seinem
Tode die
Mutter für den
Schaden, welchen ihre minderjährigen, bei ihnen wohnenden
Kinder verursacht haben; Hausherren
und Auftraggeber für den
Schaden, welchen ihr Hausgesinde und die von ihnen Beauftragten in den ihnen aufgetragenen
Geschäften
veranlaßten;
Lehrer und
Handwerker für den
Schaden, welchen ihre Zöglinge und
Lehrlinge während der Zeit,
wo dieselben unter ihrer
Aufsicht sind, verursachten. Es können sich diese haftbaren
Personen durch den
Beweis befreien, daß
sie die beschädigende
Handlung nicht verhindern konnten. Das deutsche
Handelsgesetzbuch, Art. 395, legt dem
Frachtführer die
unbeschränkte Haftpflicht für den Verlust oder die
Beschädigung des Frachtguts auf, soweit sie nicht durch die
Beschaffenheit desselben oder durch
höhere Gewalt entstanden sind. Er haftet zugleich für die
Versehen seiner
Gehilfen.
Eine besondere (und diese Haftpflicht ist jetzt zumeist gemeint, wenn man von Haftpflicht schlechthin spricht)
ist durch das
Reichsgesetz vom betreffend die Verbindlichkeit zum
Schadenersatz für die bei dem Betrieb
von
Eisenbahnen,
Bergwerken,
Fabriken,
Steinbrüchen und Gräbereien herbeigeführten
Tötungen und
Körperverletzungen (Haftpflichtgesetz)
geregelt worden. Den Anstoß zu diesem
Gesetz gaben die sich stets mehrenden Unglücksfälle bei industriellen Etablissements,
in
Bergwerken
(Katastrophe im Plauenschen
Grund) und bei
Eisenbahnen.
Dies
Gesetz macht einen wichtigen Unterschied zwischen dem
Eisenbahnbetrieb und sonstigen industriellenUnternehmungen.
Wird nämlich bei dem Betrieb einer
Eisenbahn (also nicht bloß bei der Beförderung auf der
Bahn) ein
Mensch getötet oder
körperlich verletzt, so haftet der Betriebsunternehmer für den dadurch verursachten
Schaden. Dabei ist in Ansehung der
Eisenbahnunfälle
[* 2] die Beweislast abweichend von den allgemeinen Rechtsregeln bestimmt. Nicht der Beschädigte hat seinen
Entschädigungsanspruch durch die Behauptung u. durch den Nachweis eines Verschuldens auf seiten
der Bahnverwaltung zu begründen, sondern der Betriebsunternehmer haftet schlechthin für jenen
Schaden, sofern nicht
er den
Nachweis erbringt, daß der Unfall durch
höhere Gewalt oder durch eignes Verschulden des Getöteten oder Verletzten entstanden.
Der
Beweis der Verschuldung liegt jedoch in solchem
Fall dem Verunglückten oder seinen Hinterbliebenen ob. Die Schwierigkeit
einer solchen Beweisführung, die Umständlichkeit und Kostspieligkeit des gerichtlichen
Verfahrens machten nun freilich die
Wohlthaten, welche das Haftpflichtgesetz namentlich dem Arbeiterstand bringen sollte, vielfach gegenstandslos, und
ziemlich allgemein ward schon wenige Jahre nach dem
Erlaß des Haftpflichtgesetzes dessen Verbesserungsbedürftigkeit anerkannt.
Der große Aufschwung der modernen industriellen Verhältnisse mit ihrer Massenproduktion und ihrem Maschinenbetrieb schien
eine größere
Sicherung der
Arbeiter gegen die Unfallsgefahr zu erheischen.
In dem Bestreben, damit auch zur
Lösung der
Arbeiterfrage
überhaupt einenSchritt vorwärts zu thun, entschloß man sich zur Einführung einer allgemeinen
Unfallversicherung
für
die
Arbeiter mit gesetzlichem
Versicherungszwang, und so entstand das Unfallversicherungsgesetz vom welches
das Haftpflichtgesetz in Ansehung der Arbeiterbevölkerung im wesentlichen gegenstandslos macht (s.
Unfallversicherung).
Für die Unfallentschädigung für dritte
Personen, also bei dem
Eisenbahnbetrieb insbesondere in Ansehung
der Reisenden, ist das Haftpflichtgesetz nach wie vor maßgebend.
Vgl.
Endemann, Die Haftpflicht (3. Aufl., Berl. 1885);
eine ägyptische Sklavin Sarahs, gebar dem
Abraham den
Ismael, wurde aber sodann samt ihrem
Sohn auf Betrieb Sarahs verstoßen (s.
