im weitern Sinn alle dauernden, vom Grundeigentümer zu tragenden Lasten mit Einschluß der öffentlichen
Abgaben, im engern Sinn die Reallasten (s. d.), wie Fronen, Zehnten, Gülten und Grundzinsen etc., oft auch die Dienstbarkeiten (Servituten),
von denen viele übrigens sich von Reallasten nur wenig unterscheiden.
Die Grundlasten sind jetzt meist, insbesondere
durch Ablösung (s. d.), beseitigt.
(Gobio Cuv.), Fischgattung aus der Ordnung der Edelfische und der Familie der Karpfen (Cyprinoidei), Fische mit
unterständigem Mund, zwei langen Bartfäden in den Mundwinkeln, bis an die abgeplattete Stirn hinaufgerückten Augen, hakenförmig
endenden, in zwei Reihen stehenden Schlundzähnen und Rücken- und Afterflosse mit kurzer Basis. Der Flußgründling
(Greßling, Flußkresse, Gründling vulgaris Flem.), bis 18 cm lang, oben schwärzlich grau, dunkelgrün oder schwarzblau gefleckt, unten
silberglänzend mit rötlichem Schimmer und gelblichen Flossen, von denen die Rücken- und Schwanzflosse schwarzbraun gefleckt
sind. Er findet sich weitverbreitet in Europa und Westasien in Seen, Flüssen, Bächen, auch in Sümpfen,
überall sehr häufig, bevorzugt reines Wasser mit Sand- und Kiesgrund, lebt gesellig, nährt sich von Fischbrut, Würmern,
Aas und Pflanzenstoffen und steigt im Frühling in die Flüsse, um im Mai zu laichen. Er wird wegen seines wohlschmeckenden
Fleisches viel gefangen und dient auch als Futterfisch in der Teichwirtschaft.
deutsche Bewohner der sechs Zipser Bergstädte Schmöllnitz, Stoß, Schwedler, Remete (Einsiedel), Göllnitz
und Wagendrüßel in Ungarn.
Sie stammen von thüringischen Einwanderern (14. Jahrh.), sprechen eine vom Zipser sächsischen
Dialekt verschiedene, der Sprachweise der Deutsch-Lombarden, Thüringer und Sudetenbewohner ähnliche, die
sogen. Gründner Mundart und betreiben meist Bergbau.
(Dies viridium, Feria bona quinta, Dies absolutionis oder indulgentiae, Coena domini), der Donnerstag
vor Ostern, welcher, als Gedächtnistag der Einsetzung des Abendmahls gegen Ende des 7. Jahrh. zum Festtag erhoben, seitdem
in der christlichen Kirche gefeiert wird. Die Benennung Gründonnerstag, die zuerst um 1200 vorkommt, leitet man
entweder von dem ihn auszeichnenden Leseabschnitt
Ps. 23,1. oder von der
noch heute verbreiteten Sitte ab, an diesem Tage grüne Frühlingskräuter zu genießen, denen man eine heilbringende Kraft
beilegte.
Allein der Gründonnerstag ist auch der »Tag der Grünen«, d. h. der öffentlichen Büßer, die nach der während der
Fastenzeit vollbrachten Buße von ihren Vergehen und Kirchenstrafen losgesprochen und als Sündenlose (virides) wieder in die
Gemeinschaft der Christen aufgenommen wurden. Daher auch der häufig für Gründonnerstag vorkommende Name Antlaßtag (»Tag des Erlasses der
Kirchenstrafe und der Wiederaufnahme in die Kirchengemeinde«). In der katholischen Kirche findet am Gründonnerstag noch
jetzt das Fußwaschen (s. d.) statt.
diejenigen Rechte und Freiheiten der Staatsbürger, welche die Grundlage des Rechtsstaats bilden sollen,
wie sie die Engländer in ihrer Magna Charta, ihrer Petition of rights und Bill of rights besitzen, und welche man in der
ersten französischen Revolution als »allgemeine Menschenrechte« (droits de l'homme) bezeichnete. Die neuern Verfassungsurkunden
haben (wenigstens teilweise) diese
Grundrechte ausdrücklich sanktioniert, namentlich die sogen.
politischen oder Volksrechte, welche den Staatsbürgern, unbeschadet ihrer Unterwerfung unter die Staatsgewalt, zustehen sollen,
so namentlich die Personalfreiheit, die Unverletzlichkeit des Eigentums, die Unabhängigkeit der Rechtspflege und
die Gleichheit vor dem Gesetz.
