Sein Sohn Svend Hersleb Grundtvig, geb. zu Christianshavn, gestorben als
Professor der nordischen
Philologie an der
KopenhagenerUniversität hat sich der Sammlung der dänischen
Volkslieder
und Volksmärchen zugewendet und unter anderm »Danmarks gamle Folkeviser«
(Kopenh. 1853-78, 5 Bde.),
»Gamle danske
Minder i Folkemunde« (2. Aufl., das.
1855) und »Danske Folkeäventyr« (das. 1876-78; 2. Aufl.,
das. 1881) veröffentlicht. Auch eine
Ausgabe der »Sæmundar
Edda« (mit Anmerkungen, Kopenh. 1868; 2. Ausg. 1874)
sowie ein »Dansk Haandordbog« (das. 1872, 2. Aufl.
1880) rührten von ihm her. Eine Auswahl dieser
Volkslieder übersetzte
Warrens (Hamb. 1858).
(Fundierung,Fundation), die Herstellung des
Fundaments eines Bauwerkes (s.
Grundbau),
[* 2] auch die Errichtung einer wirtschaftlichen
Unternehmung, insbesondere die
Bildung und Organisierung einer neuen
Aktiengesellschaft.
Das
Wort Gründung war seither der
Sprache
[* 3] unsrer
Gesetzgebung fremd. An der
Hand
[* 4] der letztern war eine zureichende
Prüfung des Gründungsherganges
nicht möglich, oft konnte nicht einmal jemand für die Richtigkeit ausgegebener
Prospekte verantwortlich
gemacht werden.
Vielfach trafen die
Gründer der
Unternehmung, wenn sie alle
Aktien zeichneten, für sich oder im andern
Fall in der aus ihnen
und
Strohmännern (Leuten, denen
Aktien zum
Zweck der
Abstimmung leihweise übergeben wurden) gebildeten konstituierenden
Generalversammlung
Festsetzungen zu ihrem Vorteil, welche durch die spätern Erwerber von
Aktien nicht mehr geändert werden
konnten. Dieser Umstand, verbunden mit der Eigentümlichkeit der
Aktiengesellschaft und den gesetzlichen Bestimmungen über
die Haftbarkeit, ermöglichte es, in
Zeiten hoch gehender Unternehmungslust auf
Kosten eines vertrauensseligen, aber nicht
genügend sachkundigen
Publikums zumal dann große
Gewinne zu ziehen, wenn dieGründer kein allzu skrupulöses
Gewissen hatten.
In der That wurden Anfang der 70er Jahre (sogen. Gründerzeit) viele faule Gründungen ins
Leben gerufen und infolgedessen
das
Wort »gründen« mit dem Nebenbegriff des Unsoliden und Betrügerischen
behaftet. Den genannten Übelständen sucht das
Gesetz vom vorzubeugen. Dasselbe will nicht allein »rücksichtlich
der Gründung der
Gesellschaft die vollständige und richtige Zusammenbringung des
Grundkapitals sichern und offenlegen«, sondern
auch »das
Verfahren bei der Gründung so gestalten, daß die
Gründer gegenüber der zu gründenden
Gesellschaft hervortreten, der
letztern selbstthätig eine sachliche
Prüfung und Entschließung ermöglicht und dem Registerrichter die formelle
Prüfung
erleichtert wird«.
Die
Gründer, d. h. »diejenigen
Aktionäre, welche das
Statut festgestellt haben oder welche andre als durch
Barzahlung zu leistende Einlagen machen«, sind für die Richtigkeit der von ihnen im
Gesellschaftsvertrag aufzunehmenden Angaben
über die Gründungsvorgänge verantwortlich und haften solidarisch für jeden der
Gesellschaft hieraus erwachsenden
Schaden.
Die gleiche Verantwortlichkeit und Haftung wurde den sogen. Emissionshäusern
auferlegt, d. h. denjenigen, welche
vor der Eintragung des Gesellschaftlertrags in das
Handelsregister oder inden ersten zwei
Jahren nach der Eintragung eine öffentliche Ankündigung erlassen, um
Aktien in den
Verkehr zu bringen.
Der
Gesellschaftsvertrag ist durch wenigstens fünf
Personen, welche
Aktien übernehmen, in gerichtlicher und notarieller
Verhandlung festzustellen und im
Statut der ganze Gründungsvorgang klarzulegen. Dann sind alle zu gunsten einzelner
Aktionäre bedungenen besondern Vorteile unter Bezeichnung des Berechtigten, ferner die nicht in Bargeld geleisteten
Einlagen
(Apports) und übernommenen Vermögensstücke sowie die dafür hingegebenen
Aktien oder gewährten Vergütungen, endlich
auch die den
Gründern für ihre Mühwaltung zuerkanntenEntschädigungen und Belohnungen im Gesellschaftlertrag
festzusetzen.
Mitglieder vom Vorstand und
Aufsichtsrat, welche zugleich
Gründer sind oder der
Gesellschaft ein Vermögensstück überlassen
oder sich einen besondern Vorteil ausbedungen haben, müssen bei der durch jene
Organe vorzunehmenden
Prüfung des Gründungsherganges
durch besondere
Revisoren vertreten werden. Die Zusicherung eines Bezugsrechts auf die
Aktien einer spätern
Emission sowie die
Gestellung von
Strohmännern sind verboten.
