letzterm das zur Bedienung der
Stengen,
Raaen und
Segel gehörende
Tauwerk, welches über die
Scheiben der
Blöcke läuft und auf-
und niederfährt, als
Fallen,
[* 2]
Brassen,
Schoten, Halfen, Niederholen,
Geitaue,
Gordinge etc. Ist eins der Tauenden irgendwie befestigt,
so heißt dies der stehende
Part, während das andre laufendes Ende oder Holpart genannt wird.
mit
Gründen unterstütztes
Urteil Sachverständiger, namentlich über Gegenstände, welche in einen
Prozeß
einschlagen, und deren richtige Beurteilung wesentlich dazu beiträgt, für die juridische
Entscheidung eine sichere Grundlage
zu gewinnen. Im
Zivilprozeß werden Gutachten regelmäßig nur auf
Antrag der
Parteien im Beweisverfahren, selten
von
Amts wegen eingeholt.
das Gegenteil der
Bosheit (s. d.) und daher wie diese eine
Beschaffenheit des
Wollens in Bezug auf andre, während
die »Gutartigkeit«, das »gute
Herz«, eine
Eigenschaft des Fühlens in Bezug auf andre bezeichnet.
Letzteres fühlt
Leid
(Mitleid), wenn
der andre
Leid,
Freude (Mitfreude), wenn der andre
Freude empfindet; die Güte will, daß der
Wunsch des andern erfüllt werde,
aus keinem andern
Grund, als weil es der
Wunsch des andern ist. Dieselbe fällt mit dem Wohlwollen zusammen
und ist wie dieses uneigennützig, motivlos. In persönlicher Form verkörpert, stellt die Güte das wahre göttliche
Urbild dar.
Marktflecken in der niederösterreich. Bezirkshauptmannschaft
Wiener-Neustadt, im obern Piestingthal an der
schluchtartigen Mündung der Steinapiesting, 482 m ü. M., reizend gelegen, Endstation
der
LinieLeobersdorf-Gutenstein der Niederösterreichischen Staatsbahnen,
[* 5] hat ein altes und ein neues
Schloß, (1880) 715 Einw., einen
Kupferhammer, ein Drahtzug-, ein Eisenhammerwerk und ist Sitz eines Bezirksgerichts. Gutenstein wird wegen seiner
schönen
Lage und herrlichen Umgebung im
Sommer stark von
Wienern besucht.
In dem alten
Schlosse starb
Friedrich der
Schöne 1330. Das
nahe, 1662 erbaute Servitenkloster am
MariahilferBerg mit Wallfahrtskirche und schönen Waldanlagen gewährt eine
herrliche Aussicht auf das
Gebirge. Am
Friedhof von Gutenstein ruht der Dichter Ferd.
Raimund.
Vgl. Newald, Geschichte von Gutenstein
(Wien
[* 6] 1870).
Geschäftsbetrieb derjenigen
Personen (Güterbestätter, Güterbestätiger,
Güterschaffner,
Verlader,
in
Hamburg
[* 8]
Litzenbrüder), welche an Handelsplätzen den
Verkehr zwischen Kaufleuten und Fuhrleuten vermitteln und besorgen.
Vielfach sind die Güterbestätter zugleich Spediteure, die auch das Eisenbahnfrachtgeschäft vermitteln. Die deutschen Bahnverwaltungen
besorgen indes die Güterbestätterei von und zu den
Bahnhöfen auch selber, und zwar haben einige derselben die obligatorische
Bestätterei für die ankommenden
Güter eingeführt, da die
Eisenbahnverwaltungen das
Recht haben, die Befugnis der Empfänger,
ihre
Güter selbst abholen zu lassen, zu beschränken oder aufzuheben. Bei der Versendung von
Waren auf
Schiffen werden die
Vermittler zwischen Absendern und
SchiffernSchiffsprokureure genannt. Nach der deutschen
Gewerbeordnung
(§ 36) können Güterbestätter auch von den zuständigen Behörden und
Korporationen bestellt und verpflichtet werden. Dieselben
genießen alsdann eine besondere Glaubwürdigkeit.
