es erst später erworben wird, als Paraphernalgut bezeichnet wird, jedoch für
Schulden des
Mannes nicht haftet, vielmehr durch
Pfand- und
Vorzugsrechte gesichert ist. Wenn aus der
EheKinder vorhanden sind, so wird mit dem
Tode des einen Ehegatten das frühere
Güterverhältnis regelmäßig nicht aufgelöst, sondern zwischen den
Kindern und dem überlebenden Ehegatten
fortgesetzt
(Recht des
Beisitzes) und nur durch die anderweite Verehelichung oder den
Tod des letztern, oder durch das Ableben
der
Kinder oder durch
Abschichtung mit diesen aufgehoben, welch letztere sie unter gewissen Voraussetzungen, namentlich beim
Eintritt der Volljährigkeit, verlangen können.
Fand während der
EheGütergemeinschaft statt, so ist das Rechtsverhältnis das einer fortgesetzten
Gütergemeinschaft
(communio bonorum prorogata).
In demFall einer Wiederverehelichung des überlebenden Ehegatten wird jedoch die
Grundteilung
nicht selten durch Errichtung eines
Ehe- und Einkindschaftsvertrags abgewendet, in welchem der zweite Ehegatte und die in der
zweiten
Ehe zu erwartenden
Kinder in die
Gemeinschaft aufgenommen und den erst-ehelichen
Kindern sogen.
Vorause
gesetzt werden. Zuweilen tritt auch das sogen.
Verfangenschaftsrecht ein, wonach die
Immobilien des überlebenden wie des verstorbenen
Ehegatten sofort
Eigentum der
Kinder werden, ersterer aber den
Nießbrauch daran hat.
Die
Vermögens- und Güterrechtsverhältnisse der Ehegatten bestimmen sich im
Zweifel nach denjenigen Rechtssatzungen, welche
an demOrte des erst-ehelichen
Domizils, d. h. da gelten, wo der Ehemann mit der
Frau nach
Abschluß der
Ehe zuerst seinen
Wohnsitz nahm. Doch kann das eheliche Güterrecht durch
Eheverträge, welche meist vor
Gericht abgeschlossen
werden müssen, überall verändert, insbesondere das
Vermögen der Ehefrau ganz oder teilweise als Einhands-,
Sonder-, Rezeptiziengut
ihrer freien
Verfügung vorbehalten bleiben.
Die
Wirkung solcher
Verträge gegen Dritte ist jedoch regelmäßig von einer gehörigen Bekanntmachung abhängig gemacht. Für
den
Fall der
Scheidung weichen die Rechtsbestimmungen sehr voneinander ab; wenn auch das geeinte
Vermögen, sei es in seinen
ursprünglichen
Bestandteilen, wobei dem Ehemann die Mehrung zufällt, sei es in Halbscheiden, wie bei
der
Gütergemeinschaft, geschieden werden muß, so sind doch häufig dem schuldigen Teil gewisse
Strafen zum Vorteil des unschuldigen
auferlegt.
Für die fürstlichen
Familien, zuweilen auch für den
Adel, gelten besondere Bestimmungen; insbesondere treten
im Fall einer
morganatischen
Ehe die vermögensrechtlichen
Wirkungen nicht ein.
Dort finden sich noch zuweilen die mittelalterlichen
Einrichtungen der
Morgengabe und des
Leibgedinges. Auch bringt es die
Natur der
Lehns-,
Stamm- und Fideikommißgüter mit sich,
daß sie von dem ehelichen Güterrecht nur, insoweit es sich um ihre
Nutzung handelt, ergriffen werden.
Die allgemeine
Gütergemeinschaft findet sich besonders in den fränkischen und niedersächsischen Gegenden, die partikulare
in
Österreich,
[* 2]
Bayern
[* 3] und, auf die Fahrhabe beschränkt, im französischen
Recht. Außerdem gilt meist das
System der Gütereinheit
und des ehemännlichen Nießbrauchsrechts, wie nach preußischem
Landrecht und nach dem sächsischen
Zivilgesetzbuch, oder
das
Dotalsystem; kurz, es herrscht gerade auf diesem Gebiet der
GesetzgebungDeutschlands
[* 4] eine solche Zerrissenheit, daß die
Regelung dieser so tief in das Privatleben einschneidenden Rechtsverhältnisse in
einheitlicher
Weise
ein höchst dringendes
Bedürfnis ist.
