, seine gesellschaftlichen und dichterischen Talente zogen einen
durch Bildung und Heiterkeit ausgezeichneten Kreis von Freunden in seine Nähe, und so wurde er in Hamburg in allem, was zur
Kunst und Poesie in Beziehung stand, der Förderer des guten Geschmacks. Er starb 28. Okt. 1754 daselbst.
Hagedorns Bedeutung als Dichter beruhte wesentlich darauf, daß er, obwohl ein Nachahmer der leichter und fröhlicher gestimmten
französischen Poeten seiner Zeit, doch durch eigne Lebensstimmung und lebendige Geselligkeit zur unmittelbaren Empfindung
durchdrang. Er schlug zuerst den Ton des Liedes an, traf in seinen Fabeln und kleinern Erzählungen oft sehr
glücklich mit seinen Vorbildern zusammen und entfaltete überhaupt eine Anmut und Beweglichkeit, die in der deutschen Dichtung
jener Zeit ganz und gar neu war. Seine »Poetischen Werke« erschienen gesammelt Hamburg 1756, 3 Bde., und
öfter; die beste Ausgabe nebst Lebensbeschreibung besorgte Eschenburg (das. 1800, 5 Bde.;
neue Ausgabe mit Hagedorns Briefwechsel, 1825).
Vgl. Schuster, F. v. Hagedorn (Leipz. 1883);
Eigenbrodt, u. die Erzählung in Reimversen
(Berl. 1884).
2) Christian Ludwig von, Kunstliebhaber und Radierer, Bruder des vorigen, geb. 14. Febr. 1713 zu Hamburg, trat 1737 in
sächsische Dienste, ward 1763 Geheimer Legationsrat und Generaldirektor der sächsischen Kunstakademien, die sich unter seiner
Leitung eines schönen Gedeihens erfreuten, und starb 24. Jan. 1780 in Dresden. Hagedorn versuchte sich in der Radierkunst, erwarb
sich aber besonders einen Namen durch seine »Betrachtungen über die Malerei« (Leipz. 1762, 2 Bde.;
franz. von Huber, das. 1775, 2 Bde.),
welche der ästhetischen Anschauung seiner Zeitgenossen geraume Zeit ihre Richtung gaben.
Ferner schrieb er: »Briefe über die Kunst von und an Ch. L. v. H.«
(hrsg. von Tork, Leipz. 1797);
»Lettres à un amateur de la peinture etc.« (Dresd. 1755).