einer, der den
Koran auswendig weiß und denselben nach kanonischer Art zu recitieren im
stande ist. In der innern mosleminischen
Welt führen die Hafis den
NamenKari
(»Leser«); die geehrtesten unter ihnen sind die blinden,
zahlreich in
Ägypten
[* 2] etc. anzutreffen.
Háfis, Schems eddin
Mohammed, genannt Lisan ul Ghaib
(»Stimme von der andern
Welt«),
auch wegen der Lieblichkeit
seiner
Dichtungen Tschekerlib (»Zuckerlippe«),
einer der namhaftesten Dichter
Persiens, geboren zu Anfang des 14. Jahrh. in
Schiraz, widmete sich dem
Studium der
Theologie und Rechtskunde, die er auch lehrte, und schloß sich in seiner Vaterstadt einer
Gemeinschaft von
Derwischen und Sufis oder kontemplativen
Weisen und Mystikern an. Ein gründlicher Kenner
des
Korans (woher der Beiname Hafis), gab er
Unterricht in demselben am
Hof
[* 3] der Mosafferiden und in einer vom
GroßwesirHadschi
Kawameddin
MohammedAli zu
Schiraz eigens für ihn erbauten
Schule. Er starb 1389 in
Schiraz. Atmen Hafis' Jugendlieder eine
mönchisch-asketische
Begeisterung, so bekunden seine spätern Gedichte die freieste objektive Weltanschauung und sind zugleich
geistreich in
Ausdruck und Form. Erst nach H,'
Tod wurden seine
Oden und
Elegien von
Mohammed Gulandâm in einem
»Diwan« gesammelt,
der zu
Kalkutta
[* 4] (1791 u. 1826), zu
Khanpur (1831) und
Bombay
[* 5] (1828 u. 1850) im
Druck erschien. Die
Ausgaben
von
Bulak (1834, 3 Bde.) und zu
Konstantinopel
[* 6] (1841) enthalten auch die türkischen
Scholien des Sudi (geb. 1591), welche zum
Teil in die
Ausgabe von
Brockhaus (Leipz. 1857-1861, 3 Bde.)
aufgenommen sind. Eine freie, aber geschmacklose deutsche Übersetzung des vollständigen
»Diwans« veröffentlichte v.
Hammer
[* 7] (Tübing. 1812 bis 1813, 2 Bde.),
eine bessere
Übertragung ausgewählter Gedichte Nesselmann (Berl. 1865)
und F.
Bodenstedt (»Der
Sänger von Schiras«, das. 1877). In
DaumersNachbildung Hafisscher Gedichte (Hamb. 1846 und Nürnb.
1851) ist Hafis nur der
Typus eines dem heitern Lebensgenuß zugewandten
Weisen. Eine vorzügliche
Ausgabe der vollständigen
Lieder
des Dichters in
Text und geschmackvoller metrischer
Übertragung lieferte Vinz. v. Rosenzweig
(Wien
[* 8] 1858-1864, 3 Bde.).
Goethe feiert den Dichter im »Westöstlichen
Diwan«.
SeinLeben beschrieben
Dauletschah (in
Wilkens »Chrestomathia persica«, Leipz.
1805, und
Vullers' »Vitarum poetarum persicorum fasciculus I«,
Gießen
[* 9] 1839).
Philipp, der erste, welcher gegenüber der »improvisierten
Hanswurstkomödie« in
Wien Volksstücke und
Possen schrieb, somit der
Vater des
Wiener Lokalstücks, begabt mit origineller Erfindungskraft
und vielem
Witz, geb. 1731 zu
Wien. Seine ersten dramatischen
Versuche paktierten mit dem
Hanswurst und der
Improvisation, denn
für letztere war immer noch eine
Szene offen gehalten.Später verschwand auch dieses Zugeständnis. Hafners
erste
Stücke hießen:
»Megära, die fürchterliche
Hexe, oder das bezauberte
Schloß des
Herrn von
Einhorn« und »Die bürgerliche
Dame, oder die
Ausschweifung eines Eheweibes mit
Hanswurst und
Colombina«.
Die beiden
Stücke charakterisieren alle nachfolgenden. Hafner, dem Trunk stark ergeben, starb frühzeitig, 1764. Seine
Stücke erschienen später gedruckt. Perinet bearbeitete mehrere seiner
Possen und
Lustspiele zu
Singspielen mit
neuen
Titeln und errang mit ihnen neuen
Ruhm und Erfolg. Dahin gehören: »Die
Schwestern von
Prag«,
[* 10] »Das Sonntagskind«, »Evakathel
und Schnudi«, welche bis in die letzten Dezennien sich als Charakteristika erhalten
haben. Die Sammlung
»Scherz und
Ernst in
Liedern«
(Wien 1770, 2 Bde.) ist aus HafnersStücken zusammengestellt.
(Hafnerspitz), höchster
Berg der kärntnerisch-steirischen
Alpen,
[* 11] 3061 m, letzte Gletscherhöhe im Zug
der Ostalpen,
von den
Hohen Tauern (Ankoglgruppe) durch die Großarlscharte getrennt, lohnender Aussichtspunkt, am häufigsten vom Maltathal
aus erstiegen.
die durch die zuständige Behörde verfügte Freiheitsentziehung. Dieselbe kommt teils als
Disziplinarstrafmittel, teils und hauptsächlich im gerichtlichen und namentlich im strafrechtlichen
Verfahren vor.
I.