Das Streben nach Erweiterung dieser Volksrechte fand einen besondern Ausdruck in den 1848 von der Frankfurter Nationalversammlung
beschlossenen, 21. Dez. d. J. von dem Reichsverweser als Reichsgesetz verkündeten und auch in die Reichsverfassung vom mit
aufgenommenen Grundrechten für das deutsche Volk, welche demnächst auch von den deutschen Staaten mit
Ausnahme Österreichs, Preußens, Bayerns, Hannovers und einiger der kleinsten anerkannt wurden.
Die durch diese Grundrechte gewährleisteten Rechte waren im wesentlichen folgende: ein allgemeines deutsches Staatsbürgerrecht, verbunden
mit dem Recht, überall innerhalb des Reichsgebiets sich aufzuhalten, Grundeigentum zu erwerben, Gewerbe zu betreiben, das Bürgerrecht
zu erlangen etc.;
Abschaffung der Strafe des bürgerlichen Todes;
Auswanderungsfreiheit und Stellung der
Ausgewanderten unter den Schutz des Reichs;
Gleichheit vor dem Gesetz mit Aufhebung aller Standesvorrechte und Standesunterschiede;
gleiche Wehrpflicht für alle und gleiches Recht aller zu allen Staatsämtern;
Freiheit der Person und Sicherheit vor willkürlicher
Verhaftung;
Abschaffung der Leibes- und der Todesstrafen;
Unverletzlichkeit der Wohnung und des Briefgeheimnisses;
Preß-, Glaubens- und Kultusfreiheit und Selbständigkeit der einzelnen Religionsgesellschaften;
Zivilehe;
Freiheit der Wissenschaft
und ihrer Lehre;
Unterrichtsfreiheit und allgemeine Volkserziehung unter Aufsicht und Mitwirkung des Staats;
Recht der Petition
und Beschwerde sowie Versammlungsrecht;
Garantie des Eigentums und der freien Verfügung darüber, jedoch
mit Aufhebung der Fideikommisse und Beschränkung der Liegenschaften in Toter Hand;
Beseitigung aller noch bestehenden Reste
des Feudalwesens;
unabhängige und für alle Staatsangehörigen gleiche Rechtspflege und öffentliches, mündliches Verfahren
dabei;
Schwurgerichte in Strafsachen, Entscheidung durch sachkundige Richter, soweit thunlich, bei Zivilstreitigkeiten;
Trennung
der Verwaltung von der Justiz;
freie Gemeindeverfassung;
Gleichberechtigung der nichtdeutschen Stämme im
Reich im Gebrauch ihrer Sprachen;
wirksamer Schutz für jeden deutschen Reichsbürger in der Fremde.
Der 1851 restituierte Bundestag
hob durch Beschluß vom 23. Aug. d. J. die Grundrechte förmlich auf und verfügte, daß
sie allerorten, wo sie eingeführt worden, wieder außer Geltung gesetzt und, wo sie schon in die Landesgesetzgebung
selbst übergegangen seien, wenigstens revidiert und mit den Bundesgesetzen in Übereinstimmung gebracht werden sollten.
Infolge dieses Bundesbeschlusses sind die Grundrechte nach und nach in allen deutschen Staaten, wo sie eingeführt worden waren, wieder
aufgehoben oder revidiert worden. Die dermalige deutsche Reichsverfassung und Reichsgesetzgebung hat uns jedoch
fast alle wichtigern Institutionen von praktischem Wert gebracht, welche einst jene Grundrechte des deutschen Volkes verheißen hatten.
dann auch die auf einem Grundstück als Reallast ruhende Rente. Um die Ablösung
derselben, bez. um die Tilgung von aus Ablösungen hervorgegangenen Renten zu erleichtern, wurde in einigen Ländern
ein eignes Papiergeld, die Grundrentenscheine, ausgegeben.