Ismael). Die ismaelitischen Araber verehren als ihre Stammmutter
und wallfahrten nach ihrem angeblichen
Grab zu
Mekka. Die Verstoßung der und ihr Aufenthalt in der
Wüste wurde von italienischen
und deutschen Künstlern mit Vorliebe dargestellt, z. B. von
Gozzoli
(Campo santo zu
Pisa),
[* 5]
Guercino
(Mailand),
[* 6]
Rembrandt
(GalerieSchönborn in
Wien),
[* 7] in neuester Zeit plastisch von R.Begas, von A.
Wittig
(Berlin)
[* 8] u. a.
heraus. Seit 1840
Professor der modernen
Sprachen und der
Ästhetik in
Lund, begann und vollendete er seine meisterhafte
Übersetzung
Shakespeares
(»Shakespeare's dramatiska arbeten«,
Lund 1847-51, 12 Bde.) und wurde 1851 einer der »Achtzehn«
der schwedischen
Akademie. Auch als Redner genoß Hagberg großes Ansehen. Nachdem er 1858 die neuerrichtete
Professur für nordische
Sprachen in
Lund erhalten, starb er -
SeinBruderJakob Teodor, geb. seit 1860
Adjunkt
und seit 1866
Professor für moderne Litteratur an der
Universität zu
Upsala, hat sich als Litterarhistoriker undKritiker
einen
Namen gemacht. Wir führen von seinen
Arbeiten an: »Om
ByronsDonJuan« (1857);
»Frithjofs saga såsom svensk nationaldikt« (1866);
»Den provençalska vitterhetens återupståndelse i det XIX.
århundradet« (1873) etc. Auch als
Dramatiker mit den
Stücken:
»Karl XII.« (1864) und
»Karl XI.« (1864)
sowie als Übersetzer
(Dramen von
Calderon,
PetrarcasSonette etc.)
ist er erfolgreich aufgetreten.
1)
Friedrich von, namhafter deutscher Dichter der ersten Hälfte des 18. Jahrh.,
geb. zu
Hamburg,
[* 12] besuchte das
Gymnasium daselbst, widmete sich sodann in
Jena
[* 13] dem
Studium der
Rechte, pflegte aber
daneben auch die
Poesie und erhielt 1733
¶
mehr
das Sekretariat des EnglischenCourt, einer alten Handelsgesellschaft zu Hamburg, wodurch ihm eine einträgliche und angenehme
Lebensstellung gesichert war. Sein liebenswürdiger Charakter, seine gesellschaftlichen und dichterischen Talente zogen einen
durch Bildung und Heiterkeit ausgezeichneten Kreis
[* 15] von Freunden in seine Nähe, und so wurde er in Hamburg in allem, was zur
Kunst und Poesie in Beziehung stand, der Förderer des guten Geschmacks. Er starb daselbst.
Hagedorns Bedeutung als Dichter beruhte wesentlich darauf, daß er, obwohl ein Nachahmer der leichter und fröhlicher gestimmten
französischen Poeten seiner Zeit, doch durch eigne Lebensstimmung und lebendige Geselligkeit zur unmittelbaren Empfindung
durchdrang. Er schlug zuerst den Ton des Liedes an, traf in seinen Fabeln und kleinern Erzählungen oft sehr
glücklich mit seinen Vorbildern zusammen und entfaltete überhaupt eine Anmut und Beweglichkeit, die in der deutschen Dichtung
jener Zeit ganz und gar neu war. Seine »Poetischen Werke« erschienen gesammelt Hamburg 1756, 3 Bde., und
öfter; die beste Ausgabe nebst Lebensbeschreibung besorgte Eschenburg (das. 1800, 5 Bde.;
neue Ausgabe mit Hagedorns Briefwechsel, 1825).
2) ChristianLudwig von, Kunstliebhaber und Radierer, Bruder des vorigen, geb. zu Hamburg, trat 1737 in
sächsische Dienste,
[* 16] ward 1763 GeheimerLegationsrat und Generaldirektor der sächsischen Kunstakademien, die sich unter seiner
Leitung eines schönen Gedeihens erfreuten, und starb in Dresden.
[* 17] Hagedorn versuchte sich in der Radierkunst, erwarb
sich aber besonders einen Namen durch seine »Betrachtungen über die Malerei« (Leipz. 1762, 2 Bde.;
franz. von Huber, das. 1775, 2 Bde.),
welche der ästhetischen Anschauung seiner Zeitgenossen geraume Zeit ihre Richtung gaben.
Ferner schrieb er: »Briefe über die Kunst von und anCh. L. v. H.«
(hrsg. von Tork, Leipz. 1797);
»Lettres à un amateur de la peinture etc.« (Dresd. 1755).