Grundrente
nbanken,
s. Rentenbanken. ^[= werden teils solche Anstalten (Rentenanstalten) genannt, bei welchen man gegen eine vorauszuzahlende ...]
Grundrentenbanken,
s. Rentenbanken. ^[= werden teils solche Anstalten (Rentenanstalten) genannt, bei welchen man gegen eine vorauszuzahlende ...]
Grundrentensteuer,
s. Grundsteuer. ^[= eine auf den Grund und Boden gelegte Ertragssteuer, welche eine echte sein ...]
geometrische Zeichnung einer vermessenen Gegend, z. B. eines Platzes, eines Grundstücks, einer Stadt, in diesem Fall auch Situations- oder Lageplan genannt, oder eines einzuteilenden Raums für gewisse Anlagen oder einen darauf zu gründenden Bau, besonders aber eine solche, welche in einem horizontalen Durchschnitt alle Teile eines Gebäudes darstellt. Im letztern Fall macht sowohl das Fundament eines Bauwerks (und, wenn dasselbe auf einem Rost ruht, dieser selbst) als auch jede einzelne Etage desselben einen Grundriß nötig. Im besondern sind zu fertigen: der Kellergrundriß, welcher die Grund- und Kellermauern mit den erforderlichen Maßen darstellt und die Angabe, ob die Gewölbe [* 2] Kreuz-, Tonnen- oder andre Gewölbe sind, enthält;
die Etagengrundrisse;
der Balkengrundriß (Balkenriß), der die Einteilung der Balken in den einzelnen Stockwerken, und der Dachgrundriß (Dachriß), welcher die Dachbalkenlage, die Kehlbalken, den Dachstuhl [* 3] und die Sparren zeigt.
In der Litteratur heißt Grundriß (Abriß) kurze Darstellung einer Lehre, [* 4] bei welcher nur die Hauptmomente des Gegenstandes ohne weitere Ausführung desselben gegeben werden.
(Strandrecht), die Befugnis, Bestandteile eines gescheiterten Schiffs und Gegenstände, welche von einem solchen an das Land geschwemmt worden sind, sich anzueignen;
ein Recht, welches gegenwärtig in allen zivilisierten Staaten beseitigt worden, und an dessen Stelle nur der Anspruch auf einen sogen. Bergelohn getreten ist. S. Bergen. [* 5]
im logischen Sinn s. v. w. Axiom oder letzter Grund (s. d.), im moralischen s. v. w. Maxime (s. d.).
im weitern Sinn jede durch eine Hypothek (s. d.) an einem Grundstück sichergestellte Obligation; im engern und eigentlichen Sinn eine Hypothekenschuld, bei welcher der Schuldgrund nicht angegeben, und welche ebendeshalb leichter übertragbar und überdies der Anfechtung aus dem ursprünglichen Rechtsgeschäft, welches die Forderung auf der einen und die Schuld auf der andern Seite begründete, entzogen ist. Die Hypothek, das Pfandrecht an einem Grundstück, ist nämlich ursprünglich lediglich ein accessorisches Recht, d. h. sie tritt zu einer Forderung hinzu zum Zweck der Sicherung dieser Forderung.
Dem modernen Verkehrsleben aber ist die Entwickelung des freien Hypothekenverkehrs zu verdanken, welcher in der Form der Grundschuld, ähnlich wie bei dem Wechsel im Verhältnis zu dem gewöhnlichen Schuldschein, die Möglichkeit darbietet, ohne Angabe des Verpflichtungsgrundes ein Pfandrecht an einer Immobilie zu erlangen und auf andre zu übertragen. Die Grundschuld ist eine dingliche Schuld, welche in das Grund- und Hypothekenbuch eingetragen werden muß. Die gerichtliche Urkunde über eine eingetragene Grundschuld wird Grundschuldbrief genannt.