derEhegatten
(Ehegüterrecht), Inbegriff der
Normen für die durch die
Ehe hervorgebrachten Vermögensrechtsverhältnisse
der Ehegatten. Bei denRömern trat in der ältern Zeit die Ehefrau in die
Gewalt (manus) des
Mannes; sie
verlor dadurch ihre vermögensrechtliche Selbständigkeit, nahm die
Stellung eines
Hauskindes an, und ihr
Vermögen ging in
das
Eigentum des
Mannes über. Diese strenge Form wurde allmählich von der freien
Ehe (matrimonium liberum) verdrängt; hier
ist das
Vermögen der Ehegatten
an sich ganz gesondert, es pflegt nur als Beitrag zu den Ehelasten von der
Frau oder für die
Frau eine
Mitgift (dos) dem Mann zu
Eigentum übergeben, bei
Auflösung der
Ehe aber zurückerstattet zu
¶
mehr
werden; nur der Wille der Frau kann dem Mann auch die Verwaltung ihres übrigen Vermögens, welches Paraphernalgut heißt, übertragen.
Ein gegenseitiges Erbrecht findet bloß in Ermangelung aller erbfähigen Verwandten und eines Testaments statt. Erst das spätere
Recht schuf in der »Widerlage« (propter nuptias donatio) und in dem Erbrecht der armen Witwe eine regelmäßige
Witwenversorgung. Dagegen macht sich die würdige Auffassung der Ehe bei den Deutschen auch in dem ehelichen Güterrecht geltend.
»Eheleute haben«, sagt der Sachsenspiegel, »kein gezweites Gut zu ihrem Leben.« Das gesamte Vermögen dient dem ehelichen Leben
und ist in der Hand
[* 14] des Mannes vereinigt. Der Ehemann ist in der Regel befugt, die Fahrhabe der Ehefrau
zu veräußern, nicht aber die schon durch das Erbgutssystem gebundenen Liegenschaften. Letztere sind bei Trennung der Ehe durch
Tod oder Scheidung der Ehefrau oder dem Erben herauszugeben. Hinsichtlich der Fahrhabe der Ehefrau aber weichen die verschiedenen
Rechtsquellen sehr voneinander ab: bald fällt dieselbe dem Ehemann oder dessen Erben zu, wobei der Frau
oder deren Erben die Gerade, d. h. ein von der Rechtssitte fest bestimmter Inbegriff von Hausrat und Haustieren, und überdies
das Mußteil, d. h. die vorhandenen Speisevorräte, und die etwa am Morgen nach der Brautnacht bestellte Morgengabe zu Eigentum
herausgegeben werden; bald wird das sämtliche bewegliche Vermögen oder doch die Errungenschaft, d. h.
das gemeinsam während der Ehe erworbene Vermögen, nach gewissen Verhältniszahlen geteilt oder die Frau mit einem bloßen
Leibgedinge abgefunden.
Sind Kinder vorhanden, so bleibt der überlebende Ehegatte in der Regel mit denselben im ungeteilten Besitz und Genuß, bis jene
einen eignen Haushalt gründen. Diese den einfach bäuerlichen Verhältnissen und Sitten und dem Erbgutssystem
angemessenen Rechtssätze finden sich in den Volksrechten (5.-8. Jahrh.), im Sachsenspiegel und in den andern ältern Rechtsbüchern.
Die Zunahme der Bedeutung des beweglichen Vermögens, das städtische Leben, die Sorge für den im Gewerbsleben nötigen Kredit
führten im Verein mit dem Bestreben, hier das eindringende römische Recht zur Geltung zu bringen, dort
es abzuwehren, zu manchen Umgestaltungen, die bei dem Mangel eines Mittelpunktes der Rechtsbildung in unzähligen Landrechten,
Statuten und Gewohnheiten zum Ausdruck kamen. So erklärt sich die außerordentliche Verschiedenheit der Rechtsgrundsätze auf
dem Gebiet des ehelichen Güterrechts. Indes ist der ursprüngliche Grundzug des deutschen Rechts, die
Einheit des ehelichen Lebens unter der Herrschaft des Mannes, gewahrt. Überall ist das gesamte Vermögen in der Hand des Mannes
vereinigt und die Frau nur befugt, in dem Kreis
[* 15] der ihr zukommenden HauswirtschaftVerfügungen zu treffen, Verbindlichkeiten
einzugehen und Veräußerungen vorzunehmen, durch welche der Ehemann verpflichtet wird (sogen.