Vgl. außer den Lehrbüchern des deutschen
Privatrechts: Runde,
Deutsches eheliches Güterrecht
(Oldenb. 1841);
Stadt im preuß. Regierungsbezirk
Minden,
[* 6]
Kreis
[* 7]
Wiedenbrück, 94 m ü. M., an der
LinieHamm-Löhne der Preußischen
Staatsbahn, hat ein
Amtsgericht, eine gotische evang.
Kirche (von 1861), eine Simultankirche aus dem 12. Jahrh., ein
Gymnasium,
ein Johanneum (Erziehungsanstalt für
Söhne von
Missionären der Rheinisch-Westfälischen Missionsgesellschaft), ein evang.
Vereinshaus, eine Seidenzeugfabrik (mit 500
Stühlen), mechanische Baumwollweberei, Bierbrauerei,
[* 8]
Branntweinbrennerei,
Zigarren-,
Seiler- und Fleischwaren-,
Pumpernickel-,
Stärke- und Mehlfabrikation etc., Verlagsbuchhandel und Buchdruckerei
und (1885) 5356 meist evang. Einwohner.
Taktteil, s. v. w. accentuierter Taktteil, s.
Takt. ^[= (ital. Tempo, franz. Mesure), die nach bestimmten Verhältnissen abgemessene Bewegung der Töne ...]
in der
Volkswirtschaft der Vorgang, durch welchen die in den verschiedenen
Unternehmungen erzeugten
Güter sich auf
Grund der gegebenen Gestaltung des
Besitzes und der gesamten sozialen Verhältnisse unter
die Mitglieder der
Gesellschaft verteilen. Man spricht also von einer auch wenn dieselbe nicht gerade formell von einer verteilenden
Gewalt ausgeführt wird. Bei derselben werden auch nicht die
Güter direkt in natürlicher Gestalt unter die einzelnen
Glieder
[* 10] der
Gesellschaft verteilt, sondern es erlangt zunächst ein jeder einen
Anteil am Gesamteinkommen in Form
von
Lohn,
Gewinn,
Zins oder
Rente, mit deren
Hilfe er seinen
Bedarf an
Gütern, soweit dies nicht durch Eigenproduktion geschehen
ist, auf dem Weg des Einkaufs zu decken sucht (vgl.
Einkommen).
Werke (lat. bona opera) bilden einen im Reformationszeitalter
zwischen den katholischen und protestantischen Theologen und auch inmitten der
¶
mehr
letztern selbst streitig gewesenen Artikel der Dogmatik und Ethik. Die katholische Kirche erklärt den Glauben, weil lediglich
Unterwerfung des Verstandes unter die Kirchenlehre bedeutend, für unzureichend und das Heil demgemäß für nicht von ihm,
sondern von seiner Bewährung durch Thaten abhängig. So kam allmählich die Lehre
[* 12] auf von der Notwendigkeit
und Verdienstlichkeit, bez. Überverdienstlichkeit (s.
Consilia evangelica) dessen, was man gute Werke nannte.
Die Reformation wies diese dem Ablaß, dem Cölibat und dem gesamten Mönchswesen zu Grunde liegende Theorie zurück, indem sie
als gute Werke, deren Begriff vorzugsweise auf die Berufspflichten bezogen wurde, nur solche anerkannte, welche von selbst aus
dem lebendigen Glauben als dessen Früchte hervorgehen. Gott wohlgefällig sind sie somit nicht um ihrer selbst, sondern lediglich
um der durch den Glauben gerechtfertigten Personen willen, die sie aus kindlicher Liebe zu Gott und aus Wohlgefallen am Guten
vollbringen. Die Lutheraner von der RichtungMelanchthons fanden daher selbst an dem Satz, daß gute Werke notwendig
zur Seligkeit seien, nichts auszusetzen, während der EifererNikolaus v. Amsdorf (s. d.) sogar behauptete, sie seien schädlich
zur Seligkeit. Die Reformierten stehen insofern auf jener Seite, als ihr System einen Rückschluß von den lebendigen Früchten
des Glaubens auf die Echtheit desselben in sich schließt (syllogismus practicus).