Nach preußischem Recht lautet der Eintragungsvermerk einer Grundschuld z. B. so: »Tausend Mark Grundschuld, mit 4 Proz. vom in halbjährlichen Raten verzinslich, gegen einvierteljährige Kündigung zahlbar, eingetragen für Herrn Gottfried Müller in Berlin [* 6] 1. Sept. 1886«. Der Inhalt des Grundschuldbriefs lautet dem entsprechend unter Hinzufügen der Bezeichnung des Grundbuchblattes und seines Inhalts, soweit er für den Grundschuldgläubiger von Wichtigkeit, und des Grundbuchs, in welchem der Eintrag erfolgte. Übrigens bieten die Inhaberpapiere mit Realsicherheit (Pfandbriefe, Hypothekenscheine) die Zirkulationsfähigkeit in noch erhöhtem Maß dar.
s. Grundschuld. ^[= im weitern Sinn jede durch eine Hypothek (s. d.) an einem Grundstück sichergestellte Obligation; ...]
s. Boden, ^[= (Solum), das jüngste Glied der festen Erdrinde, die äußerste Schicht derselben, ein erdiger ...] S. 106.
s. Stammtöne. ^[= in der Musik die Töne ohne Vorzeichen, von denen alle übrigen durch ♯, ♭, × und ♭♭ ...]
(Grundlegung), Feierlichkeit zur Eröffnung der Bauarbeiten, besonders bei öffentlichen Gebäuden, wie bei Kirchen, Schulen, Rathäusern, Hallen etc. Nachdem nämlich der Grundstein (gewöhnlich der nach Osten zu liegende Eckstein) in die gehörige Lage gebracht worden ist, erhält derselbe vom Bauherrn oder, bei öffentlichen Gebäuden, von den vornehmsten unter den anwesenden Personen einige Hammerschläge, in der Regel drei, und einen Bewurf seiner Lagerfugen mit etwas Kalk. Außerdem werden in einer Höhlung des Grundsteins gewöhnlich auf metallenen oder porzellanenen Tafeln angebrachte Inschriften, ferner Münzen [* 7] sowie auf den Bau und die Bauzeit Bezug habende Schriften (auf Pergamentrollen) etc. aufbewahrt. Ähnliche Feierlichkeiten bei der Grundsteinlegung waren schon bei den alten Ägyptern gebräuchlich, und ganz wie häufig bei uns noch jetzt hatten die Fürsten dabei, wie J. ^[Johannes] Dümichen in seiner »Baugeschichte des Tempels von Dendera« (Straßb. 1877) nachgewiesen hat, mit goldenen Miniaturwerkzeugen die ersten Arbeiten zu vollziehen. Solche goldene Hämmer und Kellen sind bis auf unsre Zeit gekommen.
eine auf den Grund und Boden gelegte Ertragssteuer, welche eine echte Grundrentensteuer sein würde, wenn sie, was in der Wirklichkeit freilich nicht vorkommt, nach dem Reinertrag des Bodens oder der Bodenrente bemessen würde. Dieselbe kam schon frühzeitig unter verschiedenen Formen und Benennungen vor, was sich daraus erklärt, daß der Grundbesitz als wichtigste Ertrag gebende Besitzesform nicht allein Grundlage politischer Rechte war, sondern auch, weil er offen zu Tage lag, eine leichte Bemessung und Einhebung der Grundsteuer gestattete.
Daher finden wir mancherlei Grundabgaben schon bei den Alten, bei Ägyptern, Griechen und Römern, wie auch im Mittelalter (Rauchhuhn, Bede). Doch trägt die Grundsteuer des Mittelalters vollständig einen den damaligen staatlichen Zuständen entsprechenden Charakter. Sie ist außerordentlich regellos und enthält staats- und privatwirtschaftliche Elemente in buntern Mischung. Erst mit dem 18. und 19. Jahrh. macht sich bei ihr mehr der Grundsatz der Allgemeinheit und Gleichmäßigkeit geltend, die Grundsteuer nimmt den Charakter einer staatswirtschaftlichen, für Staatszwecke erhobenen Abgabe an, Befreiungen werden nur noch Ländereien des Staats und der Fürstenhäuser (der regierenden, in einigen Ländern auch der Standesherren) zugestanden.