Schlüsselrecht der Ehefrau).
Im übrigen lassen sich drei Hauptsysteme des Güterrechts unterscheiden: das der Gütereinheit, der Gütergemeinschaft und
das Dotalsystem. Dem ältern Recht schließt sich am meisten das System der Gütereinheit (nießbräuchliche Gütergemeinschaft,
Güterverbindung, auch wohl äußere oder formelle Gütergemeinschaft genannt) an. Danach hat der Mann
neben seinem eignen Vermögen, über das er unumschränkt verfügt, für die Zwecke der Ehe das gesamte Vermögen, welches die
Frau besitzt oder erwirbt, und dessen Eigentümerin sie bleibt, in Verwaltung und Genuß,
welche Rechteman inLändern sächsischen
Rechts unter den Begriff des ehemännlichen Nießbrauchs (ususfructus maritalis) zu bringen pflegt: er darf
die Kapitalien einziehen, auch die Fahrhabe gültig veräußern, Liegenschaften aber nur mit Zustimmung der Frau;
oft sind
auch die Gläubiger des Mannes berechtigt, sich aus der Fahrhabe der Ehefrau bezahlt zu machen (»Die
dem Mann traut, traut dessen Schuld« - »wem ich meinen Leib gönne, dem gönne
ich auch mein Gut«).
Bei Trennung der Ehe behält der Mann oder dessen Erbe sein Vermögen und die Errungenschaft, die Frau oder
deren Erbe erhält ihr Einbringen, soweit es vorhanden ist, zurück und Ersatz für den Abgang, wegen welchen Anspruchs ihr
oft ein Pfand- und Vorzugsrecht eingeräumt ist. Für den Fall des Todes eines der Ehegatten ist meist dem
überlebenden ein weiterer Vermögensanspruch gesichert. Der Witwer behält bald die Fahrhabe der Frau (gemeines sächsisches Recht),
bald einen Bruchteil ihres Gesamtvermögens; die Witwe erhält bald ein Leibgedinge (vidualicium, Wittum), bald unter Einwerfung
ihres Vermögens in die Erbschaft einen Anteil der letztern (statutarische Portion) oder auch eine nach Maßgabe
ihres Einbringens bestimmte Jahresrente (dotalicium, Wittum in diesem Sinn), unter welchen Rechten sie zuweilen die Wahl hat.
Bei Auflösung der Ehe muß jedem Teil seine Hälfte zugeschieden werden; oft aber erbt der überlebende Ehegatte, wenigstens
in Ermangelung der Kinder, den Anteil des verstorbenen ganz oder teilweise (»Längst Leib, längst Gut« - »der letzte macht die
Thür zu«). Übrigens kommen sowohl bei dem System der Gütereinheit als bei demjenigen der allgemeinen
Gütergemeinschaft zuweilen vorbehaltene Güter (Einhands- oder Einhardsgüter) eines Ehegatten vor, welche vermöge besonderer
Übereinkunft oder ausdrücklicher letztwilliger Bestimmung dem einen Ehegatten ausschließlich vorbehalten sind.
Nach manchen Partikularrechten erstreckt sich die Gütergemeinschaft nicht auf das ganze Vermögen der Ehegatten, sondern nur
auf Teile desselben (partikulare Gütergemeinschaft). Diese tritt ein bald an der gesamten Fahrhabe, bald
an der sogen. Errungenschaft oder dem Adquest, d. h. allem Erwerb während der Ehe, zuweilen auch nur an dem, was durch die
Geschäftsthätigkeit der Ehegatten erworben und bezüglich erspart wird (Kollaboration). Es sind alsdann drei Gütermassen
zu unterscheiden: das Vermögen des Mannes, das der Frau und das gemeinschaftliche beider;
doch hat der
Mann auch hier, wie bei dem ersten System, die Verwaltung des Frauenguts.
Das dritte System ist das bereits oben in seinen Grundzügen
dargestellte römische Dotalsystem (s. Mitgift); doch stellt sich dasselbe partikularrechtlich vielfach modifiziert dar. In der
Regel verwaltet auch hiernach der Mann das ganze Vermögen der Frau, welches, insofern es bei Eingehung
der Ehe vorhanden ist, als Dotalgut, insofern
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