(GobioCuv.), Fischgattung aus der
Ordnung der
Edelfische und der
Familie der
Karpfen (Cyprinoidei),
Fische
[* 2] mit
unterständigem
Mund, zwei langen Bartfäden in den Mundwinkeln, bis an die abgeplattete
Stirn hinaufgerückten
Augen, hakenförmig
endenden, in zwei
Reihen stehenden Schlundzähnen und
Rücken- und Afterflosse mit kurzerBasis. Der Flußgründling
(Greßling, Flußkresse, Gründling vulgarisFlem.), bis 18
cm lang,
oben schwärzlich grau, dunkelgrün oder schwarzblau gefleckt, unten
silberglänzend mit rötlichem Schimmer und gelblichen
Flossen, von denen die
Rücken- und Schwanzflosse schwarzbraun gefleckt
sind. Er findet sich weitverbreitet in
Europa
[* 3] und Westasien in
Seen,
Flüssen,
Bächen, auch inSümpfen,
überall sehr häufig, bevorzugt reines
Wasser mit
Sand- und Kiesgrund, lebt gesellig, nährt sich von Fischbrut,
Würmern,
Aas und Pflanzenstoffen und steigt im
Frühling in die
Flüsse,
[* 4] um im Mai zu laichen. Er wird wegen seines wohlschmeckenden
Fleisches viel gefangen und dient auch als Futterfisch in der
Teichwirtschaft.
Sie stammen von thüringischen Einwanderern (14. Jahrh.), sprechen eine vom
Zipser sächsischen
Dialekt verschiedene, der Sprachweise derDeutsch-Lombarden,
Thüringer und Sudetenbewohner ähnliche, die
sogen. GründnerMundart und betreiben meist
Bergbau.
[* 6]
(Dies viridium, Feria bona quinta, Dies absolutionis oder indulgentiae,
Coena domini), der
Donnerstag
vor
Ostern, welcher, als Gedächtnistag der Einsetzung des
Abendmahls gegen Ende des 7. Jahrh. zum Festtag erhoben, seitdem
in der christlichen
Kirche gefeiert wird. Die Benennung Gründonnerstag, die zuerst um 1200 vorkommt, leitet man
entweder von dem ihn auszeichnenden Leseabschnitt
Ps. 23,1. oder von der
noch heute verbreiteten
Sitte ab, an diesem
Tage grüne Frühlingskräuter zu genießen, denen man eine heilbringende
Kraft
[* 7] beilegte.
Die durch diese Grundrechte gewährleisteten
Rechte waren im wesentlichen folgende: ein allgemeines deutsches Staatsbürgerrecht, verbunden
mit dem
Recht, überall innerhalb des Reichsgebiets sich aufzuhalten,
Grundeigentum zu erwerben,
Gewerbe zu betreiben, das
Bürgerrecht zu erlangen etc.;
wirksamer
Schutz für jeden deutschen Reichsbürger in der
Fremde.
Der 1851 restituierte
Bundestag
hob durch Beschluß vom 23. Aug. d. J. die Grundrechte förmlich auf und verfügte, daß
sie allerorten, wo sie eingeführt worden, wieder außer Geltung gesetzt und, wo sie schon in die Landesgesetzgebung
selbst übergegangen seien, wenigstens revidiert und mit den Bundesgesetzen in Übereinstimmung gebracht werden sollten.
Infolge dieses Bundesbeschlusses sind die Grundrechte nach und nach in allen deutschen
Staaten, wo sie eingeführt worden waren, wieder
aufgehoben oder revidiert worden. Die dermalige deutsche
Reichsverfassung und Reichsgesetzgebung hat uns jedoch
fast alle wichtigern
Institutionen von praktischem Wert gebracht, welche einst jene Grundrechte des deutschen
Volkes verheißen hatten.