Ebenso wird vielfach der öffentlichen Zwecken gewidmete Boden nicht durch eine Grundsteuer getroffen, während freilich der als Erwerbsquelle benutzte Boden von Gemeinden durch den Staat und der des letztern durch die Gemeinde, in deren Gemarkung er liegt, zur Grundsteuer heranzuziehen ist. In Preußen, [* 8] wo früher grundsteuerartige Abgaben unter verschiedenen Formen und Namen vorkamen (als Schoß in Ostpreußen, [* 9] als Kontribution in Westpreußen, in der Mark, in Pommern [* 10] und Schlesien, [* 11] als Lehnpferdegelder in Ostpreußen und Pommern, als Osiara und Rauchfanggeld in Posen, [* 12] als Schocksteuer, Kavalleriegelder, Servis etc. in Sachsen), [* 13] konnten die 1810 und 1811 erteilten Verheißungen einer allgemeinen Grundsteuer ohne Steuerfreiheiten erst nach 1848 durch Gesetz vom erfüllt werden, wobei aber den seither Befreiten eine Entschädigung zugestanden ¶
wurde. Objekt der Grundsteuer ist der landwirtschaftlich benutzte oder benutzbare Boden mit Einschluß der zu Vergnügungszwecken verwandten Flächen (Einschätzung in die höchste Klasse in Frankreich), auch wohl, wie in Frankreich im Gegensatz zu Preußen, der Baustellen. Ob die Erträge andrer Flächen (Arbeitsplätze, Steinbrüche etc.) hier oder unter der Rubrik der Gewerbesteuern zu treffen sind, ist eine Frage der Technik der Besteuerung. Als echte Realsteuer trifft die Grundsteuer den durchschnittlichen Reinertrag, welchen der Boden jedem Besitzer abwerfen kann (Annahme gemeinüblicher Bewirtschaftung und durchschnittlicher Kosten in Preußen), nimmt also keine Rücksicht auf den wirklichen Ertrag, auf die persönlichen Verhältnisse des Besitzers, insbesondere auf dessen Verschuldung.
Die Veranlagung der Grundsteuer erfolgt heute meist durch umfassende Katastrierung mit Vermessung, Bonitierung und Abschätzung, bez. Einschätzung (Grundsteuerkataster). Der Wertkataster geht hierbei aus der Benutzung von Verkehrsthatsachen (Kaufpreis, Pachtschilling) hervor, indem subsidiär der Ertrag zur Schätzung zu Hilfe genommen wird. Der Ertragskataster geht direkt vom Ertrag aus und kann Kaufpreis und Pachtschilling subsidiär zur Korrektur verwerten. Der Reinertragskataster sucht den wirklichen durchschnittlichen Reinertrag zu erfassen, während der Rohertragskataster, welcher übrigens nur bei einfachern extensiven Wirtschaftsverhältnissen zulässig ist, sich mit Bemessung der Roherträge begnügt, allenfalls (wie in Bayern [* 15] nach Gesetz vom unter Freilassung von Aussaat, Stroh, Brachfrüchten etc. Der Parzellarkataster nimmt auf die Beziehungen zum Eigentümer keine Rücksicht, ist deshalb mehr stabiler Kataster als der Gutskataster, welcher Arrondierung, Besitzesumfang etc. beachtet.
Gewöhnlich wird eine bestimmte Anzahl von die verschiedene Ertragsfähigkeit des Bodens ausdrückenden Klassen (Bonitätsklassen) aufgestellt. Hierauf werden die Erträge der einzelnen Klassen für jeden Steuerbezirk, in der Regel unter Zugrundelegung sogen. Mustergründe für jede Klasse, ermittelt und dann die einzelnen steuerpflichtigen Grundstücke in die entsprechenden Klassen eingeschätzt. Sind einmal alle diese Arbeiten erledigt, so bleibt es sich bei gegebener Steuersumme für das Gesamtergebnis gleich, ob die Grundsteuer als Quotitätssteuer in Prozenten vom Reinertrag oder, wie in Preußen, als Repartitionssteuer mit Kontingentierung der aufzubringenden Summe aufgelegt wird. Dagegen gestattet letztere gegenüber der erstern, bei der Unterverteilung mehr auf individuelle Verhältnisse Rücksicht zu nehmen und auf diese Weise der Ertragssteuer anhaftende Härten zu mildern.