Endlich will das
Gesetz verhindern, daß die
Gründer sich für
längere Zeit in Vorstand und
Aufsichtsrat festsetzen.
Bei einer Simultangründung, d. h. einer solchen, bei welcher sämtliche
Aktien durch die
Gründer übernommen werden, gilt
mit der Übernahme die
Gesellschaft als errichtet. Bei einer Successivgründung, d. h. einer
solchen, bei welcher nicht alle
Aktien von den
Gründern übernommen werden, hat der Errichtung der
Gesellschaft die
Zeichnung
der übrigen
Aktien vorherzugehen, welche durch schriftliche
Erklärung auf dem Zeichnungsschein erfolgt, welch letzterer verschiedene
wichtige Angaben über das Unternehmen enthalten muß. Im übrigen enthält das
Gesetz schärfere Strafbestimmungen,
durch welche das
Publikum gegen falsche Angaben, Vorspiegelungen, überhaupt gegen ihm aus der Gründung drohende gesetzwidrige
Übervorteilungen geschützt werden soll.
[* 5]
(Hidl,
Higl), das meist in größerer Tiefe unter der Oberfläche der
Erde befindliche,
zwar aus dem Regenwasser stammende, aber in seiner
Höhe keine unmittelbare Übereinstimmung mit der gefallenen Regenmenge
zeigende
Wasser. Man kann im
Boden zwei
Schichten unterscheiden, eine obere, die nur durch Kapillaranziehung von
Wasser befeuchtet
ist, in welcher jeder Wasserzufluß von
oben noch versinkt und Hohlräume sich nicht mit
Wasser erfüllt
halten, dann die untere, mit
Wasser völlig gesättigte
Schicht, in welcher das
Wasser nicht mehr versinkt und Hohlräume völlig
mit
Wasser gefüllt sind.
In der obern
Schicht enthalten die
Poren des
BodensLuft, in der untern
Wasser. Das
Verhältnis beider
Schichten zu einander,
die Tiefe, in welcher das Grundwasser sich findet, ist abhängig von der
Beschaffenheit des
Bodens und vom
Klima.
[* 6] Je nach der
Lage und
Konfiguration der wasserdichten Unterlage, auf welcher das Grundwasser sich sammelt, trifft man das Grundwasser bald
in größerer, bald in geringerer Tiefe, bald mit stärkerm, bald mit schwächeren
Gefälle. Man stößt
auf das Grundwasser bei allen Unebenheiten des
Bodens in ziemlich gleichem (an verschiedenen Lokalitäten aber sehr abweichendem)
Niveau,
so daß
Hebungen und
Senkungen der Oberfläche des
Bodens den
Stand des Grundwassers nur insofern berühren, als das
Niveau desselben
in größerm oder geringerm
Abstand von der Bodenoberfläche angetroffen wird. Dennoch darf man sich das
Grundwasser nicht als ruhende
Schicht vorstellen, da es von seiner Unterlage abhängig ist und von höhern
Punkten der letztern nach
tiefern hin abfließt. In der
Nähe von
Flüssen und
Bächen steht das Grundwasser regelmäßig höher
¶
mehr
als der Wasserspiegel. Das Grundwasser stammt von den atmosphärischen Niederschlägen, aber je nachdem von diesen mehr oder weniger
in den Boden eindringt, sich darin ansammelt, schneller oder langsamer abfließt, und je nach der Menge Grundwasser, welche aus andern
Lokalitäten zuströmt, schwankt der Grundwasserstand und entspricht daher keineswegs unmittelbar der Regenhöhe.
In vielen Gegenden Deutschlands
[* 8] findet sich der höchste Grundwasserstand im Frühjahr, der niedrigste im Nachsommer und Herbst.
In manchen Gegenden wechselt der Stand des Grundwassers in langen Zeiträumen nur um wenige Zentimeter, in andern aber um mehrere,
selbst um 15 m. Das Grundwasser speist unsre Brunnen,
[* 9] und wo die undurchlassende Unterlage zu Tage tritt, bildet
das Grundwasser eine Quelle.
[* 10] Es sammelt sich in Bergwerken und macht oft sehr kostspielige Förderungsanlagen nötig.
Für den Bau vonHäusern ist Kenntnis des Standes und der Schwankungen des Grundwassers von Wichtigkeit, da hieraus allein
auf die Dienlichkeit von Kellerbauten geschlossen werden kann. Außerdem besitzt es, worauf zuerst Pettenkofer
hingewiesen hat, große hygieinische Bedeutung. In den Teilen Indiens, in welchen die Cholera endemisch ist, fällt die größte
Zahl der Erkrankungen und Todesfälle mit dem tiefsten, die geringste Menge mit dem höchsten Stande des Grundwassers zusammen.
Fällt das Grundwasser, so hinterläßt es den Boden in einem sehr feuchten Zustand, so daß die Zersetzung im Boden
enthaltener fäulnisfähiger Stoffe nunmehr ungemein begünstigt wird. Rapide Schwankungen des Grundwassers, besonders plötzliches
Sinken nach längere Zeit herrschendem Hochstand, begünstigen das Auftreten der Epidemie. Auch für Typhusepidemien hat man
einen Zusammenhang mit dem Grundwasser nachzuweisen gesucht.