besonders sich durch Abfassung einer wissenschaftlichen
Schrift (Habilitationsschrift)
und durch öffentliche
Verteidigung derselben
(Disputation) das
Recht zum Halten von Vorlesungen an einer
Universität erwerben.
Wohnungsrecht, diejenige Personalservitut, vermöge welcher der Berechtigte ein fremdes Wohngebäude
oder einen Teil desselben benutzen darf (s.
Servitut).
Eine habituelleKrankheit ist eine solche,
welche seit langem schon besteht, so daß der
Körper an sie gewöhnt ist, sich ihr gewissermaßen akkommodiert hat;
(lat.), im allgemeinen die Art des äußern Erscheinens
und Sich-behabens, daher auch s. v. w.
Tracht
(Habit), ist in der
Medizin, etwa gleichbedeutend mit
Konstitution, Bezeichnung
für das allgemeine Verhalten des Körperbaues, namentlich insofern dessen äußere Gestaltung auf eine größere oder geringere
Neigung zu gewissen Erkrankungsformen schließen läßt. In der
Regel ist der Habitus etwas Angebornes, aber er kann
allerdings unter gewissen Umständen erst nach vollendeter
Ausbildung des
Körpers hervortreten. Man spricht z. B. von einem
apoplektischen Habitus, welcher sich in einer gedrungenen Gestalt mit kurzem
Hals ausspricht; von einem schwindsüchtigen Habitus mit
langer, schmaler
Brust, dünnem, langem
Hals etc. Vgl.
Anlage. - In der
Botanik bezeichnet Habitus das Eigentümliche
der Gesamterscheinung einer jeden höhern
Pflanze, welches bedingt ist durch die Aufeinanderfolge der
Niederblatt-,
Laubblatt-
und Hochblattregion des
Stengels, das Vorkommen oder Fehlen dieser einzelnen
Bildungen, ihr Auftreten an einem oder ihre Verteilung
an verschiedene
Sprosse, ferner durch den
Umfang, den die einzelnen
Bildungen annehmen, die Zahl der
Blätter, die
auf dieselben entfallen, das Gestreckt- oder Verkürztsein der Stengelinternodien in den einzelnen
Regionen, die Gestalten
und relativen
Größen der
Blätter, die Anzahl der Verzweigungen, die einer und derselben
Formation angehören, endlich auch
durch die
Richtung der
Stengel
[* 2] und
Zweige zum
Horizont
[* 3] oder zu benachbarten Gegenständen. Durch Modifikationen eines oder mehrerer
dieser
Momente wird der Habitus einer
Pflanze geändert, und dies kann nicht bloß bei
Variation, sondern schon infolge von Verschiedenheiten
des Standorts, sowohl in Bezug auf
Licht
[* 4] oder
Schatten,
[* 5]
Feuchtigkeit oder Trockenheit,
Reichtum oder
Armut des
Bodens an
Nährstoffen
als auch hinsichtlich der vertikalen
Erhebung, eintreten.
(s. v. w. Habichtsburg), alte
Burg im schweizer. Kanton Aargau,
[* 9] auf dem Wülpelsberg, Stammhaus der österreichischen Kaiserfamilie, 1028 erbaut,
jetzt von einem Feuerwächter bewohnt, mit 2½ m dicken Turmmauern, mehr
Ruine als bewohnbares Gebäude. Am
Fuß des
Bergs das
Bad
[* 10]
Schinznach (s. d.).
Obwohl nun Radbod
Brüder hatte, so scheinen dennoch die
Erbgüter seines
Hauses ganz auf sein von der Habsburg benanntes
Geschlecht übergegangen zu sein, da der väterliche
Name von
Altenburg völlig verschwand. Die älteste
Urkunde jedoch, in welcher
wahrscheinlich ein Sohn Radbods, der jedenfalls der
Neffe jenes
Werner vonStraßburg war und auch seinen
Namen trug, sich als
Graf von Habsburg bezeichnet, betrifft die
Einweihung des
KlostersMuri durch
Bischof Rumolt von
Konstanz,
[* 15] bei welcher
Gelegenheit
»WernerGraf von Habsburg« die von seinen Vorfahren gemachten
Stiftungen erneuerte.
Der letztere ist der Begründer der
Familie in höherm
Sinn. Denn die guten, vielleicht verwandtschaftlichen Beziehungen zu
dem staufischen
Haus führten die
ErhebungAlbrechts zum
Landgrafen des
Oberelsaß unter
KaiserFriedrich I. herbei, wozu noch die
Erwerbung der
Grafschaft im Zürichgau und die Erlangung der
Vogteien von den
KlösternSäckingen und
Murbach
hinzukam.
Albrechts Sohn
Rudolf der
Alte folgte dem 1199 verstorbenen
Vater im Hausbesitz und in den mannigfaltigen Herrschaftsrechten
als das
Haupt einer der hervorragendsten
Familien des obern
Schwaben. Das rasch emporgekommene
Haus versuchte damals seine Ahnentafel
auf einen im Anfang
¶
mehr
des 10. Jahrh. genannten Grafen Liutfried zurückzuführen, welcher sich in ältern Urkunden der Abtei St. Trudpert im Schwarzwald
als Wohlthäter derselben genannt findet und ein Abkömmling jenes Geschlechts der Etichonen sein mochte, welche im 8. Jahrh.