Für die Grundsteuer wird geltend gemacht, daß viele öffentliche Aufwendungen speziell oder in erster Linie dem Boden zu gute kommen. Insbesondere sprechen für sie ihre Ergiebigkeit und die Billigkeit und Leichtigkeit der Erhebung bei offen vor Augen liegender Steuerquelle. Dagegen leidet die an dem schwer wiegenden Übelstand, daß Zeit- und Kostenaufwand für die erste Veranlagung sehr hoch sind (150 Mill. Frank in Frankreich). Noch vor Ausführung der in großen Ländern langwierigen Katastrierungsarbeiten haben sich infolge von Änderungen der Technik, des Verkehrs etc. die Grundlagen derselben geändert.
Eine Neuregulierung kann aber, weil zu kostspielig, nicht sofort wieder eintreten. So verliert denn der stabile Kataster im Lauf der Zeit immer mehr an Zuverlässigkeit. Dazu kommen die Schattenseiten der Realsteuer, welche nur den möglichen durchschnittlichen Reinertrag, nicht die wirklichen, durch Persönlichkeit des Besitzers, seine individuelle Lage etc. bedingten Reineinnahmen erfassen. Auch die Verschuldung des Besitzers bleibt unberücksichtigt, welche übrigens, wenn einmal eine Zinsrentensteuer eingeführt ist, gerade bei Hypotheken durch letztere ohne Schwierigkeiten für sich erfaßt werden könnte.
Wollte man die in eine partielle Einkommensteuer umwandeln, so müßte man sich großenteils auf die Selbsteinschätzung des Pflichtigen verlassen, welche lediglich nach solchen sachlichen Merkmalen kontrolliert werden könnte, welche heute als Grundlagen zur Bemessung der Grundsteuer dienen. Auch würde eine solche Änderung in mehreren Ländern (z. B. in Preußen) eine vollständige Umwandlung des ganzen Steuersystems bedingen. Die Grundsteuer überhaupt aufzuheben, wäre nur bei sehr glücklicher Finanzlage möglich.
Dagegen spricht auch der Umstand, daß die Ertragssteuern wichtige Aufgaben im Steuersystem erfüllen. Auch hat man hervorgehoben, daß eine seit langem bestehende stabile Grundsteuer einer Reallast gleich zu achten sei, welche bei starker Mobilisierung des Grundbesitzes vom jetzigen Besitzer nicht getragen werde, weil er den Kaufpreis um einen entsprechenden Betrag vermindert habe. Eine Aufhebung der Grundsteuer werde also für ihn einem Geschenk gleichkommen, als solches aber ganz vorzüglich dann erscheinen, wenn bei Einführung der Grundsteuer privilegierten Grundbesitzern eine Entschädigung für die neu aufzulegende Last gewährt worden sei.
Die Frage, ob die Grundsteuer auf die Konsumenten landwirtschaftlicher Produkte übergewälzt werde, läßt sich nur mit Rücksicht auf einen gegebenen Fall (Steuerhöhe, Gestaltung des Steuersystems) beantworten. Augenblicklich ist es in Preußen ein Gegenstand praktischer Erörterung, ob die Grundsteuer dem Staat zu belassen oder zum Teil den Gemeinden zuzuweisen sei, welch letztern freilich durch Zuwendung der in sehr ungleichmäßiger Weise genügt würde. Die preußische Grundsteuer wurde durch Gesetz vom auf 10 Mill. Thlr. kontingentiert, welcher Betrag nach 1866 auf 40 Mill. Mk. erhöht wurde. Die französische Grundsteuer bringt gegen 140 Mill. Mk. ein. Die in England 1693 eingeführte allgemeine Landtaxe wurde 1798 auf einen bestimmten Betrag festgesetzt und für ablöslich erklärt. Infolge von Ablösungen wirft sie gegenwärtig nur noch 20 Mill. Mk. ab.