Strafsachen. Hier ist zu unterscheiden, ob die Haft während einer Untersuchung gegen einen Angeschuldigten verhängt
wird, um die Erreichung des
Zwecks dieser Untersuchung zu sichern
(Untersuchungshaft), oder ob sie an einem
Verurteilten zur
Strafe vollzogen wird (Strafhaft). Wird im letztern
Fall der Inhaftierte isoliert gehalten, so wird dies als
Einzelhaft bezeichnet. Im Strafensystem des deutschen
Reichsstrafgesetzbuchs ist die Haft die leichteste, für die sogen.
Übertretungen
bestimmte
Freiheitsstrafe, in einfacher Freiheitsentziehung bestehend.
Ihr Mindestbetrag ist ein
Tag, ihr Höchstbetrag sechs
Wochen. Ausnahmsweise kann die Haft auf drei
Monate
erstreckt werden, wenn dieselbe
Person wegen verschiedener
Übertretungen mehrfach Haft verwirkte. Arbeitszwang ist mit der Haftstrafe
in der
Regel nicht verbunden, doch können Landstreicher, Bettler, liederliche Dirnen und arbeitsscheue
Personen zu
Arbeiten
angehalten werden. Gegen solche Individuen kann auch aufÜberweisung an die Landespolizeibehörde erkannt
werden, welch letztere alsdann befugt ist, den Verurteilten nach verbüßter Haft bis zu zwei
Jahren in ein
Korrektions- oder
Arbeitshaus unterzubringen, was man als Nachhaft zu bezeichnen pflegt (vgl.
DeutschesStrafgesetzbuch, § 18, 28 f., 70, 77 f.,
362). Neben den strengern
Freiheitsstrafen,
Zuchthaus oder Gefängnis, kennt das deutsche
Strafgesetzbuch
dann noch die
Festungshaft (s. d.), eine nicht entehrende
Freiheitsstrafe, bestehend in Freiheitsentziehung mit Beaufsichtigung
der Beschäftigung und Lebensweise der Gefangenen, welche in
Festungen oder in andern dazu bestimmten
Räumen vollzogen wird.
Die
Untersuchungshaft kann nach der deutschen Strafprozeßordnung (§ 112 ff.) nur dann
verhängt werden, wenn gegen einen Angeschuldigten dringende Verdachtsgründe vorliegen, und wenn derselbe
zudem entweder der
Flucht verdächtig ist, oder wenn
Thatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß er
Spuren der That
vernichten oder
Zeugen oder Mitschuldige zu einer falschen Aussage oder
Zeugen dazu verleiten werde, sich der Zeugnispflicht
zu entziehen. Bildet ein
Verbrechen im engern
Sinn den Gegenstand der Untersuchung, oder ist der Angeschuldigte
ein Heimatloser oder ein Landstreicher, oder
ist er nicht im stande, sich über seine
Person auszuweisen, oder ist derselbe
endlich ein
Ausländer, und bestehen genügende
Zweifel darüber, ob er sich auf
Ladung vor
Gericht stellen und demUrteilFolge leisten werde, so bedarf der
Fluchtverdacht behufs der Verhängung der
Untersuchungshaft keiner weitern Begründung. Die
Verhaftung erfolgt regelmäßig nur auf richterlichen und zwar schriftlichen Haftbefehl.
In dem letztern ist der Beschuldigte
genau zu bezeichnen, auch die ihm zur
Last gelegte strafbare
Handlung sowie der
Grund der Inhaftierung anzugeben. Vorläufige
¶
mehr
Festnahme (Detention, Verwahrung) kann auch von der Staatsanwaltschaft und von Polizei- und Sicherheitsbeamten angeordnet werden,
wenn die Voraussetzungen der Verhaftung vorliegen und Gefahr im Verzug schwebt. Der Festgenommene ist unverzüglich dem Amtsrichter
des Bezirks, in welchem die Festnahme erfolgt ist, zuzuführen. Jeder Verhaftete muß spätestens am Tag nach der Einlieferung
in das Gefängnis durch einen Richter über den Gegenstand der Beschuldigung verhört werden. Wird jemand auf frischer That
betroffen oder verfolgt, so ist jedermann befugt, ihn auch ohne richterlichen Befehl vorläufig festzunehmen, wenn er der
Flucht verdächtig, oder wenn seine Persönlichkeit nicht sofort festzustellen ist.
II. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten. Auf dem Gebiet der Streitigkeiten über das Mein und Dein und zur
Erfüllung rechtlicher Verbindlichkeiten kommt die Haft (Schuldhaft, Personalhaft, Contrainte par corps) nur ausnahmsweise vor.
Das moderne Recht schränkte die Zulässigkeit der Haft gegen einen säumigen Schuldner wesentlich ein. Das nachmals auf das
Reichsgebiet ausgedehnte norddeutsche Bundesgesetz vom erklärte nach dem Vorgang des englischen
und französischen Rechts den Personalarrest für ungültig insoweit, als dadurch die Leistung einer Quantität von vertretbaren
Sachen oder von Wertpapieren erzwungen werden solle.
Damit ist insbesondere die sogen. Wechselstrenge beseitigt, d. h. die Wechselhaft als Exekutionsmittel zur Beitreibung von
Wechselschulden. Ebendasselbe ist für Österreich
[* 14] durch Gesetz vom und für Italien
[* 15] durch Gesetz
vom verfügt worden. Gleichwohl kommt die auch jetzt noch in bürgerlichen Rechtssachen sowohl als Sicherungsmittel
(Sicherheitsarrest) wie als subsidiäres Vollstreckungsmittel (Vollstreckungs-, Exekutionsarrest) vor.
1) zur Erzwingung der Vornahme einer Handlung, welche durch einen Dritten nicht vorgenommen werden kann
und ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängt;
2) als Strafe der Zuwiderhandlung wider die Verpflichtung, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu
dulden;