Herzöge von Elsaß waren (s. Elsaß-Lothringen,
[* 17] S. 578). Indessen hielt man keineswegs an dieser Ahnenreihe
fest. Spätere Geschichtschreiber des Hauses leiteten im 13. und 14. Jahrh. die Abstammung der Habsburger von der römischen
Familie der Pierleoni her, aus welcher im 12. Jahrh. auch ein Papst, Anaklet II., stammte. An diese Abstammung reihte sich
dann alsbald der Versuch, die Ahnenreihe der Habsburger bis zu den altrömischen Aniciern oder, wie andre
wollten, zu den Scipionen hinaufzuleiten, während in Wahrheit die römischen Pierleoni jüdischer Abkunft waren.
Dagegen verwarf man später diese ganze Überlieferung und kehrte zu der in St. Trudpert aufbewahrten Abstammungssage von Liutfried
zurück. SchonKaiserMaximilian I. soll sich der Ahnenreihe gerühmt haben, welche auf Eticho und seine
fromme Tochter Odilie weist; später wurde die in St. Trudpert entstandene Stammtafel zu einem Geschlechts- und Verwandtschaftssystem
entwickelt, welches man das Etichonische nennt, und nach welchem einerseits die Zähringer und Habsburger, anderseits diese
und die Lothringer in ihren Urahnen zu nahen Verwandten gemacht wurden. Diesem von M. Herrgott (gest.
1762) begründeten System trat das von den gelehrten Mönchen der SchweizerAbteiMuri, Kopp und Wieland, verfochtene Guntramsche
System gegenüber, welches einen Guntram den Reichen im 10. Jahrh. als eigentlichen Ahnherrn verfocht.
Seitdem die Grafen von Habsburg mit der Landgrafschaft im Elsaß und mit den Grafschaftsrechten im Zürichgau
ausgestattet waren, folgten zwei Generationen bis auf Albrecht den Weisen. Dieser Albrecht besaß einen jüngern Bruder, Rudolf,
mit welchem er auf Grund eines Schiedsspruchs das gesamte habsburgische Erbe teilen mußte (1238). Von da unterschied man in
den schwäbischen Ländern zwei habsburgische Linien: die ältere, von dem Stammschloß Habsburg genannt, und
die jüngere, von einer neuerlich erworbenen Besitzung Laufenburg den Namen tragend.
Die Landgrafschaft im Elsaß sollte nach jenem Teilungsvertrag beiden Brüdern gemeinschaftlich bleiben. Aber seitdem der
jüngere, GrafRudolf von Habsburg, König geworden war, blieben die Laufenburger auf ihr vertragsmäßiges Erbteil, insbesondere
die Herrschaften Laufenburg und Waldshut, beschränkt und in diesem Besitz auch von der ältern Linie unangefochten.
Sie besaßen außer der Vogtei über das Kloster Othmersheim die von den Lenzburgern ererbten Güter in den heutigen Kantonen Luzern,
Unterwalden
und Schwyz.
Doch wurden diese und unter anderm die strategisch wichtige Stadt Rapperswyl (1359) großenteils von den Habsburgern wiedererworben.
Dagegen blieb den Laufenburgern die Landgrafschaft im Klettgau und eine Anzahl von Gütern, welche ebendaselbst
wahrscheinlich noch von der altenburgischen Familienerbschaft herstammten. Die Laufenburger teilten sich übrigens selbst
wieder in zwei Linien und sanken dadurch noch mehr zur Unbedeutendheit herab. Die eine der beiden Linien erlosch mit dem GrafenJohann IV. 1408, die andre mit Graf Egno 1415. Die Landgrafschaft im Klettgau kam durch Johanns IV. ErbtochterUrsula an die Grafen von Sulz und später an das HausSchwarzenberg. Die übrigen laufenburgischen Güter wurden zur Zeit des Aussterbens
dieser Grafen bei der allgemeinen Umwälzung der Besitzverhältnisse meist zu den Gebieten der Schweiz
[* 18] herangezogen.
Die ältere habsburgische Linie, die 1273 mit Rudolf I., Albrechts des Weisen und einer Gräfin von Kyburg Sohn (geb. 1218), zu
ihrer Weltstellung gelangte und ihre Entwickelung später außerhalb der ursprünglichen Heimat suchte und fand, erweiterte
ihre schwäbischen Besitzungen hauptsächlich durch die kyburgische Erbschaft, welche Rudolf I., noch bevor
er zum deutschen König gewählt war, zufiel und die Burgen
[* 19] Kyburg, Baden,
[* 20] die StädteWinterthur, Frauenfeld, Diessenhofen und
die Landgrafschaft im Thurgau
umfaßte. So ausgedehnte Besitzungen, wie sie die Habsburger in Schwaben in Zeit von einem halben Jahrhundert
erwarben, legten den Gedanken nahe, das Herzogtum Schwaben nach dem Tode des letzten Staufers, Konradin,
für die Familie zu erwerben; dadurch hätte der Arrondierungstrieb des Hauses einen Abschluß gefunden, und die Habsburger
hätten sich auf Grund ihrer erblichen Besitzungen und Rechte zu einer Territorialgewalt ohnegleichen im obern Schwaben erheben
können.
Ja, infolge der Verwickelungen mit den die Reichsunmittelbarkeit beanspruchenden Gemeinden am Vierwaldstätter See, die zu
dem Bunde derselben von 1291 und dann zur Gründung der Eidgenossenschaft führten, wurde das Haus Habsburg in der Schweiz bis zum Ende
des 15. Jahrh. allmählich und sowohl in gerichts- als auch in territorialhoheitlichem
Sinn vollständig depossediert. Die Geschichte des Verlustes dieser Rechte und Besitzungen läßt sich bei einer ungeheuern
Mannigfaltigkeit des Details insbesondere an vier Knotenpunkten übersichtlich darstellen und einigermaßen verständlich machen: